1210
Juni 1540.
7SS.
Waden. 1540, 7. Juni (Montag vor Medardi). Jahrrechnung.
Staatsarchiv Lncern: Allg. Absch. V.L, k. «so. Staatsarchiv Zürich: Abschiede Bd. 14, c. l«S. Staatsarchiv Bern: Allg. eidg. Absch. 2S, S.S1LandcSarchiv «Zbivalde»: Abschiede. KantonSarchiv Glar»»: Abschiede. KantonSarchiv Basel: Abschiede 1640— IS4I.
KantonSarchiv Hrciburg: Badischc Abschiede Bd. l«. KantonSarchiv Solothnrn: Abschiede Bd. 2S.
KantonSarchiv Schaffhause»: Abschiede. LandcSarchiv Appenzell: Abschiede.
Gesandte: Zürich. Hans Rudolf Lavater, des Raths. Bern. Sulpicius Haller, Vennerund des Raths.Lucern. Heinrich Flekenstein, Schultheiß. Uri. Josua von Beroldingen, Ritter, Landaminann. Schwpz-Joseph Amberg, Landammann. Unterwald en. Heinrich zum Weißenbach, alt-Landammann. Zug. HeinrichZigerli, des Raths, von Aegeri. Glarus. Hans Aebli, Landaminann. Basel. Blasius Schöllt; Bat Sum-merer, beide des Raths. Frei bürg. Martin Sesinger, des Raths. Solothurn. Urs Schluni, Venner unddes Raths. Schaffhausen. Hans Stierli, des Raths. Appenzell. Moritz Gartenhauser, des Raths-— E. A. A., k. 70 d.
t». Der Gesandte von Zürich eröffnet, laut nachträglicher Instruction, wie zu Stadt und Land Feuereingelegt werde, was in- und außerhalb der Eidgenossenschaft überall geschehe und niemand Anderm zu „ver-trauen" sei, als den wälschen und deutschen Bettlern und starken Buben, die wohl arbeiten könnten; Zürich bitte,daß man gemeinsame Maßregeln ergreife, um solche Leute abzuwehren; sonst wäre es veranlaßt, für sich alleinzu sorgen. Das ist zum ernstlichsten heimzubringen. Vorläufig wird den Vögten geschriebell, sie sollen allent-halben verschaffen, daß solche Bettler und Buben an den Grenzen abgewiesen, die Widerspenstigen gefangen,peinlich gefragt und die Schelmen nach Verdienen bestraft werden. Wer nichts bekennt, sei mit einem Eidzurückzuschicken; wenn Einer dennoch wieder käme, soll er als Meineidiger an Leib und Leben gestraft werden-In gleicher Weise soll mit den Heiden verfahren werden. I». Abgeordnete der Landgrafschaft Thurgau bringeneine Beschwerde betreffend die Erb- und Hinterfälle vor. Die Einen sind der Meinnung, wenn in einer Eheohne rechte Leibeserben das Eine vor dem Andern sterbe, so solle die überlebende Person das zugebrachtGut der abgegangenen lebenslänglich als Leibding nutzen, doch ohne Schwächung des Hauptgutes, nach ihrei»Tode aber solle jenes Vermögen an die rechteil und nächsten Erben fallen. Die Gegeilpartei bringt vor, essei eiil alter Brauch, wenn zwei Ehemenschen zusammenkommen und „die Decke der Ehe sie beschließe",erbe der überlebende Theil das Vermögen des verstorbenen ganz, so daß nichts an dessen Erben komme-Vor einigeil Jahren schon haben neun Gerichte oder Gemeinden sich von Ort zu Ort um eine Satzung ^worben; weil aber jedes Gericht ein eigenes Recht haben wolle, und ein gemeines verworfen werde, so ^damals ein Abschied ergangen, man lasse sie bei dem alten Herkommen! wer dann gegen einem Andern elMAnsprache habe, der möge ihn rechtlich suchen, und wer sich durch ein Urtheil beschwert fühle, möge vor duRäthe der Eidgenossen appelliren. Auf diese Weise sei oft appellirt worden; weil aber die Urtheile eina»^'oft widerstreiten, meist aus Unkunde der Boten, so seien viele Späne und Processe entstanden w. Dies mman heimbringen und auf dem nächsten Tag antworten, ob man ihnen ein gemeines Recht dieser Erbfahalb geben wolle, v. Gesandte von Arbon legen ihrer Stadt Freiheiten und Privilegien dar, die sie vo»Kaisern und Königen besitzen, wonach jeder, der an sie oder ihre Bürger etwas zu fordern habe, es vor ihru'MGericht und Rath thun müsse, und was da gesprochen werde, ohne alles fernere Appelliren in Kraft mwachsen solle; sie bitten, man wolle sie bei dieser Freiheit bleiben lassen. Dagegen bringen die aus ^