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Mai 1540.
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Wem. 1540, 9. Mai.
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Verhandlung zwischen Bern und Genf.
Gesandte: Genf. Frantzois Chamoux; Johann Coquet; Johann Philippe; Michael Sept; Pierre Vandel;Claude Roset.
Vor Rathen und Burgern zu Bern erstatten die „verschiner tage" in Genf gewesenen NathsbotenBericht über die dort gepflogenen Verhandlungen; ebenso liegt eine von ihnen zurückgebrachte schriftliche Ant-wort vor und endlich hält eine Botschaft derer von Genf ihren schriftlichen und mündlichen Vortrag. Eswird diese Botschaft angefragt, ob sie Vollmacht besitze, dariiber zu antworten, ob die von Genf in Betreffder hängenden Späne gemäß dem Vurgrecht zu Recht stehen wollen. Sie antwortet, daß sie keine weitere,als die in der Instruction enthaltene Vollmacht habe. Demnach wird von Rüthen und Burgern beschlossen!1. Die von Genf werden ermahnt und zum höchsten gebeten, wohl zu beherzigen, was ihnen die Boten vonBern in Genf gesagt haben. I. Man bedauere höchlich die beharrliche Rechtsverweigerung; dieselbe widersprecheeinem Artikel des Burgrechts (es folgt die wörtliche Anführung desselben aus der Burgrechtsurkunde vom7. August 1536, s. Beilage 5). 3. Die von Genf sollen binnen vierzehn Tagen Antwort geben, ob sie inden gegenwärtigen und allfällig künftig entstehenden Spänen nach Maßgabe des Burgrechts zu Nec^t stehenwollen oder nicht. Sagen sie ja, so sind die von Bern erbötig zu versuchen, ob sie sich freundlich mitihnen vergleichen können; würde dieses nicht gelingen, so würde man das Recht vornehmen. Bleiben dievon Genf aber bei ihrer Weigerung, so werde man überlegen, was ferner zu thun sei.
Laut dem Rathsbuch von Bern Nr. 271, S. 308, 310, 318 verhandeln die Gesandten von Genf schonunterm 6., 7., 8. Mai mit dem Rathe von Bern. Die Verhandlung, so weit die kurz gehaltene Ncdactionerkennen läßt, bewegt sich in wenig bedeutenden Vorverhandlungen und in Anfrage und Antwort über weitereVollmacht der Genfer Gesandten. Auch die Verhandlung vom 9. Mai bringt das Rathsbnch t. o. S. 321 ff-aber auch in verkürzter Fassung. Nachzutragen ist hieraus Folgendes: Schultheiß Nägcli bemerkt, daß erden Wälschen ihre Vorträge dolmetschen weder wolle noch könne, noch möge. Es wird beschlossen, ihm dieseszu erlassen und es sollen sowohl die Gesandten von Genf, als auch die Unterthanen derer von Bern in densavoyischcn Landen ihre Vorträge schriftlich oder mündlich in deutscher Sprache halten. Wenn aber Fürstenoder Herren ihre Botschaften senden, wie z. B. der König von Frankreich, so soll der Schultheiß sein Bestesthun, wobei ihn aber die der wälschen Sprache kundigen Rathsglieder unterstützen sollen.
Der im Rathsbuch übergangene Vortrag der Genfer Gesandten enthält deren Instruction; sie geht dahin-1. Dank an die von Bern für die großen Wohlthaten, die Genf von ihnen erhalten und die es mit Lewund Gut nach Möglichkeit vergelten wolle. 2. Von den in Genf gewesenen Gesandten habe man vernommen,wie die Herren zu Bern bestrebt seien, den Freiheiten der Genfer und den zwischen ihnen und Bern bestehende»Verträgen in keiner Weise entgegenzutreten; sie mögen hierin verharren zc. 3. Die von Bern mögen st»)mit der vom Generalrath in Betreff der zwischen ihnen, Johann Chapeaurouge, Johann Lullin und GabenMonathon errichteten Artikel gegebenen Antwort befriedigen; jene seien den Freiheiten der Genfer und de»mit Bern errichteten Tractaten zuwider und die Gesandten hätten ihren Auftrag überschritten. Ein Vertragkönne nicht in Kraft erklärt werden, wenn er nicht von beiden Theilen angenommen und beschworen worden,wie denn auch dieses bei den frühern Verträgen stets vom Generalrath in Anwesenheit von Gesandten derer