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Mai 1540.
des Sohnes nie habe annehmen wollen, und daß ihm versprochen worden, er müsse desselben nicht entgelten, weß-halb er Antwort begehre, ob man ihn und die zwei andern Söhne bei dem Vertrag bleiben lasse. Einstimmigist man der Ansicht, man müsse denen von Rotweil in Treuen beholfen sein; daher ist zum Anfang beschlosseilworden, an den römischen König, den Herzog von Württemberg, den Markgraf Ernst von Niederbaden, denGraf von Hohenzollern, Graf Friedrich von Fürstenberg und dessen Mutter Elisabeth, die beiden Ritterschaftenim Hegau und im Nekarthal, die von Enzberg, Hans Amstad zu Moringen und Hans von Landenberg znschreiben, daß sie dem Christoph von Landenberg in seinem tyrannischen ungöttlichen Unternehmen keinerleiHülfe noch Beistand erweisen, ihm weder Aufenthalt noch Durchpaß gestatten, sondern ihn auf Betreten nachVerdienen strafen sollen. Den Gesandten von Rotweil wird eingebunden, sie sollen keine Thätlichkeiten be-ginnen, aber ohne Verzug dem nächsten Orte berichten, was ihnen begegne. Dem Landvogt im Thurgau hatman befohlen auf Ulrich, Zürich auf Wolf von Landenberg Acht zu haben, ob sie mit ihrer Habe fortziehenoder solche veräußern wollten, und dieselbe sogleich in Beschlag zu nehmen. Diese beiden Herren werden aufden 13. Juni nach Baden citirt, um als Bürgen denen von Rotweil auf ihre Forderungen Red und Ant-wort zu geben. Es soll auch jeder Bote den Handel in den Abschied nehmen, damit man auf dein nächstenTag mit gehöriger Vollmacht erscheine, um je nach den einlaufenden Antworten in der Sache zu handeln,e. Der obgenannte Konrad Mflinger bringt persönlich die Bitte an, seiner eingedenk zu sein, wenn es zueinem Vergleiche komme, damit er für seinen Schaden entschädiget werde. «R. Zürich hat seinem Boten schriftlichangezeigt, wie der Landvogt im Toggenburg einige Personen beschrieben, die als Diebe und Mörder bezeichnetwerden; (folgen die Signalements). Dieselben tragen Hüte mit gewundenen Wachskerzlein, über deren Be-deutung sie angeben, sie seien bei den Türken gefangen gewesen und haben dann Wallfahrten versprochen.So wissen sie ihre Schalkheiten desto besser zu vollbringen. Dies soll man den Obern melden, damit manauf solche Buben Acht haben könne, v. Uri zieht an, es haben die Eidgenossen das Schreiberamt in Luggaruszu verleihen; nun sei der jetzige Schreiber schon lange dort, ohne etwas erworben zu haben, so daß er desselbenweiter bedürfe; Uri bitte, ihn dabei bleiben zu lassen. Als frommer, rechtlicher Mann, der sich gegen Arme undReiche billig verhalte, wird er auch von anderer Seite empfohlen. Heimzubringen, k. Der Bote von Züricheröffnet, es sei von den drei Orten Zürich, Schwyz und Glarus wegen des Kornverkehrs mit den Bündnernzu Einsiedeln ein Abschied gemacht worden; nun beklagen sich diese, daß demselben nicht nachgelebt werde,indem Schwyz und Glarus ihnen wöchentlich nicht mehr verabfolgen als 30 „Ledinen"; Zürich sei derMeinung, es sollte der Abschied vollzogen werden. Die Boten der beiden Orte erwiedern, die Bündner habenjenein Abschied nicht nachgelebt, sondern Korn an die Venetianer und anderswohin verkauft; darum haben ihreObern beschlossen, denselben nur das angegebene Quantum zukommen zu lassen, damit nicht hierseits diearmen Leute es entgelten müssen; eher würden sie das Recht annehmen, als von ihrer Verfügung abgehen,es wäre denn, daß geineine Eidgenossen sie davon abweisen. Heimzubringen. K. Da die Tagsatzungen seiteiniger Zeit nicht besticht werden, wie man sie angesetzt, wodurch viele arme Leute, welche Geschäfte haben,sowie die rechtzeitig erscheinenden Boten in unnöthige Kosten gebracht werden, so wird auf Genehmigunghin (abermals) beschlossen, daß in Zukunft die Boten auf den bestimmten Tag sich einfinden und diejenigen,die ohne genügende Ursache länger ausbleiben, den andern ihre Kosten vergüten sollen.
I». Verhandlung betreffend die March bei Meningen; siehe Note.
Im Berner, Basler, Freiburger, Solothurner und Schaffhauser Exemplar fehlt im Schaffhauserüberhin ein Stück van I», ferner v, <4 und ein Stück von vz der Abschied ist defect.