Mai 1540.
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Das E. A. A. datirt dm Abschied vom 10. Mai, darüber corrigirt 15. Mai.
Zu ». Beiläufig mag crwähut werden, daß am 22. März ei» Gesandter aus Graubündcn vor demRath zu Bern erschienen war und eröffnete, man vernehme, daß der Herr von Musso zu Ems sei; zu Trostund Heil des Vaterlandes sollte vorgesorgt werden; darum bitten die von Graubünden zu rathcn und wiebisher trostlich zu sein. Ä. Bern - Rathsbuch Nr. -7t. S. 1t-.
Zu ll». Im Freiburger Abschied wird Hans Amstad zu Moringen nicht genannt.
Zu «I. Dem Zürcher Abschied ist ein Blatt eingeheftet, das von ungefähr gleichzeitiger Hand dasDatum Im McygmAimo 1540" trägt. Der Inhalt ist im Abschied vom 7. Juni,» größtcnthcils wörtlichwiederholt; die Vcrglcichung der Redactionen läßt aber vermuthen, daß der Gegenstand, an ,1 anknüpfend,schon auf diesem Tag verhandelt worden sei.
Zu v. Nach dem Berner Abschied bemerkt nach dem Anbringen von Uri der Bote von Schwyz, daßman ihren Vogt bleiben lasse und halte, wie andere Vögte.
Zu I» Die Zürcher Instruction für den 7. Juni besagt: Auf dem vorhergehenden Tage sei von denGesandten der beiden Orte Lucern und Schwyz in den Abschied genommen worden, ob und wann man dieMärchen bei Meningen untergehen wolle. Wenn nun die genannten Orte diesen Untergang vornehmen wollen,so soll das denen von stürich entboten werden, damit auch sie ihre Abordnung auf den Stoß schicken können.
' ' ^ St. A. Zürich: JnstructionSimch I5Z3-lS«S, r. WS.
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Lausanne und Kens. 1540, 31. Mai ff.
Marchtag zwischen Bern und Genf und Gesandtschaft Berns zu Genf.
Gesandte: Bern. Hans Rudolf von Meßbach; Hans Nndolf von Erlach; Hans Rudolf von Graffenricd;Reinhard von Wattenwyl; Angust von Luternau; Wilhelm Zicli; Hans Thormann. Gens. Claude Pertemps;(Claude) Noset; (andere unbekannt).
Wir ersetzen den uns fehlenden Abschied durch folgende Acten:
1) 1540 21 Mai Bern an Genf. In Folge der Antwort vom 18. Mai habe man Tagfahrt aufden '!0 Mai Nachts zu Lausanne an der Herberg zu sein, angesetzt. Die von Genf mögen ihre Gesandtenund Richter dahin abordnen, wie es die von Bern auch thun werden, um gemäß dem Burgrecht und demModus vivendi über verschiedene, zwischen beiden Städten waltende Anstände zu verhandeln.
" St. Sl. Bern: Welsch Mssivenbuch v. s. 177.
2) Die für die Gesandten von Bern erlassene Instruction vom 27. Mai geht dahin: 1. Auf demMarchtage den die von Bern ihren Mitbürgern von Genf „an einlotsten" (30.) Mai Nachts zu Lausannezu sein angesetzt haben sollen der von Erlach und der Venner von Grasfenr.ed Zugesetzte und die übrigenGe lten von Bern Kläger sein. 2. Wenn sich dann die Zugesetzten beider Städte gesetzt haben, so sollendie von Bern, wie das Übung ist. den Brief in Betreff der Eidesentlassung vorlegen 3. Dann soll dieKlage wie früher geschehen laut der damals gemeldeten Urkunde vollführt werden. 4. Hierauf und nachdemdie von Genf ihre Verantwortung vorgebracht, sollen die Zusätzcr beide Parteien zu bestimmen suchen, denSpan in Freundlichkeit beizulegen, wie solches das Burgrecht vorschreibt, und damit dieses füglichcr geschehe,soll ein Tag nach Bern bestimmt werden, auf den die von Genf ihre bevollmächtigte Botschaft abordne» sollen.(Der übrige Thcil der Instruction enthaltet Aufträge für das Waadtland). St. N.Bern: Jnstr..e,i°nsb»ch a. ,.Wi.
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