Februar 1540.
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nahmen genöthigt. «. Es wird angeregt, daß auf Tagen, wenn über die Reichenau und Geschäfte, die denThurgan betreffen, verhandelt werde, die drei Orte Basel, Schaffhansen und Appenzell auch mehren, obschondie Sachen sie nichts angehen; man weiß wohl, daß sie nicht zu Gunsten der V Orte stimmen; es durftealso gut sein bei solchen Händeln jene Orte auszustellen. Darüber soll man zu Lucern Autwort geben, f. Eswird nun ein Tag nach Lucern augesetzt auf Montag nach Oculi (I.März); Lucern soll Freiburg, Schwyzaber Solothuru dazu einladen. K. Vogt „Virchler" von (Lucern) soll heimbringen, was Haupt,nanu Tonimit ihm gesprochen des Fensters wegen.
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Schwyz. 1540, 27. Februar.
Staatsarchiv Zürich: Acten Toggenburg. Staatsarchiv Lucer»: Actenband Nr. gl, Abt St.Gallen, S.«oo, «IS.
StiftSarchiv St. Gallen: ^ctn ot ckooumontn misooUnnon lbZS—1550 k. sog, St«.
Gesandte: Schwyz. Joseph Amberg, Landammann; Gilg Rychmuth, alt-Landammann; Kaspar Stalder,Statthalter; Paul Kerngerter, Panuermeister; Ulrich Gupfer, alt-Vogt zu Windegg, des Raths. Glarus.Fridolin Tolder, alt-Vogt in den Freien Ämtern; Johann Wichsler, alt-Sekelmeister.
Vor den genannten Gesandten erscheinen Diethelm Abt von St. Gallen in eigener Person, und im NamenDecans und geineinen Convents seines Gotteshauses Othmar Gluß, Statthalter zu Wyl, Johann Heß,^ide Conventherren, Ulrich Seiler, Hofmeister und Jacob Laudolt, Hauptmann zu St. Gallen; sodann imNamen von Schultheiß, Ammann, Rüthen, Richtern und gemeinen Landleuten der Grafschaft Toggenburg:Joachim Zürcher, alt-Schultheiß zu Lichtensteig, Bernhard Küntzli, Ammann im Niederamt, Martin Edel-mann, Ammanu im Thurthal, Ammann Niinli aus dem Niederamt, Hans Millinger aus dem ThurthalMM Heinrich Grob von Wattwyl. Unter den genannten Parteien walten einige Streitpunkte, welche dieSrte Schwyz und Glarus gern gütlich hingelegt hätten. Da dieses aber nicht erreicht werden mochte und^r Abt die genannten Orte gegen die Toggenburger um Recht anrief, was mau in Kraft des bestehendenLandrechts nicht ablehnen konnte, so wurde dieser Rechtstag angesetzt und von beiden Parteien, gemäß der Land-^)te, mit denen beide den genannten Orten zugethan sind, besucht und daselbst Folgendes verhandelt: 1. Der^bt beklagt sich, daß ihm, als dein recht,näßigen natürlichen Landesherrn in Besetzung des Landrathes und^ Landgerichtes Eintrag geschehe; diese Besetzung stehe ihm zu, wofür er deu Kaufbrief um die GrafschaftErhören läßt, demgemäß dieselbe mit hohen und Niedern Gerichten erkauft morden ist, weßhalb der AbtLandesherr sei, wie sie ihn an einer Landsgemeinde zu Wattwyl selbst so genannt und ihm Huldigung gethanhaben. Wenn es Angelegenheiten gemeiner Landleute betreffe, wie Steuern, Reiskosten und Anderes, dasAbt als Landesherr,, nicht beschlage, so rede er ihnen nicht darein, wie sie ihren Rath besetzen wollen;^ aber des Abts eigene Sachen angehe, glaube er, sollen ihm die Toggenburger nicht Rath und Gericht^tzen. Er sei nämlich mit ihnen übereingekommen, was er denen, die in Rath und Gericht kommen, als'ahn geben müsse; es wäre nun unbillig, wenn Andere ihm mißfällige Knechte, die er bezahlen müsse, dingenanntei,; solche Art wären die Grafschafter Herren und der Abt wäre Knecht. Dabei sei der Abt nicht der°"'ung, irgend einer Gemeinde („Gegne") ihre Freiheit, soweit sie solche habe, zu schwächen; sie mögenfrüher ihre Gerichte besetzen; aber den Landrath und das Landgericht zu besetzen und zu entsetzen stehe