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4,1,c (1878) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1533 bis 1540
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1224 Juli 1540.

ihnen sagen, da der letzte Vertrag und die Artikel aufgehoben, so bleibe man bei dem Burgrccht und demersten Vertrag in aller Form und Weise, wie die Sache vor dem letzten Vertrag gestaltet war.

St.A. Bern: InstructionSbuch c, k.ZV2.

2) 1540, 5.9. Juli. Vor dem Rath zu Genf. 1. (S.Juli.) Claude Pertemps kommt eiligst vonLausanne (nach Genf) und berichtet, was dort verhandelt worden sei. Wird an den großen und an denGcneralrath gewiesen. 2. (6. Juli.) Der Rath zu Genf bcrathet eine Antwort in Betreff der zu Lausannezwischen Bern und Genf getroffenen Verhandlungen. Da die beanstandeten Artikel fallen gelassen worden,so will man den drei Verurtheilten, unter Aufrechthaltung des übrigen Theils der gefällte!! Sentenz, ihrVermögen verabfolgen lassen und sollen die Gesandten im Übrigen zu verhandeln Vollmacht haben; doch nichtentgegen den Freiheiten, dem Burgrecht und den besiegelten Verträgen. Alles das wird gleichen Tags deinGeneralrath vorgetragen und von der Mehrheit gebilliget. Zufolge Anregungen, die im kleinen Rath gemachtworden, wird (nochmals) auf die eilfte Stunde der Gcneralrath versammelt. Dieser beschließt: Mit der Ver-abfolgung des Vermögens der drei Verurtheilten an sie sei man nicht einverstanden, sondern es soll bei dererlassenen Sentenz verbleiben; im Übrigen sollen den Gesandten die beantragten Vollmachten gegeben werden.3. (9. Juli.) Die Gesandten, welche von Lausanne zurückgekehrt sind, berichten über die dortigen Verhand-lungen, daß man nämlich die im Jahre 1539 errichteten Artikel fallen gelassen habe und zwischen Bern undGenf das früher bestandene Verhältniß obwalte. Die Sache wird an den großen Rath gewiesen. (Dieserverweist unterm 11. Juli die Angelegenheit an den Gcneralrath; demselben wird, wie es scheint, gleichenTags Bericht erstattet, sein Beschluß aber ist nicht vorgemerkt.) K, A. G-nf: Rathsr-gist-r.

3) 1540. 1. (10. Juli). Die am 4. dieses Monats in Lausanne gewesenen Gesandten berichten vordem Rath zu Bern über die Verhandlungen. Auf Morgen vor die Burger gewiesen. 2. (11. Juli). Vordiesen wiederholen die Gesandten ihren Bericht: »in srunino, rs intsots, rsckisrnnt gnin tZievononsiumorntornin oonnnissio restriotior priori.« Man beschließt, alle Artikel und Klagen zusammenzustellen, amDonnerstag (18. Juli) darüber zu berathen und vor die Bürger zu bringen. St, A. Bern: R-mMich Nr.s?s, S.so?, so"-

4) 1540, 17. Juli. Bern an Genf. Die auf dem jüngst in Lausanne gehaltenen Tage gewesene»Boten von Genf werden berichtet haben, daß der letzte Vertrag, den die von Genf nie besiegeln wollten,aufgehoben worden und man bei dem Burgrecht und in der Weise, Form und Gestalt verbleiben wolle, inder man vor diesen: Vertrag gewesen sei und die von Bern sich ihres Possesses gebrauchen und sich an den-selben halten werden. Nun aber sei von denen zu Genf der wegen der Gerichte geschlossene Vertrag in fol-genden Punkten zum Nachtheilc der Herrlichkeit derer von Bern verletzt worden: 1. Das Gericht vonSt. Victor, das jeweilen zu Troynex auf dem Gebiete derer von Bern gehalten worden, habe man in dieStadt Genf gezogen. 2. Pierre Pilliet von Troynex, der gegen den Jogues Gilliand und Glado de Boundelvor dem Tschachtlan von St. Victor ein Urtheil erhalten, habe dasselbe appellirt, worauf die von Genf ihngefangen genommen und ihn mit Pein gezwungen, die Appellation zurückzuziehen und zu versprechen, fernerweder vor die zu Bern, noch vor ihren Landvogt zu Ternier zu appclliren und seinen Rechtsgegnern gemäßdem erlangten Urtheile zu entsprechen. 3. Dameyne dÄrlo, der Tschachtlan zu St. Victor, habe die Protokolleund Schriften des verstorbenen Notars Duchati zu Troynex inventarisirt und dann aus der Herrschaft dererzu Bern nach Genf geschafft. 4. Die Genfer oder ihre Landleute von St. Victor haben einen von TroynC-der wegen Diebstahls gefangen war, eigenmächtig und ohne Wissen derer von Bern freigelassen und verwiest»'5. Die Amtsleute von St. Victor haben eine wegen malefizischer Sachen gefangene Frau aus dem Landeverwiesen und um eine Summe Kronen geranzonirt. 6. Der Tschachtlan von St. Victor habe den Unterthanen geboten, niemand außer denen zu Genf zu gehorche». Man verlange nun zu wissen, ob die Vorgänge 36 auf Befehl derer zu Genf erfolgt und ob letztere geneigt seien, in Betreff von 1 und 2 »»verzüglich Genugthuung zu leisten. 7. Die von Genf haben das Gericht des Capitels, das jeweilen ZUVandocuvres, auf der Obrigkeit derer von Bern gehalten worden, in die Stadt Genf verlegt und der Amts'mann des Capitels den Unterthanen geboten, nur denen zu Genf Red und Antwort zu geben und die App^