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4,1,c (1878) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1533 bis 1540
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März 1540.

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abgeschlagen, sondern ihm einfach freigestellt; jedenfalls soll er es nur bis Lucern oder Uri fertigen und vonbort aus gemäß dein Abschied weiter führen. i>». Da der französische Gesandte in Betreff der Bezahlungber gemeinen und besondern Pensionen und der alten Restanzen schon viel versprochen, aber wenig gehaltenhat, so wird, um auf den Grund zu kommen und der Sache abzuhelfen, beschlossen, an Boisrigault zuschreiben, man habe sich vereinbart, an den König zu gelangen, wenn innert vierzehn Tagen keine Antworteintreffe, daß das Geld bereit liege. Erfolgt keine Antwort, so sollen die Boten am letzten Osterfeiertag inFreiburg zusammenkommen und dann zum König verreiten. Lucern soll ihn daneben in einem Schreibenbringend ersuchen, als ein christlicher König den katholischen Orten, weil sie des Glaubeils wegen in Gefahr»sitzen", gnädige Hülfe angedeihen zu lassen, wie er es früher verheißen; es soll ihn daher anfragen, wessensie sich zu ihm versehen dürften, wenn z. B. wegen des Landes, das dem Herzog von Savoyen abgenommenwordeil, etwaseinreißen" sollte. Dies ist aber geheim zu halten und nur in den Rüthen anzubringeil.

' Ferner könnte Lucern den Köllig bitten, wenn er eidgenössische Knechte brauche, dieselben gemäß der Ver-einung zu verlangeil, also mit den Obrigkeiteil und nicht mit den Zugewandten, als den Unterthanen zuHandel,l, dieselben nicht zu verachten, sondern von ihnen Hauptleute anzunehmen, damit nicht die Unterthanenunsere Herren würden; das möchte dann sowohl ihm als den Eidgenossen zum Frommen gereichen. Dieseletzten Artikel sind nur als Vorschläge (von Lucern?) besprochen worden; da man bloß zur Absendung vonBoten instruirt gewesen, so will man vor deren Abfertigung sich nochmals berathen, ob man dem König dieseWünsche vortragen wolle. Deßhalb ist auf Dienstag nach Judica (16. März) ein Tag nach Lucern angesetzt;ba ist Antwort zu geben, ob man, wenn auch unterdessen die neue Pension käme, der Restanzen wegen Botenschicken wolle oder nicht. Solothurn hat, weil ohne Vollmacht, an dieser Abrede sich nicht betheiligt.^ Schultheiß Flekenstein erneuert sein Gesuch, daß Moresin angewiesen werde, sich vor gemeinen Eidgenossenöu verantworten, vor denen er den Streit allgefangen. Auch Luceru verwendet sich in diesem Sinn für denSchultheiß. Ist treulich heimzubringen.

Im Schwyzer Exemplar fehlt »; im Freiburger und Solothurner k, x, I.

Der Name des Freiburger Gesandten aus dortigem Rathsbuch Nr. 57, s. ä. Donstag nach Mathiä; derdes Solothurner aus dortiger Instruction in Abschied Bd. 22.

Zll e. Dieser Artikel wird im Solothurner Abschied zuerst nur summarisch notirt. mit der charakteristi-schen Bemerkung:und so dies Händel üwer Herren nit sovil berüren, ist er kurz hierin vergriffen." Dannaber ist auch dieser kurze Vergriff durchgestrichen und folgt später der Artikel vollständig.

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An der Sense. 1540, 3. März.

Tag zwischen Bern und Freiburg.

Gesandte: Bern. Bernhard Tillmann; Michael Augsburger. Freiburg. (Peter) Tossis; (Hans) Künzis.Beim Abgang einer directen Quelle müssen wir uns mit folgendeil Acten behelfen:

1) Unterm I .März wird den genannte» Gesandten von Bern folgende Instruction ertheilt: I .Behufseines Streites zwischen Martin Sesinger und Johann Guillict (von Freiburg) einerseits und der Stadt Bern