Februar 1540. 1179
wird erkennt: Weil der Handel nicht inalefizisch, sei Roggei des Gelübdes und der Tröstung ledig und derLandvogt soll künftig den Vertrag beobachten. Wenn Joachim von Rappenstein eine Schuldsorderung anRoggei zu habeil glaubt, soll er nach der Landgrafschaft Thurgau Brauch ihn in dem Gericht besuchen, da
er gesessen ist. A, Bern: Thurgauer Abschiede II, S, «gg.
ve. Der Vogt im Rheinthal wird beauftragt, die von Appenzell wegen der abgelösten Korn- und Haber-gült im Rainen der Obern gemäß der vorgelegten Copie zu quittiren.
St A siiirich - Rhcinthaier Abschiede, S. IIS, wo dieser Artikel mit 2 und aa in besonderer AuSsertigung enthalten ist, besiegelt vom' ' Landvogt zu Baden, Jost von Meggen von Lucern. (Copie.)
Ii» Zürcher Exemplar fehlen 8—v; im Berner k, I, 8—v; im Obwaldner 8; im Basier», e—I,1» und alles Übrige; im Frciburger und Solothurner e—I», 8; im Schaffhauser », v—i, l> und allesÜbrige; w—Zf aus dem Zürcher.
Zu Ic. Betreffend den Bericht über die Kornvorräthe in Lauis w. siehe Abschied vom 28—30. Dec. 1539.
Zu i». Hiezu notiren wir folgende bei einigen Abschiedcsammlungen sich vorfindende Beilagen:
1) Das im Eingang des Artikels erwähnte Schreiben von Zürich an die renitenten Orte vom 7. Januar(Mittwoch nach drei Königen) hat das St. A. Luccrn: A. Zürich, und der Solothurner Abschied. Eswird in demselben hervorgehoben, daß der Abt in der Au sich deutlich habe vernehmen lassen, wenn die Sacheden Eidgenossen nicht gefiele, so wolle er mit derselben nichts zu thun haben; und obwohl der Abschied mitdem Vorbehalt gefallen, daß die „Bischöfischen" die Eidgenossen voraus mit Brief und Siegel sichern sollen,so vernehme man doch, daß sie schon jetzt die Alt in Besitz nehmen.
2) 1540, 16. Januar. Mörsburg. Johann, Erzbischof zu London und Bischof zu Constanz, an Solo-thurn (wohl auch an die übrigen wegen der Reichenau gleichgesinnten Orte). Dank für den guten Willen,den sie dem Domdecan und Capitel zu Constanz die Reichenau betreffend erzeigt und dafür, daß sie den BischofZu postuliren Vorhabens gewesen. Er sei nun von Papst und Kaiser auf das Bisthum Constanz confirmirtund habe hicvon Besitz genominen. Da der Kaiser nächstens nach Deutschland und den Niederlanden komme,werde er sich zu ihm verfügen; wenn sie bei diesem oder andern Fürsten etwas vorzutragen habe», wolle erhiebet gerne ihren Nutzen fördern. Ermahnung, beim alten wahren christlichen Glauben zu bleiben.
K. A. Solvthurn: Abschiede Bd. 22.
3) 1540 5 Februar (Donstag nach Lichtmeß). Der Bischof von Constanz urkundct: Nachdem ihmund seinem Stifte vom Papste und Kaiser das Gotteshaus Reichenau mit aller geistlichen und weltlichenObrigkeit incorporirt und durch den Abt Marcus übergeben worden, habe er durch seine Gesandten die Eid-genossen freundlich bitten lassen, ihn an der Besitznahme der Reichenau nicht zu hindern, was sie. in Betreffder Billigkeit, gemäß eines hierum ergangenen besiegelten Abschiedes gütlich gewährt haben. Anderseits habeder Bischof mit Zustimmung des Domdccans und Capitels für sich, seine Nachfolger und die Stift Constanzden Eidgenossen bei seinen fürstlichen Würden und wahren Worten zugesagt und verspreche hlem.t, tue Herr-lichkeiten. Zinsen und Gülten, die das Gotteshaus Reichenau in der Eidgenossenschaft besitzt, ke.nen, andernSchirmherrn als den Eidgenossen oder den betreffenden Ortsobrigkeiten zu unterstellen, wie solches bisher derBrauch war- in gleicher Weise verspreche er. weder jetzt noch künftig in der Reichenau Festungen oder Boll-werke zu errichten die zu kriegerischen Zwecken dienen und den Eidgenossen schädlich sein könnten; doch Allesumiachtheilig der Oberhcrrlichkcit des Kaisers und römischen Königs und des hl. r. Reichs. Es siegeln derBischof und unter Bestätigung alles Obigen Domdccan und Capitel.
Beim Lucerner Abschied und in der Solothurner Sammlung; in letzterer nach dem Abschied vom 30. April. (Copie oder Conccpt).
Wie steht es mit dem Datum? Noch im Abschied vom IS. April k wird geklagt, daß eine solche Verschreibung"'cht ertheilt sei. Betreffend die Zusage der Eidgenossen vergleiche man den Abschied vom 8. December 1539 k Note.