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April 1540.
Gemäßheit des frühern Vertrags, der jedem Theile gestattet, seine Nutzungen in der Obrigkeit des andern zugenießen, v. Diese Artikel geloben die Boten beider Parteien iin Namen ihrer Obern für jetzt und alleZukunft getreu und redlich zu halten, weßnahen zwei Briefe mit den Siegeln der Stadt Bern und des Bischofsvon Sitten im Namen der Landschaft Wallis versehen gefertigt werden sollen.
Der Abschied ist unterzeichnet von Anton von der Bruk, Stadtschreiber von Sitten. Derselbe nimmtdie Artikel Ii und j des Abschiedes vom 17.—20. October 1539 einleitungswcise wörtlich auf. Unterm23. April 1540 wird der gegenwärtige Abschied in Form einer Urkunde Seitens Bischof, Hauptmann undRath der Landschaft Wallis und Schultheiß und Rath der Stadt Bern, unter den Siegeln dieser Parteien,ohne Anführung der obgenannten Gesandten und ihrer Verhandlung vom 9. April, verbrieft. St. A. Bern:Actensammlung Wallis S. 138. (Copie.)
Waden. 154V, 12. April.
Staat»ar«üiv Lucern! Allg. Absch. I..S, e.40Z. Staatsar-I,,» Zürich: Abschied-Bd. K, 5, II». Staatsarchiv Bern: Allg.-id„. Absch. N, S.S»-
Landesarchiv Obwalden: Abschiede. Kantonsarchiv GlaruS: Abschiede. KantonSarchiv Basel: Abschiede 1540—1541.KantonSarch iv Kreiburg: Badische Abschiede Bd.i4. KantonSarchiv Solothnrn: Abschiede Bd. 22. KantonSarchiv Schaffhausen: Abschiede.
Gesandte: Zürich. Hans Rudolf Lavater, des Raths. Bern. Picius (Sulpicius) Haller, Venner, desRaths. Lucern. Christoph von Sonnenberg, des Raths. Uri. Heinrich Püntiner; Kaspar Gisler, beide desRaths. Schwyz. Joseph Amberg, Landammann. Unterwalden. Heinrich zum Weissenbach, alt-Land-ammann von Obwalden. Zug. Heinrich Zigerli, des Raths. Glarus. Rudolf Mad, des Raths. Basel-Hans Botschüch, des Raths. Freiburg. Martin Sesinger, des Raths. Solothurn. Konrad Graf, desRaths. Schaffhausen. Konrad Meyer, des Raths. Appenzell. Moritz Gartenhauser, des Raths.E. A. A., k. 69b.
Im Namen der III Bünde eröffnet der Burgermeister von Chur, es haben die beiden Orte Schwyzund Glarus vor einiger Zeit eine Verordnung gemacht, daß nicht mehr als eine bestimmte Anzahl LadungenKorn in ihr Land gehen dürfen; dieses könne ihnen aber nicht genügen, weil sie ein großes Land haben undihre Armen dabei Hunger leiden müßten; sie bitten daher unterthänig, gemäß den Bundesbriefen ihnen genugKorn zugehen zu lassen; sie haben bereits ernstliche Maßregeln ergriffen, damit niemand Korn außer dasLand führe oder verkaufe, so daß Fehlbare die strengste Strafe zu erwarten hätten. Die beiden Orte ant-worten, sie haben jene Verfügung nur getroffen, um eine große Theurung zu verhindern; hätten sie es nichtgethan, so wäre der Mütt Kernen schon längst auf zwei gute Gulden gestiegen; sie wollen jedoch Alles an-nehmen, was man ferner beschließen werde. Hienach wird dem Bürgermeister verdeutet, man habe an derbisherigen Handlungsweise der Bünde, die den Abschieden und den ihnen zugesandten Missiven zuwiderlaufe/kein Gefallen, aber auf ihr jetziges Erbieten werden Zürich, Schwyz und Glarus beauftragt, alle Wochen,nach „Gelegenheit" der Märkte und ihrem Gutfinden, Korn verabfolgen zu lassen, mit der Bedingung, daßes nur im Lande gebraucht werde; denn sollte ein Sack oder mehr weiter geführt oder verkauft werden, s"müßte man zu andern Maßregeln greifen. (Zürich.) Die drei Orte haben zu diesem Zweck auf Dienstag M )St. Jörgen Tag (27. April) einen Tag in Einsiedeln angesetzt, um eine solche Ordnung festzusetzen. I» llberdie Bestrafung derer, die gegen die Mandate zu viel Korn gekauft oder aufgeschüttet, sind einige Orte der