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4,1,c (1878) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1533 bis 1540
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Juni 1540.

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H^rn von Vußkirch, der Conventherr von Cappel gewesen, eine Competenz angewiesen, welche die vier Orte^ri, Schwyz, Unterwalden und Glarus nicht genügend finden, zumal den Conventsgliedern von Wettingenviel größere Leibgedinge geschöpft worden seien, so wird es nochmals ernstlich gebeten, etwas mehr zu thunund auf dem nächsten Tag bestimmte Antwort zu geben. I»I». Der Bote von Glarus zeigt an, daß die"Fryung" auf der Kirchweihe zu Wartau denen von Glarus zustehe und daß die Bußen, die da fallenwannß) dye nit frigent", nämlich drei Pfund und darunter ihnen heimdienen sollen. Auf das hat mau den Vogtvon Sargans beauftragt, sich bei den Alten über die Sache genau zu erkundigen; zeigt es sich, daß die vonGlarus von Alter her diese Freiheit haben, so läßt man sie dabei bleiben. Die Pfarrgüter sollen gemäß^ Landfriedens und des Anerbietens derer von Glarus auf die Anhänger beiderlei Glaubens getheilt werden.

Anwälte der III Bünde beschweren sich abermals darüber, daß ihnen die von Schwyz und Glaruswöchentlich nicht mehr als dreißig Lediueu Frucht zugehen lassen, wobei sie mit Weib und Kindern, eine Be-völkerung von über zweimalhunderttausend Personen, Hunger leiden müssen. Da solches den Blinden zuwider,bitten sie zum höchsten, die Eidgenossen -vollen Schwyz und Glarus vermögen, das, was die aus den^ Bünden kaufen, denselben ungehindert verabfolgen zu lassen, zumal dafür gesorgt sei, daß nichts aus demLande geführt, kein Fürkauf getrieben und nichts aufgeschüttet werde. Die Gesandten von Schwyz und Glarus^wieder», daß ihre Obern zu solcher Verordnung veranlaßt worden, weil die von den III Bünden entgegen denAbschieden Korn aus dein Lande geführt und auf allen Märkten Fürkauf getrieben haben, wodurch Theurung^standen fei. Früher habe mau ihnen nur sieben Ledinen bewilligt, wogegen man ihnen jetzt wöchentlichverabfolgen lasse, was eine bedeutende Summe ertrage. Ohne Recht können sie von ihrem GrundsatzeWcht abgehen. Die Boten verabscheideu: Weil durch Gottes Gnade auf dem Felde es gut steht und die Ernte^rhandeu und daher keine Theurung zu besorgen ist, so mögen die von Schwyz und Glarus denen von den^ Bünden Korn, Roggen und andere Früchte gutwillig verabfolgen lassen und deßnahen nach Gestalt deritche Ordnung treffen. Sollten aber die aus den Bünden ihrem Versprechen zuwider Früchte ausführen,'Krknuf treiben oder aufschütten, so soll denen von Schwyz und Glarus, so wie den Eidgenossen die Handbehalten sein. Die Verwandten des in den Freien Aemtern wohnhaft gewesenen Uli Treycr er-

wie letzterer zu Otmarsingen getödtet worden, hierauf der Thäter eingezogen, von ihnen verklagt undwM hingerichtet worden sei. Nun fordern die von Bern, daß die daherigen Kosten aus der Verlassenschaft^ -^reyer bezahlt werden sollen. Da nun die Kinder des Getödteteu nicht begütert, sie ohnehin ihren Vater^'ch schändliche und unehrliche Tödtung verloren und der Thäter ein Pferd und etwas Geld bei sich gehabt,° bitten sie, daß man sich bei denen von Bern verwende, daß sie diese Forderung fallen lassen. Da es''Her in der Eidgenossenschaft nicht der Brauch gewesen, die Kosten der Hinrichtung von des Entleibten'"bern oder Verwandten zu cutheben, so bittet man die von Bern freundlich, nichts Neues einzuführen und^ TreyerZ sel. Kinder ruhig zu lassen.

... Vor den Gesandten der X Orte erscheinen Friedrich von Heidenheim, seßhaft zu Kliugeuberg, und"Hlf Seiler, Burger zu Wyl, als Abgeordnete des Abts von St. Gallen, und klagen gegen die KirchgenossenHeiligen Kreuz: 1. Die Caplaueipfründe daselbst gehöre dem Abt als Leheuherrn; nun aber habenUnterthancn daselbst einige Stück und Gülten dieser Pfründe, die ausschließlich für eine Messe gestiftetk", an einen Prädicanten verwendet, wogegen der Abt beglaube, daß diese ihm zu verleihen zustehen.. Die Kirche zum Heiligen Kreuz sei eilte ehemalige Filiale der Kirche zu Lingenwyl (Liegwyl?) und es sei^ dieselbe der Abt zu St. Gallen ebenfalls rechter Lehensherr; wenn daher die Kirchgenossen einen Prädi-

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