August 1540. 1239
ungleich seien; daher hat mau für besser erachtet, daß Brandbeschädigte vou ihreu Obrigkeiten Brief undSiegel nehmen und dann zu andern Eidgenossen gehen mögen und gewärtigen, was ihnen gegeben werde.Heimzubringen. Ii. Zürich begehrt abermals, daß seine Auslagen für „Erfahrung" der Limmat aus denfallenden Bußen bezahlt werden, wie es auf der vorletzten Jahrrechnung verabschiedet worden. Auch Lucernund Zug machen geltend, daß sie die Reuß alle drei oder vier Jahre bis an die Limmatspitze untersuchenmüssen; daß dieses außerhalb ihres Gebietes geschehe und die Kosten immer aus den Geleitsbüchseu zu Badenbezahlt'worden seien; sie verlangen daher, daß es auch ferner so gehalten werde, indem sie sonst das Rechtanrufen müßten Dies hat man wiederum in den Abschied genommen. I. In dem Span zwischen Bern undFreiburg wegen des Obmanns eröffnet Venner Jmhag, feine Obern haben die vier Spruchleute van Zürich,Luceru, Schwyz und Basel an die Sense berufen wollen, zu erläutern, woher der Obmann zu nehmen sei,wenn einzelne Personen rechtliche Ansprüche au eine der beiden Städte zu stellen haben; das sei aber denenvon Freiburg nicht gefällig gewesen, sondern diese hätten die von Bern ersucht, die drei Schiedboten, die vor-mals in der Sache gehandelt, hieher zu laden; dies sei geschehen und die Boten von Schwyz und Baselseien hier- er bitte nun, daß mau auch Meister Nasal von Zürich berufe, damit sie mit einander ihre Läute-rung geben Freiburg will bei dem ersten Ausspruch der vierörtischen Boten und bei „den Worten unddein Bescheid des bürgerlichen Rechtens," die durch jenen Spruch bekräftigt seien, bleibe., und begehrt, daßder bezügliche Artikel im Burgrecht verlesen werde. Der Bote von Bern erwiedert, dies sei nicht nöthig; erhabe auch keinen andern Befehl, als dem eigenen Schreiben von Freiburg gemäß eine Erklärung der Spruch-l°ute zu verlangen. Freiburg findet dagegen eine Erläuterung überflüssig, will aber, um Zank zu ver-meiden, einer Weisung der eilf Orte Folge leisten. Da Niemand instruirt ist, so hat mau den Handel inden Abschied genommen, um auf dem nächsten Tage einen Entscheid zutreffen. «».Der Anwalt von NiklausMeyer und Haus Lenzburger klagt, sie werden von Bern für ihre Ansprache nicht bezahlt; daher bitten sieernstlich, dasselbe zur Bezahlung anzuhalten oder ins Recht zu weisen vermöge des alten Burgrechts mit Freiburgoder vor gemeine Eidgenossen, weil es über ihr Vermögen gehe, dem Kaiser, dein König und dem Herzogwu Savoyen nachzuwerben. Der Bote vou Bern erwiedert, es hätte erwartet, daß mau sich mit der aufdem letzten Tage abgegebenen Autwort begnügen und die beiden Ausprecher abweisen würde; es begehre nun,daß man seine Instruction in den Abschied nehme, die wörtlich also lautet: Wiewohl Bern keine Unterpfandeim Besitz habe, welche für die (fragliche) Summe verschrieben seien und die Güter, von denen die Anspracheherrühre, sich in den Händen des Königs von Frankreich befinden, so wolle es doch, well tue Vertreibung stehallgemein auf des Herzogs Güter beziehe, nach Marchzahl der Lande die es innehabe, zustehen, wenn die andern"Millich der Kaiser, der König, Freiburg und Wallis und der Herzog selbst, .er noch emen guten ^heilseines Landes besitze, das Gleiche versprechen; wenn aber Meyer uno Leuzburger steh dauut mcht begütigen,s° wolle Bern ihnen Recht geboten haben. - Da beide Parteien einander Recht bieten, so wird die Sachew den Abschied genommen, um auf dem nächsten Tag zu beschließen, wohin man ste wessen wolle. «. Ge-sandte von Rotweil bringen vor: 1. Der Beschluß, den die Eidgenossen aus dem letzten Tag m Sachen derBürgen Ulrich und Wolf von Landenberg gefaßt, falle ihnen beschwerlich, mdem Stoffel stch ihr Erbfeindschreibe; da nun Haus von Landenberg, der Vater, gestorben sei, so glauben sie, daß Christophs Antheilihnen verabfolgt oder zum wenigsten mit Beschlag belegt werden sollte. 2. Sie begehren Copien von allenBriefen die den Eidgenossen auf diesen Tag zugekommen. 3. Des Kaisers Fiscal habe von ihnen gründ-lichen Bericht gefordert was Stoffel von Laudenberg gegen sie gethan, weil er den Auftrag habe, „sie" in