April 1S40.
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Ansicht dieselben sollten da gestraft werden, wo sie gefehlt, ohne Rücksicht auf ihren gewöhnlichen Wohnsitz;andere'meinen sie seien da zu bestrafen, wo sie wohnen; Bern dagegen schlägt vor, laut der Verordnung zuHänden gemeiner Eidgenossen zu strafen; denn sonst müßte man glauben, es sei dieselbe gemacht, damit einigePersonen (durch Wucher) reich, die Armen aber, die mit saurem Schweiß das Korn erbaut, gedrückt würden;wenn die andern Orte dem Mandat nicht nachleben wollten, so würde Bern genöthigt, seine Unterthanen nichtmehr damit zu belästigen und andere Anordnungen zu treffen. Da diese Antwort viel enthalt und nnt derZeit ein gröberer Span daraus werden könnte, so hat man beschloffen, sie heimzubringen, damit man sichentschließe, bei der Verordnung zu bleiben, e. Früher war beschlossen worden, daß Lueern und Schwyzihre Boten abordnen sollten, um zu Meningen den Marchstein zwischen dem Gebiet von Zürich und der Gras-schaft Baden aufzurichten; da die Boten jetzt keine Vollmacht haben, so 'st auf dem nächsten Tag e.n BeschlußM fassen. «R. Über die Bitte derer von Frauenfeld, ihnen zum Vau eines Siechenhause-: eine Hau re, >uugZn thun, eröffnen die Voten noch ungleiche Instructionen. Die einen wollen ihnen aus den Klosterguternetwas zuschießen, andere sonst etwas beisteuern, je nachdem der Bau beschaffen wäre; ennge sollen nur an-hören. Heimzubringen und auf der Jahrrechnung zu Baden darüber Antwort zu geben, v. Egg .uienncd,Schultheiß zu Kaiserstuhl, hat eine alte Frau, welche früher der Hexerei angeklagt war, aber ihre Unschuldan der Marter behauptete, mit dem Degen so verwundet, daß sie nach acht Tagen im Spital gestorben ist;weil sie nämlich zwei- oder dreimal in sein Haus gekommen, und ihm dann ein Stück Vieh „abgegangen',so hat er vermuthet, sie habe ihm dasselbe „vergalsterot", im Zorne sie vorgeladen und niedergeworfen, umihr die Wahrheit abzudringen; deßhalb ist er mit Leib und Gut der Obrigkeit verfalleil. Es verwenden sich"un seine Verwandteil, Schultheiß uud Rath, Personen vom Adel und Andere dringend für ihn, da doch dieVerwandten der (getödteten) Frau nicht gegen ihn klagen, da sein Vater den Herren viele Zucht und Ehrebewiesen, er selbst sich immer wohl gehalten, eine Menge unerzogener Kinder und kein Vermögen habe; sieb'tte>l daher um Gnade und Verzeihung für ihn. Q Abgeordnete aus dem Sarganserland zeigen an, wieder Tardi die von ihm erbaute Brücke, an die sie aber mit Holz, Tagweil und Ander.» viel verwendet,ben Maienfeldern zu kaufen geben wolle, die sie dann abbrechen und an einem ihnen beliebigen Platze emeandere herstellen würden, was den Sarganscrn zu großem Nachtheil gereichen müßte; sie bitten daher, zenenK°nf nicht zu erlauben. Heimzubringen. K. Gesandte des römischen Königs eröffnen sie haben schon früherbegehrt, daß die von Stein, wenn sie von ihrem Kauf mit dem von Klingenberg ...cht abstehen gemäß derErbeinung ins Recht treten sollen; dem letzten Abschied zufolge haben sie sich an Zürich gewendet; da Stein°ber bei de». Kaufe beharre, so glauben sie, mit Zürich nicht mehr lmterhande n zu nmssen. Ferner be-ehre der König, daß dem Abt zu St. Peter auf dem Schwarzwald d.e Z.nse ""d ^ zuHerzoge,ibuchsce habe, nicht länger versperrt werden, oder daß Bern deßhalb ohne Aufschub das Recht an-"eh"w. Zürich antwortet, es habe den Gesandten den Abschied gegeben, sie mögen dw von S em vor derObrigkeit suchen; dabei hoffe es bleiben zu könne... Der Bote von Bern ist ...cht ...str.urt stellt aber ...Aussicht, daß seine Herren gebührliche Antwort gäben, wenn sie weiter ersticht wurden. Darauf hat mau densandten die Antwort gegeben, man sei diesmal nicht instruirt, wolle aber die Sache ... den Mch.ed nehmenU"d ans dem nächsten Tag bestimmtere Antwort geben. Gegen Zürich wird bemerkt, man habe d.e Gesandtenbes Königs an es gewiesen auf daß es einen gütlichen Austrag versuche; damit wolle man niemand das Rechtabgeschlagen haben- darum bitte man es nochmals, die von Stein von dem Kauf abzuweisen und die Erd-ing wohl zu erwägen. Ebenso wird Bern ersucht, den Abt von St. Peter zu befriedigen, oder das Recht