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Juni 1540.
Ansicht, es solle dabei gehalten werden, wie wenn die beiden Städte Ansprachen gegen einander hätten, lallteines Spruchs und Vertrags, den die Boten der vier Orte (Zürich, Lucern, Schwyz und Basel) im Namenund Auftrag der eils Orte aufgerichtet; dieser sage nämlich, wenn die von Bern Kläger seien, so sollen sieden Obmann aus Uri oder Schwyz nehmen, wenn aber Freiburg Ansprecher sei, so solle der Obmann inZürich oder Basel genommen werden. Dagegen ist Freiburg der Meinung, nur bei Anständen zwischen denbeiden Städten habe man sich an den erwähnten Vertrag zu halteil; wenn aber einzelne Personen gegen eineStadt zu klagen haben, so sei der Obmann nach Inhalt des alten Burgrechts zu wählen, da des letzteren Fallesin jenem Vertrage keine Meldung geschehe. Bereits seien die damaligen Schiedboten (hier genannt) an dieSense berufen worden, um eine Erläuterung ihres Spruches zu geben; weil aber der von Basel Krankheithalb nicht erschienen, so haben die andern drei ohne besondere Vollmacht auf die Sache nicht eintreten wollen.Deßhalb hat man sie auf diesen Tag geladen und ihnen den Auftrag ertheilt, eine Erläuterung abzugeben.Allein Freiburg wendet nachträglich ein, es habe nicht mehr Vollmacht, als eine Erklärung anzunehmen, wiedie Schiedleute bei der Aufrichtung des Vertrages den jetzt fraglichen Fall verstanden hätten, und verlangt,daß der Spruch verlesen werde. Dagegen bemerkt der Venncr von Bern, dies sei nicht nöthig; auf demTag an der Sense habe beiderseits die Absicht gewaltet, von den drei oder vier Boten Bescheid zu vernehmen,ob nicht Private den Obmann wählen dürfen wie die Städte; was dieselben sprechen, lasse Bern sich gefallen.Die drei Schiedboten stellen das Gesuch, es möchten die Eidgenossen die Sache zu ihren Händen nehmen;weil in der Verhandlung, die zu jenem Vertrag geführt, der besondern Personen von keiner Seite gedachtworden sei, so haben sie darüber gar keine Meinung gefaßt. Heimzubringen. — Später eröffnet der Bote vonBern eine Missive, die er eben von seinen Herren empfangen, worin ihm befohlen wird, die eilf Orte dringlichzu ersuchen, daß sie Freiburg vermögen, dem Abschied von der Sense Statt zu geben, um weitere Arbeitund Kosten zu vermeiden und nachbarlich mit einander zu leben. Ii.» Die Gesandten der Eidgenossen vonNittweil und der Edlen Ulrich und Wolf von Landenberg finden sich ein. Erstere tragen vor, wie sie mitHans von Landenberg zum Schramberg in Streit gewesen und dann von eidgenössischen Richtern gütlich ver-tragen worden seien; wie Christoph damals sich der Angelegenheiten des Vaters gänzlich entschlagen undverschrieben und feierlich gelobt habe, nichts Ulffreundliches und Thätliches zu beginnen; wie sich endlichzu größerer Sicherheit die genannten Ulrich und Wolf von Landenberg als Bürgen schriftlich verpflichtehaben. Dennoch habe Christoph von Landenberg ihre Burger und Verwandten mit Mord und Brandheimgesucht und sie in großen Schaden gebracht; da dies wider obige Verschreibung, wieder die Bürg^schaft und wider den bezüglichen Abschied, der die Bürgen haftbar mache, geschehen sei, so hoffen sie, daßdie Tröster mit Leib und Gut zu der Eidgenossen Händen behaftet werden, bis Christoph und seine Mithelftdie unrechtmäßige Fehde eingestellt, die Stadt vor künftigem Schaden gesichert und ihre Angehörigen völligentschädigt haben. Ulrich und Wolf von Landenberg erwiedern, es seien ihnen Stoffels Handlungen vonHerzen leid; weil aber die Klage derer von Notweil Leib, Ehre und Gut berühre, so wünschen sie, daß ihm"dieselbe schriftlich mitgetheilt werde, damit sie guter Freunde Rath einholen könnten und sich auf dem nächsteTage rechtlich zu verantworten wüßten, denn sie hoffen darzuthun, daß in dem Anlaß etwas fehle, daß ßealso jetzt nicht antworten können. Die von Rotweil entgegnen, sie glauben nicht, daß sie mit den Bürgwin ein Recht stehen inüssen, hoffen vielmehr bei den erlassenen Abschieden geschirmt zu werden. Die vcmLandenberg wiederholen, daß sie an Stoffels Unternehmen keine Schuld haben, es auch nicht zu wehren vc^mögen, und beharren auf ihrer Bitte um einen „Aufschlag", da man bisher niemand unverantwortet überei