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Juni 1540.
canten anstellen wollen, soll das mit des Abtes Wissen und Willen geschehen; wenn mau ihm aber den Ge-wählten präsentire, so erbiete er sich, wenn er den Betreffenden tauglich erfinde, demselben die Pfründe zuleihen. 3. Gemäß dem jüngsten Landsrieden fordere der Abt, daß die Unterthanen von den Pfründen «>'bKirchenglltern Rechnung geben. Im Namen der Kirchgenofsen zum Heiligen Kreuz antworten Hans Habers-rütiner von Gabris und Andreas Wältenwyler von Kitznau: 1. Die Caplanei liege mit ihrer Stiftung, Hubund Gütern in der Landgrafschaft Thurgau, weßnaheu hier der Landfriede maßgebend sei, dessen Vorschrift"'sie sich unterziehen wollen. 2. Es sei richtig, daß sie die Kirche zu einer Pfarrei gemacht haben, „dann filallweg für ein helfen) geachtet"; da nun viele des göttlichen Wortes begehrten, so haben sie einen Prä"-canten aufgestellt und glauben, gemäß dem Landfrieden hiezu berechtigt gewesen zu sein. 3. Die Rechnungbetreffend, seien sie erbötig, solche mit Bezug auf die Kirchen- und Pfrundgülten und Güter dem Abt, densie als ihren Lehenherrn erkennen, abzulegen. — Über diesen Streit hat Hans Faßbind von SchwyzLandvogt im Thurgau dahin geurtheilt: 1. Weil die Caplaneipfruud von Rudolf von Rosenberg auf B^ss"halten gestiftet und dem Abt von St. Gallen übergeben worden ist, so soll diese Pfründe je und allzeit b"ihren Nutzungen und Gütern bleiben und vom Abt in Gemäßheit der Stiftung verliehen werden. Was ab"die Pfarrgüter anbelange, mögen dieselben, so weit sie in der Landgrafschaft Thurgau liegen, wenn die M»gläubigen es verlangen, nach Anzahl der Personen getheilt werden; würde der den Neugläubigen zufalle»Antheil für den Unterhalt eines Prädicanten nicht ausreichen, so mögen sie auch in Betreff jener Pfarrgü""die außerhalb der Landgrafschaft Thurgau liegen, an den Orten, da dieselben gelegen sind, weil dem La»vogt hierüber zu entscheiden nicht zusteht, das Recht gebrauchen. 2. Gemäß ihrem Erbieten sollen die Beklagt"'und ihre Mithaften um die Kirchen- und Pfrundgüter, die sie verwalten und welche noch nicht verrech"sind, dem Abt Rechnung geben. Dieses Urtheil ist von den Beklagten an die Gesandten der Orte app^"worden. Diese erkennen, daß von dem Landvogt im Thurgau wohl gesprochen und von den Verantworte'"'übel appellirt worden sei; doch mit der Erläuterung: Diejenigen, welche beim Heiligen Kreuz oder anderswoin der hohen Obrigkeit der Grafschaft Thurgau wohnen und nach Lingeuwyl kirchgenössig sind, die solleilim Thurgau fallenden, der Pfarrei Lingeuwyl gehörenden Zinse jährlich beziehen und nach Anzahl dersouen theilen, damit sie den Prädicanten erhalten können. Jene Zinsen aber, die in den hohen und ""'sGerichten des Abtes liegen und der Pfarrei zu Lingeuwyl gehören, sollen ausschließlich denjenigen K»genoffen, die in des Abts hohen und nieder» Gerichten wohnen, zustehen und dem Meßpriester vera y
werden. St.A.Ziirich: Gedruckte St. Galler Documentensammlung vis. IIS, k.S4 d. Gesiegelt unterm
vom Landvogt zu Baden, Jost von Meggen.
»»«». Verhandlung wegen einer Gesandtschaft nach Dole; siehe Note.
Im Zürcher Abschied fehlen k, T, », Vb—vv; im Bcrner fehlen <1^, 8, "? »»Obwaldner fehlen Kl», vv; im Glarner k, s, n, vv—vv; im Basler und Schaffhauser ^
w und alles Übrige; ini Freiburger und Solothurner <1—A, I , vv—»«,, v«, ; im Appenzeller »>in, i—u, >v—ev; kt und T» aus dem Zürcher; Iili, ü aus dem Glarner; kl! aus dem Bern"-
Zu Ic. Unterm 28. Juni (Montag nach St. Johann Baptist) schreiben Ulrich und Wolf vonlandenberg an Lucern und Solothurn (und die andern Orte), daß man die Gesandten dahin ^
sie (von Landenberg) zur Verantwortung zugelassen werdeil, indem sie behaupten, daß der Anlaß >"viel enthalte, wie die Rotweiler darein legen wollen. . .
St. A. Lucern- Acten Rotweil (Original). N.A. Solothurn: Abschiede, Bd. SS. i>