1186
Februar 1540.
einen Andern schicken könne, um zu hören, wie die Händel gerechtfertiget werden; sollte dann weder derLandvogt selbst, noch an seiner Statt jemand erscheinen, so soll das Gericht nichtsdestoweniger vor sich gehenund das Urtheil dem Landvogt zugestellt werden, damit er diesfalls thun kann, was ihm zusteht. 4. DerAbt beklagt sich, daß im Unteramt in den sieben zur Vogtei Schwarzenbach gehörenden Gerichten, wenn umFrevel und Bußen gerichtet werde und es ans Urtheilen gehe, sein Nichter ausgestellt werde, was sonst nirgendsgebraucht werde, noch billig sei; wer denn entscheiden solle, wenn die Nichter zwiespältig werden? Die vondieser Klage betroffenen Landleute entgegnen, es sei nie die Meinung gewesen, den Nichter, der den Stabführt, auszustellen, wohl aber werde derjenige, der die Klage führt, ausgestellt; sie glauben auch, daß daselbstniemand zu Gericht sitzen solle, der nicht ihr Landmann sei; sie wollen zwar dem Abt nicht vorschreiben, wener als Vogt für Schwarzenbach bestimmen solle; wenn aber dieser Vogt nicht ihr Landmann sei, so mögeder Weibel zu Gericht sitzen und der Vogt die Klage führen. Es wird beschlossen: Der Abt kann einen be-liebigen Vogt für die Grafschaft bestellen, auch wenn derselbe nicht Landmann ist, wie das in dem Vertrag/der zu Wyl abgeredet worden, bestimmt ist; dasselbe gilt in Betreff des Vogtes zu Schwarzenbach, da duLeute aus der Grafschaft solches zugeben; wenn aber derselbe nicht Landmann ist, so soll er weder zu Gerichtsitzen noch iM Stab führen, wohl aber mag er in diesem Falle im Namen des Herrn klagen; den Stabführen aber soll dann der Weibel; der Vogt soll dann nach der Klage ausstehen; aber der Richter, der denStab führt, soll nicht nach der Landleute Begehreil ausgestellt werden. 5. Der Abt beschwert sich, daß bwLandleute in der Grafschaft ein gemeines Siegel gemacht, das früher nicht bestanden habe, sondern es s^der Landvogt und im untern Amt der Ammann siegeln; es sei namentlich der Brauch, wenn Leute aus demLande ziehen, daß man ihnen einen Mannrechtsbrief gebe; diese Briefe habeil nun die Landleute ebenfallsunter ihrem Siegel gegeben, was dem Abt Schaden bereite, weil er dadurch an dein Fall verkürzt werde,wenn nämlich der Landvogt siegle, so wisse der Abt, wohin Einer gezogen und könne den Fall einfordern-Die Landleute antworten, sie haben nie ein Mannrecht besiegelt; ihre Freiheit gestatte, daß jeder hinziehenkönne, wohin er wolle, dem Hauptfall des Landesherrn und den rechten Gelten unbeschadet; wenn nun aberLeute hinwegziehen und Mannrechtsbriefe haben wollen, belaste man sie mit Schreiberlöhnen und Siegelnd,das ihnen unleidlich sei; sie bitten, die Amtsleute zu vermögen, daß sie hierin bescheiden fahren, wie vo»Alters her. Mit ihrem Landessiegel haben sie nie etwas besiegelt, das den Herrn betreffe, und verlang^nicht, in dessen Gerechtigkeit einzugreifen; sie besiegeln nur Sachen ihrer Landschaft, welche die RechteAbtes nicht berühren. Man einigt sich dahin: Der Abt bewilligt den Landleuten in der Grafschaft Toggenbnrgzu Ehren und Gefallen derselben ein geineines Landsiegel zu führen; doch sollen die Landleute dasselbe >«cyailders brauchen, als dem Abt, ihrem Landesherrn, an seinen Freiheiten, Rechten und Gerechtigkeiten ohwNachtheil, wie sie sich dessen selbst erbieten. Will jemand aus der Grafschaft ziehen und begehrt deßhaeinen Mannrechtsbrief, so mag jeder einen solchen Brief in dem Gericht fordern, in dem er gesessen ist, ndurch den Landvogt siegeln lassen; der Landvogt soll den Brief um ein angemessenes Siegelgeld besiege ,wie von Alters her und hierin keine Neuerung einführen. Derselbe soll sämmtliche Eigenleute aufschreibe^damit der Abt wisse, wohin sie gekommen und in dieser Hinsicht keinen Eintrag erleide. 6. In Bc ^der dieser Anstände wegen erlaufenen Kosten, die der Abt billig fordern zu können beglaubt, habenSchiedboten nebst den Landleuten aus der Grafschaft Toggenburg den Abt erbeten, in Betracht, daßStreit rechtlich und gütlich hingelegt worden und kein Theil dem andern denselben verdenken soll, daß erjetzt hier zu Schwyz und früher zu Glarus aufgelaufenen Kosten freundlich und gütlich angestellt hat,