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4,1,c (1878) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1533 bis 1540
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April 1540.

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zu welchem Zwecke die Boten auf Mittwoch nach Ostern (31. März) in Solothurn eintreffen sollen. AnBoisrigault ist freundlich zu schreiben, er möge für Bezahlung auch der Restanzen sorgen und dariiber ant-worten bis die Boteil von Lyon wieder kommen; die Antwort soll Lucern in Empfang nehmen und danneinen Tag ausschreiben. Die Boten von Ob- und Nidwalden eröffnen, ihre Herren seien bereit, wegen Ein-forderung der Restanzen eine Botschaft an den König zu schicken, die alle Gewahrsamen, di<man>on Lamet,Boisrigault und Andern empfangen, mitnehmen und dein König auch das vortrage.: sollte, was Lucern (letzthin)angerathen- nur sollte keine Erwähnung des eroberten Landes geschehen. «R. Abgeordnete von Kriens bitten, esMöchten die VII Orte ihnen Fenster in ihr neu erbautes Gesellenhaus schenken, v. Der Bote von Freiburg er-öffnet wenn etwa Mangel an Korn wäre, so erbieten sich seine Obern, 500 Sauin gegen Bezahlung verabfolgenZU lassen. Heimzubringen, wie das gleichartige Anerbieten des Boten von Solothurn. Q Ammann Ambergvon Schwyz bittet wegen seiner Ansprache an Herrn von Boisrigault um eine Verwendung; es wird ihmeine solche bewilligt.

Im Freiburger und Solothurner Exemplar fehlt », in v die Eröffnung der Boten von Ob- und

Nidwalden.

Die Namen der Freiburger Gesandten aus dortigem Rathsbuch Nr. 57. s. ü. 11. März; jene der

Solothurner aus deren Instruction, Abschiede Bd. 22.

Wn. 154V, 9. April.

Staatsarchiv Bern: Wallis Buch Nr. l, E. St9.

Verhandlungen zwischen Bern und Wallis.

Gesandte- Bern Jacob Wagner, Venner; Anton Tillier, beide des Raths; Niklaus von Meßbach,Landvogt zu Thonon- Hans Hubler, Landvogt zu Aelen; Ulrich Zehender, Landvogt zu Chillon. Wallis.Johann Zen Triegen,alt-Hauptmann; Johann Kalbermatter, alt-Landvogt zu St. Moritz; Pierre Jacob, Meiervon Lcuk- Hans In der Gassen, Landvogt zu St. Moritz; Anton (Megentschen?) von der Bruk, Vogt im Hochthal.

».Die Gesandten beider Parteien bestätigen die (im Abschied vom 17.-20. October 1539, I: undi) wegen der Wehrenen, Schwellen und Fache an der Rhone aufgesetzten Artikel. Beide Theile einigensich, daß Leute die in den Landvogteien Evian und Aulph (Aux") gefangen werden, wenn kein andererWeg gebraucht werden kann, über das Gebiet der Landvogtei Thonon geführt werden dürfen; ebenso dürfendie von Bern im gleichen Falle ihre Gefangenen über Evian und Aulph führen, beiden The.len an ihrerHerrlichkeit unschädlich, v. Die Herrlichkeiten, Zinsen, Zehnten, Renten, Gülten und Nechtsamen des SchlossesPoche in Habere und Megeveta, die den, Hause Aulph (Aux") zuständig sind, werden der Herrschaft Wallisüberlassen, obwohl sie jenseits der Dranse gelegen sind, da sie früher denen von Wallis gutwillig zugestanden worden,doch unbeschadet der Herrlichkeit und Gerechtigkeit (des) von Lullin an genannten Plätzen, ü. Die Flschenzenin der Dranse die früher jeweilen nach Evian gehörten, sollen denen von Wallis verbleiben, doch unbeschadetder Obrigkeit derer von Bern über den genannten Fluß und in der Meinung, das ihnen auch die Zinsenund Zeh.uen Reut und Gülten, die früher an das Schloß Thonon in der Herrschaft Tollon, diesseits derDranse gehörten verabfolgt werden, ebenfalls unbeschadet der Herrlichkeit derer von Wallis daselbst und in