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4,1,c (1878) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1533 bis 1540
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1242
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1242 August 1540.

Mißfalle» und habe zur Bestrafung solcher Missethaten das Zweckmäßige angeordnet. Insbesondere habe erdem Herzog Ulrich von Württemberg eilfertig entboten, daß er bei Strafe des Landfriedens im Namen desKaisers und des römischen Königs in seinem Fürstenthum den Thätern solcher böser Handlungen nachspüre, s»niederwerfe und ohne Schonung gefangen setze. Dasselbe habe er einigen Churfürsten und Fürsten anbeföhle»,aus deren Landen und Stiften der von Landenberg einige Reiter geworben und die wieder dahin zurückkehre»und daselbst ihren Durchschlauf haben mögen. Und wiewohl der von Landenberg durch seinen Friedbruchin die Acht und andere Strafen nach der Ordnung des heiligen Reiches verfallen, habe der König nicht'destoweniger dem kaiserlichen Kannnergericht und dem Kammer-Procurator Fiscal in des Kaisers und seinemNamen aufgetragen, gegen den von Landenberg mit der Acht zu procediren. Endlich habe er seine früherdiesfalls an die Regierung zu Innsbruck und die Hauptleute, Landvögte und Vögte in den Vorlanden er-theilten Befehle erneuert, wie er überhaupt nichts unterlassen werde, was zur Unterdrückung und Bestrafungsolcher böser Thaten ersprießlich sein möge. (Copie).

K.A. Freiburg: Badische Abschiede Bd. it, nach dem Abschied vom 17. November I5«o. - K.A.Basel: Abschiede iStOI5»i-

K. A. Schafshausen: Korrespondenzen.

2) 1540, 28. Juli (Mittwoch nach Jacobi). Der Pfalzgraf an die Eidgenossen. Er mißbillige die vonihnen ihm angezeigte Handlungsweise des Christoph von Landenberg und werde gegen solche, die ihm U»tmschlauf und Vorschub leisten sollten, wie die Umstände es erfordern, verfahren, daß es den Eidgenosse» g»fällig sein werde. (Copie). St. A. Lucern: A. Rotiveil. K. A. Basel: Abschiede 10«0I5»I. - K. A. Frciburg: Badischc .Absch>ede

Bd. 1t, beim Abschied vom 17. NovemberiSto. K.A.Solothurn: Abschiede Bd. gg.

3) 1540, 28. Juli, Tübingen. Herzog Ulrich von Würtemberg an die unlängst zu Badensammelt gewesenen Boten der XIII Orte. Seine Antwort auf das Schreiben der Eidgenossen in Betreff duHandlungen Christophs von Landenberg sei mißverstanden worden. Er habe an der Fehde des von Lande»bcrg durchaus kein Gefallen und habe ihm durch seine eigenen Freunde sagen lassen, wenn er Thätlichkcctc»begehe und in des Herzogs Fürstenthum betreten werde und jemand Rechtens begehre, so werde er, duHerzog, als ein Reichsfürst Recht gestatten. Das Zu- und Abziehen des von Landenberg in und ans dm»Herzogthum sei ohne sein Wissen geschehen, weßhalb er es nicht habe hindern können: sonst sei er in solche»Dingen immer bereit zu thun, was des heiligen Reiches Recht und der kaiserliche Landfriede erheische- Z»"'Beweis dessen möge Folgendes dienen: Nachdem er vernommen, daß Einige zu Pferd in einem Wald,

er oft zu jagen pflege, mit Proviant versehen, ihr Versteck gehabt und einige seiner Unterthanen, die sie e»deckt, gefangen genommen, an die Bäume gebunden und erst wieder freigelassen haben, als sie selbst st iweiters zu begeben anschickten, habe er an alle Ober- und Unteramtleute den in Abschrift beigelegten Befc)erlassen, die betreffenden zurechtfertigen". Später habe er vernommen, daß einige von des LaudenbergsLeuten in ihrem Zug nach Rotweil nach Rotten gekommen. Zum Theil seien diese von seinen Aintsle» fberechtigt worden. Da sie aber vorgegeben, daß sie Diener der in Hagenau nebst dem römischen König st (sammelnden Churfürsten und Fürsten seien, solche allerdings häufig da durchgezogen und es auch hieß, daß »Landsknechte hierdurch ihren Lauf haben, so habe man ihnen geglaubt und sie ohne fernere Rechtfertig»»^ziehen lassen. Die Unfugen des von Landenberg in Hochmeßigen und Wintzlen seien geschehen, als er,Herzog, in Göppingen war, von wo er auf Schorndorf und erst nach geschehener That nach Stuttgart istkommen. Erst jetzt habe er Kenntniß erhalten, daß Etliche gewaltsam gemachte Beute durch sein F»>1 ^thum geführt habe». Solches sei niemand unlieber als ihm. Er habe hierauf sofort ein neues, ebenfalls»Abschrift beigelegtes Ausschreiben erlassen. Betreffend das ihm überschickte Verzeichnis; von Personen, die cvon Landenberg Unterschlauf und Hülfe gewährt, sei zu bemerken, daß die meisten nicht in seiner Obng ^begriffen seien, sondern andern Fürsten augehören. Wenn auch einige vom Adel im Umfang seines F»»l ^thums sich befinden, so besitzen sie doch freie Güter und behaupte», daß siefry Schwaben" seien, d>c ^.mittelbar unter des Kaisers und des heiligen Reichs Gcrichtszwang stehen. Dennoch wolle er, wenn st" ,in sein Fürstenthum kommen und dann jemand das Recht anrufe und verlange, daß sie verhaftet und cgi"werden sollen, das Recht gestatten. Die Eidgenossen mögen also den Herzog für entschuldigt halte» und