Juli 1540. 1231
nichts davon höre, daß der Herzog solches bestrafe, und der von Landenberg fortfahre, die Angehörigen Rotweilszu brennen, zu morden und zu berauben, und den Eidgenossen so lästerlich schreibe, wie die beigeschlosseneCopie ausweise, wozu er nicht den geringsten Grund habe, da man seinen Boten gar nicht gemartert und seineFrevel durch andere Kundschaft erfahren habe, so könne der Herzog wohl einsehen, daß man die Bundesver-wandten von Rotweil nicht verlassen könne und Mitteln nachdenken müsse, dieselben solcher Gewalt zu entladenund Ersatz des erlittenen Schadens zw verschaffen. Das wolle man dem Herzog nicht verbergen, und demnachgewärtigen, wie er dergleichen Handlungen bestrafen werde, worüber man unverzügliche Antwort begehre.
3) 1540 5 Juli. Landenberg an gemeine Eidgenossen. Man habe seinen Vettern, Schwägern undFreunden geschrieben. Wie ungerecht und wider Brief und Siegel er Rotweil befehde und über den Vertragseines Vaters des letztern wegen eine neue Ansprache suche. Ihm gezieme, sich hierüber zu verantworten.Mau wisse wie die von Rotweil mit Gewalt, ohne Absage („unbewart irer cercn"), wider die Billigkeit, diegoldene Bulle den kaiserlichen und des Reiches Landfrieden gehandelt, so daß die Eidgenossen ihnen selbstnnrccht gesprochen haben. Es sei dann zwischen ihm und denen von Rotwcil ein Anlaß errichtet worden,der aber längst todt und nichtig geworden sei. Er seinerseits habe diesen Anlaß mehr als vollständig ge-halten Damit man aber erfahre, auf welcher Seite die Wahrheit liege, so verlange er, daß alle in derSache ergangenen Briefe der gemeinen Ritterschaft vorgelegt werden: diese soll darüber einen rechtlichen Spruchthun- zeige sich daß er gehandelt, wie die Eidgenossen über ihn geschrieben, so wolle er das gegen gemeineRitterschaft wie einem, der solches verschuldet, gebührt, an Leib. Leben, Ehre und Gut „entgelten"; er glaubeaber nicht daß er (mit Recht) durch solche Schreiben angetastet worden oder gescholten werden könne. Würdedas über sein Erbieten von wem immer geschehen, so erkläre er hicmit, daß man ihm Gewalt und Unrechtthne und begehre solches gegen „einer einzigen Person an gelegenen Orten" zu Händen („von wegen") allerderjenigen die solches von ihm geredet oder ferncrs reden oder schreiben würden, nnt Mund, Faust und Handzu beweisen, wie dieses einem ehrenhaften Manne vom Adel gebühre. Nicht minder geschehe ihm Unrecht inBetreff des'Vorwurfs daß er seines Vaters wegen eine neue Ansprache suche. Vor seiner Fehde habe erden Vater und seine jünger» Brüder zum höchsten crmahnt und gebeten, den Vertrag gegen jedermann getreuzu halten dann werden die Eidgenossen auch dafür sorgen, daß die von Rotwcil ihn ebenfalls halten. Währendseiner schwebenden Handlung habe der Vater ihn auf das dringendste ersucht, ihm zu lieb mit der Sache nichtso ernstlich vorzugehen, er hoffe, die Eidgenossen werden billig bedenken, daß die von Notweil die Sacheverursacht habe», den Handel beschwichtigen und jene werden ihn. wieder erstatten, um was sie ihn gebrachthaben Er nehme sich also des Vaters nichts an. sei noch des Willens, daß dieser den Vertrag halte; dievon Notweil haben ihn (Christoph) genug an Leib und Gut geschädigt, daß er für seine Person Anspracheauf sie habe Endlich habe» die Eidgenossen seine» Buben, cm Kmd von Jahren, de» er im Vertrauen alsBote gesendet gefangen gelegt, mit dem Henker verhört und gezwungen zu sagen, was ihnen gefallen, eineHandlung die kein Türke begange» hätte, da Boten immer frei seien; er müsse dies Gott befehlen und werdekeinen andern Boten mehr schicken „dann den und de», glich." Wolle man ,hm antworte» so möge mandie Antwort einem Gelegenen von. Adel „dobcn" übermitteln, dann .verde er stc schon erhalten.
c-. ar !>„eee„- Acic» Rotweil. — L.A. Schwyz: bei den Abschicdeschristen. — K.A. Basel i Abschiede ist» »nd 4i. —
St. A. Luccrn. ^ ^ Soiothurn: Abschiede Bd.--. (Copie.)
4) 1540 5 Juli Christoph von Landenberg an Bürgermeister und Rath, auch ganze Gemeinde aufdem Land und in der Stadt Rotwcil „mincn erbfeiuden" zu eigenen Händen. Er vernehme, daß die vonRotwcil bei den Eidgenossen und unter sich selber verbreiten, daß er in der vorgenommenen Fehde wider Brief,Ehre und Siegel handle. Das widerspreche er zum höchsten und wolle sich als e.n Frommer vom Adel gegen dievon Rotweil und Alle, die ihnen zugehörcn, verantwortet haben. Er habe sein Lebtag nie Wider die Ehre gehandeltund werde es nicht; das werde er mit Mund, Faust und Hand beweisen. Die von Rotweil hätten ihn „unbe-wart der ceren" in Kosten und Schaden, Roth und Gefahr gebracht und wollen ihn noch mit Falschheit umdie Ehre bringe»- das .volle er diesen ungetreuen Lenten zurückgeben zu großem Schaden an ihre», Leib, Lebenund Gut und verlange keinen Vertrag oder Anstand mehr ?c. „Ewer erbfeindt Eh. Landenberg."
St. A. Lucern: Acten Rotwcil. (Copie.)