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4,1,c (1878) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1533 bis 1540
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August 1540.

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von Voisrigault eröffnet, wie auf dein letzten Tage verlangt worden, daß Sekelineister a Pro von Uri undVenner Schluni von Solothurn die Ansprache des Königs au den Fürsten von Baiern beziehen, dem Herrnvon Voisrigault behäudigeu und dieser den Eidgenossen auszahlen solle; wenn aber die Boten das Geld nichterhalten würden, solle der Herr von Voisrigault die Kosten bezahlen, die Boten ihm die jetzt in Sache über-gebenen Briefe zurückstellen und der König auf den 1. November die Pensionen ausrichten. Er fordert nun,daß Solothurn im Namen der acht Orte um diese Artikel Brief und Siegel gebe. Das wird bewilligt, mitder Bedingung, daß der Herr von Voisrigault in einem Revers verspreche, daß wenn den Boten das Geldoder die Briefe wie immer von Händen kommen sollten, dieses den Orten nichts schaden, sondern gleichwohldie Pension nach Abrede ausbezahlt werden solle.

Abredung und artikel unser der siben orten :c. uf dem tag zu Baden mentag vor Bartholome^ gehalten"...Z Auf die Mahnung von Notwcil: Wenn dasselbe weiter mahnt, so soll auf dem nächsten Tage jederVote Vollmacht haben zu beschließen, wie stark man ausziehen wolle; würde man vor dem nächsten Tag zuLncern gemahnt und wäre ein sofortiger Aufbruch nöthig, so soll jedes Ort von sich aus Glarus und AppenzellMahnen. Seid der Antwort der Herzoge von Baiern eingedenk. Der König hat, wie jeder Bote

weiß, geschrieben, er glaube uns keine Hülfe schuldig zu sein, da der Landenberger kein Fürst noch gewaltigerHerr, sondern ein geborner Eidgenosse und Burger von Zürich sei. Die Boten sollen auf den nächsten TagVollmacht bringen, sich darüber weiter zu entschließen. I»I». Die Walliser schreiben, es dünke sie nicht nöthig,Burg- und Landrecht jetzt zu beschwören, und namentlich nicht dies von Zehnten zu Zehnten zu thun,Uldem es genüge, die Räthe zu berufen und aus jedem Zehnten drei oder vier Mann beizuziehen, die imNamen Aller schwören, damit große Kosten vermieden werden. Heimzubringen, e«. Darum hat man auf7. September einen Tag nach Lucern angesetzt.

St.A.Lucern - bei diesem Abschied. K.A.Freiburg- Abschiede Bd. 12. K. A. Solothurn: bei diesem Abschied.

Bericht über die Verwaltung des Wettingerhauses zu Zürich; siehe Note.

«v. Verhandlung wegen neuer Zölle in Frankreich; siehe Note.

Im Zürcher und Berner Abschied fehlen v, s; im Glaruer «. und «; im Basler und Schaffhauser», Ic, s> im Freiburger und Solothurner v, Ic, s; t und Ii aus dein Freiburger und Solothurner;V und aus dein Glarner; X aus dem Solothurner Abschied.

Zu <1. Der Solothurner und Schaffhauser Abschied haben anstatt 79 Kronen 89 Kronen.

Zu i>». Die Berncr Instruction, die hier wörtlich aufgenommen ivorden sein soll, geht noch weiter,wie folgt-. Der Bote von Freiburg habe früher behauptet, Bern habe von den betreffenden Zinsen denen vonFrciburg eine gewisse Summe aufgelegt, die übrigen aber, die damals bekannt waren oder durch alte oderneue Rödel zum Vorschein kämen, über sich genommen. Zur Widerlegung dessen soll die bezügliche Ver-tragsstcllc angeführt Werden, welche dahin gehe: die von Bern übernehmen alle übrigen Zinsen, wie solche inalten und neuen Rödeln enthalten und von dem gewesenen Herzog von Savoyen bisher bezahlt worden,ohne Entgeltniß derer von Freiburg auszurichten; doch mit der Bedingung, wenn mehr Zinsen als die ver-rechneten zum Vorschein kämen, daß hievon die von Freiburg nach Marchzahl mittragen sollen. Der Zinsder 570 Florin stehe nnn zwar in den Rödeln, sei aber nie verrechnet und von denen von Bern weder über-kommen, noch jemals bezahlt worden. St.A.Bern: Jnstructionsbuch v, k. 414.

Zu n. Hier mögen noch folgende Acten vorgemerkt werden:

1) 1540, 28. Juli, Hagenau. Der römische König an die Gesandten und Nathsboten der Eidgenossen.Über die muthwillige und strafwürdige Handlungsweise des Christoph von Landenberg trage der König großes

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