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4,1,c (1878) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1533 bis 1540
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Februar 1540.

an dem Abt. Die Toggenburger entgegnen, sie haben von dem Abt als dein Landesherrn der Grafschafterhebliche Freiheiten erhalten, die sie zu verhören verlangen. Gemäß einem zu Glarus in Beisein der Botenvon Sch>vyz erfolgten Urtheilbrief soll ferner der Abt oder sein Landvogt den Landrath besetzen, wie es unterdem Landvogt Miles geschehen sei. Endlich gehe ein zu Schwyz in Beisein der Gesandten von Glarus er-lassener Urtheilbrief dahin, daß die Toggenburger zum Nachtheil der Herrlichkeiten des Abts keinen Sturmmehr ergehen lassen sollen, anderseits aber soll der Abt seinem Landvogt im Toggenburg befehlen, die Land-leute bei ihren Freiheiten, guten Gewohnheiten und altem Herkommen zu belassen. Es wird hierauf mitMehrheit erkennt: Weil die Toggenburger vor Jahren auf einem zu Glarus gehaltenen Rechtstag in einerAntwort bekennt haben, wenn der Landvogt des Abts für sich anstatt des Abts Landrath haben wolle, mögeer berufen, wen er wolle, und da die Freiheiten der Toggenburger nicht besagen, daß der Abt Landrath undLandgericht nicht besetzen könne, wie das einem Landesherrn zusteht, so soll der Abt Landrath und Land-gericht zu jeder Zeit besetzen und entsetzen mögen, doch mit Leuten, die eingesessene Landleute der Graftschaft Toggenburg sind, und es sollen dieselben wie früher aus jeder Gemeinde (Gegny") genominen werden-Wenn aber die Landleute wegen Angelegenheiten gemeiner Landschaft, es seien Steuern, Bräuche, Reiskosten u. dgl-zu verhandeln haben, so mögen sie den Landrath nach ihrem Gefallen besetzen. 2. Der Abt klagt ferner, daßdie Toggenburgerverrukter" Zeit, als Übelthäter vom Leben zum Tod zu richten erkennt worden,d^glichen öffentliche todtschläger über friden und fridbruch mit werken gehandelt; desgleichen, daß sie niemand merbüßen noch strafen und von wildpennen und fischenzen wegen, diewyl doch die des gotzhus aigen und erkaustsyen." Früher seien die, welche daranüberfahren", bestraft worden, laut einem vorgelegten Urtheilbrief-Wegen gerichteter Übelthäter und Todtschläger habe man dem Abt nur jene Kosten zugesprochen, die dasGericht verursacht hatte, ebenso habe man die Übertreter des Wildbanns und der Fischenzen nicht bestraft; unddoch sollte von den gemeldeten Übelthätern Leib und Gut der Obrigkeit verfallen, wie es auch von Alters h^'in der Grafschaft Toggenburg geübt worden sei, vorbehalten die Ansprüche der Frau und der rechten Gelten,wie es die frühern den Landvögten zubekennten Urtheilbriefe beweisen. Es solle demnach mit Bezug auf ^Übelthäter, die bei den hohen Gerichten zum Tode verurtheilt werden, dein Abt das Gut, bei den nieder»Gerichten aber ihm die Buße zugesprochen werden, wobei dein Abt Gnade zu üben überlassen bleibe. Da»»solle wie von Alters her nach den Offnungen gesprochen werden; wo aber keine Offnungen bestehen, glaubtder Abt, daßdie" im ganzen Landegemacht und glych gehalten werden sölle." Da alles ein Land »übeine Freiheit, sollen sie billig auch ein Recht haben. Er hoffe daher, daß eine gute, tapfere Ordnung »^Polizei gemacht werde, dainit das Übel bestraft und der Gute vor dein Bösen beschützt werde. Die Gesandtder Toggenburger antworten, es sei unnöthig, viele Briefe verlesen zu lassen, weiles" von früher her ge-braucht und mit Recht erkennt worden sei. Den Todtschlag betreffend, von dem gesagt werde, daß er »belFrieden geschehen, seien sie das letztere nicht geständig. Es würde sie sehr beschweren, wenn der Abt von de»Todtschlägern das Gut beziehen würde, weil dabei des Getödteten und des Thäters Weib und Kinder »>Armuth geriehen. Wem: in Betreff des jetzt Hingerichteten Übelthäters dem Abt nur die Gerichtskosten ZU-erkennt worden, sei das geschehen, weil jener arin war und^zu besorgen stund, daß wenn die Kosten nicht er-kennt würden, dieselben nicht aus dem verlassenen Gut entrichtet werden möchten. Sie hoffen, daß >»»"der Folge so handeln werde, daß der Abt nicht Ursache zu Klagen habe. Wegen der kleineu Bußen bei de»Niedern Gerichten glauben sie, keinen erheblichen Streit zu haben, weil der Abt sich erklärt, sie bei ihre»Freiheiten bleiben zu lassen. Überhin haben sie den Landseid, sodann einenFridzedel", ferner die Nichts