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4,1,c (1878) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1533 bis 1540
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1221
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Juni 1540. Z22I

dasselbe enthalte. Dann sollen sie die beiden Burgrechtsbriefc, die sie hinter ihnen haben, und. auch denReversbricf verlesen lassen und sodann ihnen den Eid geben. 2. Den Bote» des Bischofs von Basel, dieauch anwesend sein werden, sollen sie sagen, das; man mit dem letzten Schreiben des Bischofs einverstandensei und die Gesandten beauftragt habe, gemäß demselben mit jenen zu verhandeln, nicht in der Meinung, daherrschen zu wollen, sondern damit zur Beförderung der Ehre Gottes dem letzten Abschied nachgekommen unddie Übertreter bestraft werden. Man soll daher mit dem Propst reden, daß die Bußen bezogen werde,;.Die von Bern seien stets des Willens, ihre Burger anzuweisen, daß sie ihren Herren, nämlich dein Bischof,als ihrem Fürsten, und Propst und Capitel, als ihren Herren Zinsen, Zehnten, Renten, Gülten und anderePflichten gehorsam' erstatten, und wollen wie bisher dem Bischof gute Nachbarschaft erweisen. 3. Mit denLandleuten ist zu reden, daß sie, weil sie das Wort Gottes angenommen und zugesagt und ihr Fürstihnen dies gestattet hat, sich darnach halten. 4. Es soll insbesondere getrachtet werden, daß die Wiedertäufergestraft und' diese Secte abgestellt werde. 5. Die Boten haben überhaupt Vollmacht zu thu», was ihnen zurFörderung der Ehre Gottes ersprießlich scheint. 6. Der Prädicant von Münster klagt, daß ihm ein Wieder-täufer zugeredet habe und er denselben hierum rechtlich belange. Wenn diese Sache einzig die Person undnicht die Lehre betrifft, soll hierüber das Recht walten, und die Gesandten mögen hierbei den Prädicantenunterstützen- betrifft der Streit aber die Lehre, so ist mit den Boten des Bischofs zu reden, daß der Wieder-täufer gemäß der für Unterdrückung dieser Secte gemachten Verordnung bestraft und der Rcchtshandel abge-stellt werde indem es hierüber keiner Disputation bedarf, da diesfalls schon oft disputirt wurde. 7. Da derPrädicant von Court sich beschwert, daß ihn; die Pfrund nicht ausgerichtet werde und man hierüber den;Propst geschrieben hat so sollen die Gesandten beide Thecke vernehmen und dann cntschcrden. 8. Mit desBischofs Boten ist zu reden, daß sie den Propst zu Münster ermahnen, zu Vermeidung von Ärgerniß seineMetze zu entfernen. St. A. Ben.: I..stru-twn.buch c-, e. ovo.

5) Die genannten Gesandten von Solothnrn erhalten unterm 11. Juni (Freitag nach Medardi) folgendeInstruction: Man habe nichts dagegen, wenn die von Bern mit den Landleuten zu Münster in Granfeldendas Bnrgrecht erneuern wollen. Da aber dein Propst und de»; Capltel daselbst alle Genchte und Herrlichkeitbis an die den; Bischof von Basel zuständige hohe Obrigkett gehören und hmnueder Propst und Capitel denenvon Solothnrn verbnrgrechtet sind, so seien diese verbunden, es zu verhüten, wenn etwas zun; Schaden derRechte jener vorgenommen werden wollte. Die Gesandten sollen daher anhören, und wenn es sich nur umErneuerung des Burgrechts handelt, sich nicht betheiligen. Wenn aber unter dem Scheine der Religion Fre.-heiten, Herkommen und Rechte der Stift angetastet werden wollten sollen sie d;e von Bern freundllch b.tten,hievon abzustehen, mit den; Beifügen, weil von denen von Solothurn gegen solches Vorgehen vor g-memenEidgenossen Recht angeboten worden, solle gegen solches Rechtb.et-n n.cht furgefahren werden

" n ^ ^ K. A. Solothurn: Abschiede Bd. 22.

6) 1540 29 Juni Bern an Solothurn. Als jüngst Boten von Bern wegen Erneuerung des Burg--.cht- im »ms«».. -«Im, h-b-n di--.udstu«-ihn.» .vz-i-. dch di-W-llf.h-. ... Einig,., d-.

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