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4,1,c (1878) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1533 bis 1540
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Mai 1540. 1201

von Bern geschehen sei; man möge sich hieinit begnügen. 4. Die Genfer Gesandten erklärten immer, dieSache anders verstanden zu haben; und da man in die Aufrichtigkeit Berns keinen Zweifel setze, ergebe sich,daß jene eine doppelte Rolle gespielt haben. 5. Chapeaurouge, der ausgetreten sei, habe gedroht, sie (dieGesandten) werden schon Mittel finden, Genf zur Ruhe zu bringen, ohne das Gebiet zu betreten; darausmöge Bern die Bosheit jener erkennen und derer wegen Genf unbehelliget lassen. 6. Beschwerde gegen denVogt von Ternier. 7. Auftrag, in Freiburg die dort hinterlegten Urkunden zurückzufordern. (S. Abschied

V0M 12. Mai.) Kens: Rathsregister.

Die Namen der Genfer Gesandten aus dortigem Rathsregistcr vom 28. April.

7T8.

An der Sense. 154H, 10. Mai.

Verhandlung mit Bcizug eidgenössischer Schiedboten zwischen Bern und Fr ei bürg.

Gesandte: Schiedboten: Zürich. Kaspar Nasal. Lucern. Christoph von Sonnenberg. Schwyz. Joseph^'"berg, Landanunann. Basel. (Niemand.) Partcivertretung: Bern. Hans Jacob von Wattenwyl, alt-Schultheiß; Hans Rudolf von Meßbach; Bernhard Tillmann; Michael Augsburger. Frei bürg. (Ulrich) Nix;H-ms) Studer; (Lorenz) Brandenburger; (Hans) Lanther; (Peter) Frupo; der Commissar de Mollendino;Schreiber Falkner.

Außer dein, was wir aus dem Abschied vom 7. Juni I erfahren stehen uns nur folgende Acten zu Gebot:

1) Am 8. Mai werden die genannten Gesandten Berns instruirt wie folgt: Der Tag sei von denSchicdbotcn wegen des Streites mit Frcibnrg in Betreff des Obmanns angesetzt worden. Obwohl nun derSchiedbote von Basel nicht erscheinen könne, sollen dennoch die Gesandten darauf dringen, daß die drei übrigenihrerseits die Erläuterung geben; wenn es dann nothwcndig werde, so könne der von Basel nachher seinUrthcil auch abgeben. 2. Wenn dann dieses vollendet, sollen der Schultheiß und Augsburger als Klägeru»d Rudolf von Meßbach und Bernhard Tillman als Zusätzer die Rechtfertigung betreffend Wippingcn, denJurten und Montenach vornehmen, 3. Hierauf sollen die Gesandten erwarten, was die Boten von Freiburgsur Klagcpunkte vortragen und diese heimbringen. 4. Wenn wegen der zu Grandcourt ausgchobcnen March-st«ne Anzug geschieht, sollen die Gesandten denen von Freiburg eröffnen was diesfalls der Landvogt vonWiflisburg' berichtet und man ihnen früher geschrieben hat. s., A, Ben.: Jns.n.m°nsb..ch a. e.-us.

2) Die Instruction für die Gesandten von Freiburg geht dahin: 1. Von den Schiedboten von Zürich.Lucern. Schwyz und Basel die Erläuterung über den Spruch wegen des Obmanns verlangen, obwohl man«ne solche nicht für nöthig gehalten. 2. Dann soll die Angelegenheit des Martin Sesinger und JohannGilliet vorgenommen werden' weil diese die Ursache dieser Erläuterung smd. 3. Die Handel der StadtMeiburg sollen die Gesandten dahin verantworten: u. Wegen Wippingen: Man erinnere sich, daß denenv°u Freiburg angeboten worden, sie mögen die Plätze, die noch nicht aufgefordert worden und noch nichteingenommen waren, einnehmen. Darauf sei Wippingen, meistenteils weil es schon früher denen von Freiburg""t Burgrecht und Rciszug verpflichtet war, in Huldigung und Unterthänigkeit empfangen worden. Dashaben die von Bern ohne Widerspruch geschehen lassen und seien mit ihrer Forderung erst nach Abschluß desVertrags über die Zinsvcrtheilung, der keinen bezüglichen Vorbehalt stellte, aufgetreten. Wenn eingewendet"erde, die Herren von Wippingen hätten jeweilen nach Milden gehuldet und Gehorsame gethan, so sei zu be-merken. daß dieses doch zu Händen des Herzogs geschehen, der Milden zu einer Hauptstadt der LandschaftNaadt und seiner Regierung verordnet hatte. Das Alles habe durch die Einnahme des Landes und denWechsel der Herren sich geändert, sonst müßten die von Freiburg alle ihre neuen Plätze an Milden heraus-

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