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4,1,c (1878) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1533 bis 1540
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1198 April 1540.

brennen als diese Artikel annehmen. Die von Bern haben bisher mit ihren Mitbürgern von Genf und mitandern Fürsten, Herren und Städten so redlich gehandelt, daß sie solche Vorwürfe nicht verdienen. Es sollendaher die von Genf ihre eigene Ehre betrachten und den genannten Vertrag annehmen und besiegeln. Wennsie aber auf ihrer Ansicht beharren, so seien die von Bern geneigt, um alle Billigkeit zu erzeigen und weilsie durch Bitteil dazu bewogen worden, ihr erlangtes Urtheil (alias Passament) aufzuheben und von Neuemdas Recht gemäß dem Burgrecht zu bestehen, doch unbeschadet dem Burgrecht und ohne weitere Folge. 2. Ge-rüchtsweise und zum Theil durch glaubsame Berichte vernehme man, daß an den gehaltenen Gemeinden und auchsonst durch einzelne Personen die von Bern auf das gröbste verunglimpft worden seien. Man verlange, daßdie Schuldigen angezeigt werden, damit man sie belangen könne. 3. Wenn die von Genf verweigern sollten,in neues Recht einzutreten, so sollen die Gesandten ihnen die Missive vorhalten, vermöge welcher sie das Rechtauf der March begehrt. 4. Übrigens haben die Gesandten Vollmacht zu handeln. Sie sollen auf eine schrift-liche Antwort dringen: wen» Abschrift ihrer Instruction verlangt wird, sollen sie solche geben. II. Da mandurch eine wahrhaftige Person berichtet ist, die Genfer geben vor, man muthe ihnen mehr zu, als sie schuldigseien, und daß sie ein Verständnis; mit denen von Freiburg und den V Orten, die sie Wider die von Bernaufweisen und verhetzen, eingehen wollen, sollen sich die Gesandten hierüber so gut möglich im Geheimenerkundigen. III. Da die von Genf durch einen Rathsboten eine Abschrift der Stadtsatzungen verlangt undman aber nicht weiß, wozu, so sollen die Gesandten diesfalls mit ihnen reden. (S. Note zu Abschied4.8. Februar). St. A. Bern: JnstructidilSbuch L, k. so?.

2) 1540, 30. April. Vor dem Rathe zu Bern berichten die in Genf gewesenen Gesandten, daß nichtviel Anderes verhandelt worden sei, als daß die Genfer versprochen, Gesandte herauszuschicken, um Antwortzu geben, ob sie den Rechtstagverstan" wollen. St. A.Ber»: Rathsbuch Nr. L?i, S.sss.

Das Genfer Rathsregister enthält vom 15. bis 23. April mehrfache Verhandlungen zwischen den be-nannten Gesandten von Bern und dem Rathe, dein Rathe der Zweihundert und dein Generalrathe zu Genf-Das Resultat läßt sich wirklich so ziemlich in die mitgetheilte Berichterstattung der Berner Gesandten zu-sammenfassen. Die Darstellung der Verhandlung bietet wenig materiellen Inhalt. Dabei leidet das Naths-register hier, abgesehen von einigen sprachlichen Schwierigkeiten, an Unconsequenz in der Chronologie und wohlauch an UnVollständigkeit bezüglich Einzelnes, wodurch der Klarheit der Darstellung ziemlich Abbruch geschieht-Nachgeholt werden darf allfällig aus dieser Quelle, daß die Gesandten forderten, xs solle bis auf die inAussicht genommene Verhandlung in Bern in Sache nichts Weiteres geschehen; Genf antwortete, mit Bezugauf den Vertrag werde nichts Neues vorgenommen; aber betreffend die drei in Bern gewesenen GenferGesandten müsse der Beschluß des Generalrathes (rechtliche Verfolgung derselben) vollzogen werden.

7T«

Lucern. 1540, 30. April (auf St. Philipps und Jacobs Abend).

Staatsarchiv Lncer»: Allg.Absch.I,. s, k.SUi. KantvuSarchiv Frciblirg: Abschiede Ad. SS. KantonSarchi» Tolothurn: Abschiede Bd.2!>>

Tag der Orte Luceru, Schwyz, Unterwaldeu, Zug und Freiburg.

Gesandte: Lucern. Heinrich Flekeusteiu, Schultheiß; Niklaus von Meggen, Paunerherr; ChristophSonneuberg, des Raths. Schwyz. Heinrich Ulrich, des Raths. Unterwalden. Heinrich zum Weißenbach,alt-Landammann ob dem Wald; Hans Bünti, alt-Landammann nid dein Wald. Zug. Martin Boßard, desRaths. (Andere nicht bekannt).

». Dieser Tag ist angesetzt, weil Uri von den andern katholischen Orten betreffend die Reichenau sichgesondert hat, und damit man sich in dieser sorglichen Zeit vergleiche und einmnthig handle. Es wird deß-