Februar 1540.
1185
auch einen Eid, nach dein Rechten zu richten, dein, wie man meine, bisher nachgelebt worden sei, und wobeisie verbleiben zu können hoffen. Betreffend den Wildbann und die Fischenzen sei kein Streit; wer diesfallsdem Abt Eingriff thne, den möge er bestrafen. Es wird nun einhellig erkennt: Die Toggenburger sollen dasverlassene Gut der Übelthätcr, die mit Recht gerichtet werden, dasjenige der Todtschläger und derer, dielandflüchtig werden und die man ihrer Übelthaten wegen richten könnte, nach kaiserlichen Rechten dem Abtüberlassen; dessen Gnade hierin vorbehalten; doch der Frau des Betreffenden an ihrem Eherecht und denrechten Gelten in Betreff ihrer Ansprachen unbeschadet. Die kleinen Bußen sollen gerechtfertigt werden vorjedem Gericht wie von Alters her; wo Offnungen sind, soll es bei denselben bleiben; wo solche nicht bestehen,«Mendt mich daby blyben", gemäß ihrer Freiheiten; sie sollen aber um alle strafwürdigen Händel richtenwie früher. Betreffend Wildbann und Fischenz soll der Abt bei den Rechten seines Kaufbriefs verbleibenund mag er auf Übertretungen eine Buße bis auf 10 Pfund Pfenning setzen. 3. Der Abt beglaubt, daß alleFrevel seinem Landvogt angegeben werden sollen, es sei im Thurthal oder anderswo, damit er Klagzedelstellen und sie beklagen könne wie von Alters her, und daß ihm diesfalls Rechnung gegeben werden solle, wasdie zum Wildenhaus noch nicht gethan haben; ebenso daß der Landvogt und sonst niemand über Sachen, dielaut des Friedzedels den hohen Gerichten zustehen, Kundschaften einnehmen solle, wie von AlMs her. Aufdieses antworten tue Landleute, zu Lichtensteig und i.n Niederamt sei hierüber kein Streit, da diese Sachend°rt gepflogen werden wie früher; es sei ihnen ganz recht, wenn dem Landvogt und andern Landleuten be-sohlen werde, den Dingen ernstlich nachzugehen und niemand zu verschonen, sondern daß um gleiche Fehlerder Arme und der Reiche gleich gestraft werde. Was aber das Oberamt anbelangt, so sei dieses vom Land-et zu entfernt, um wegen jeder Sache demselben nachzulaufen und Alles anzugeben, und dürfte deßwegenVieles verschwiegen bleiben; zudem werden sie auch durch ihre Freiheit dessen enthoben und sei das bei ihnen"ie geübt worden; sondern'es soll jeder Ammann und Weibcl, der dem Herrn deßhalb geschworen, die Sachen,di° ihnen angezeigt worden, anzeigen, oder wenn sie solche selber berechtigen, die betreffenden Urtheile demLandvogt mittheilcn. Daß aber das Verhören der Kundschaften dem Landvogt übergeben werde, seien sie^frieden; doch sollen fromme, ehrliche, tapfere und unparteiische Leute als Kundschaften gebraucht und die-sen von unparteiischen Leuten verhört werden; was dann die Kundschaften ergeben, das soll dem Landrathvorgebracht werden, damit nach rechter Forin und wie von Alters her darin gehandelt werde. Die Parteienvereinigen sich nun gütlich dahin: Es soll init dem Landvogt verschafft werden, daß er in Betreff der Frevelund Bußen gemein und gleich sei, gegen den Armen wie gegen den Reichen, wie das einem Richter zustehe.Fn Betreff der Einnahme von Kundschaften wird abgeredet: Wenn verdächtige („verlümdete") Leute demLandvogt angezeigt werden, so soll dieser gute, fromme, tapfere und unparteiische Männer aus dem Landrath,""d zwar aus den Gemeinden („Gegincn"), in denen der Frevel begangen worden, beiziehen; diese sollen un-parteiische Leute, die um den Handel wissen, als Kundschaften verhören, damit die Wahrheit an den Tag komme;
aufgenommenen Verhöre sollen sie dann vor den Landrath bringen, der darüber nach Gestalt der Sache"°vfügt. In Betreff des Berechtigens und des Einbringens der Bußen wird vereinbart: Da diesfalls zuL'chtensteig und im Niederamt kein Streit waltet, so bleibt es hier beim Alten; im Oberamt, wo der Ammannund Weibel dem Herrn auch schwören, soll dem Eide derselben einverleibt werden, daß sie diesfalls mit^euen umgehen; Frevel, die ihnen angezeigt werden oder sie sonst vernehmen, sollen sie beförderlich recht-artigen, doch so,' daß sie' zwei, drei oder mehr Fälle zusammenkommen lassen, damit es die Kosten erträgt;^"n sie dann darüber richten wollen, sollen sie das dein Landvogt anzeigen, damit er selbst hinkomme oder
149
5