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4,1,c (1878) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1533 bis 1540
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August 1540.

und zehn Uorin Einzug bezahlen. Dafür hat man denen von Orbe einen Brief unter der Stadt BernSiegel zugestellt. I». Denen von Orbe wird ein Fähnchen auf ihr Tuchhaus geschenkt, v. Dein JohannPanchaux wird der dritte Theil des Lobs, welches er wegen der Güter des Herrn von Bottens schuldig ist,erlassen. «I. Dem Frangois Perrin von Echallens werden drei Köpf Korn an seinen Bau geschenkt. «»DieOrdnung in Betreff der Müller zu Murten soll bei 5 Pfund Buße von ihnen beobachtet werden, es sei den»,daß sie zeigen könnten, daß auf der Jahrrechuung zu Freiburg vor Jahren eine andere erlassen worden sei-Welcher Müller auch 4 Maß Mehl hinterhaltet und erst auf Klage des Eigenthümers dasselbe herausgicbt,soll bestraft werden, t. Der Prädicant von Merlach fordert die Kosteil, die er geinäß Befehls der Botenbeider Städte für die Zehrung bei Anlaß, als dort gemehret worden, ausgegeben; ebenso Ersatz dessen, woser für den Bau der Kirche und des Pfarrhauses verwendet hat. Beschluß: die Boten, welche nächstens wegenGeorg Hubelmann und Ulrich Claus nach Murten reiteil, sollen sich erkundigen, ob dein Prädicanten befohlenworden sei, für die von Merlach die Zehrung zu bezahlen, auch die betreffenden Gebäude besichtigen undVollmacht habeil, den Prädicanten zu befriedigen. K. Dieselben Boten solleil auf Gefallen beider Städwmit dein Prädicanten von Merlach den Tausch der Zehnteil vornehmen. I». Ebendieselben sammt beid^Städte Werkmeister sollen «lach Kerzers reiteil, dort die Bibernbrücke untersuchen und auf Heimbringen st^berathen, ob daselbst etile steinerne Brücke zu erstelleil sei. I. Der Prädicant von Motier fordert vonbrächen den Zehnten fortwährend, während Pierre Pillet und Mithafte beglauben, daß der Neubruchzeh»^'nach drei Jahren zum großen Zehnten falle. Gestützt auf eine, nach Aussage des Commissars Lando vor15 Jahren erlassene Verordnung wird der Prädicant abgewiesen. Ii,. Hugo von Merlach soll wegen Trostungsbruch seines Sohnes dem alten Schultheiß von Murten eine Buße geben. I. Dem Glado Cueno wirdhalbe Bllße für den Marktbruch erlassen. »». Das Begehren des Prädicanten im Wisteillach, daß beide StädUsein Einkommen von Zinsen, Renten, Gülten und Gütern zu Händen nehmen und ihm dafür eine bestimm^Summe entrichten möchten, wollen die Boten von Freiburg nicht bewilligen, sondern nehmen es auf Hrn»bringen' in den Abschied, ii. Dem Verlangen des alten Schultheißen von Murteil, die 4 Pfund, die der Z"entrichteil hat, welcher die Neben der Sigristenpfrund (Sigristeri") kauft, dem Amtsmann für dessendie Zinsen benannter Pfrund zu bezieheil, zu überlassen, wird entsprochen. «. Dem Gerichtschreiber v>wEchallens ein Rock und ebenso dein Statthalter Varneri zu Orbe, wenn er die Farbe tragen will, sonstI». Dem Statthalter von Echallens werden seiner guten Dienste wegen 11 Köpfe Korn geschenkt. «I- ^ ^Illing von Jacob Schneuwll), alt-Schultheiß zu Murten. i . Rechnung von Jost Frytag, Vogt zu Echalbw '

Der Name der Freiburger Gesandten aus dortigein Jnstructionsbuch Nr. 4, k. 74.

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Ireivurg. 154V, 16. August.

KantoiiSarchiv Freidurn: Jnstructionsbuch Nr. 4, t'. 7<>.

Jahrrechnung der Städte Bern und Freiburg, betreffend die Herrschaften Grandson und Grw'b>» iGesandte: Bern. Hans Franz Niigeli, Schultheiß; Sulpitius Haller, Sekelmeistcr.

Dem Notar de Galandis wird die Erneuerung der Erkanntnisse der Cur zu Nvonand ausgeü^'I» . Denen von Provence wird für ihr neues Gcrichtshaus das Ziegeldach und ein Fenster mit den Wopt