Druckschrift 
4,1,c (1878) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1533 bis 1540
Entstehung
Seite
1178
Einzelbild herunterladen
 

1178

Februar 1540.

lassen. Heimzubringen. Die Frau Hauptmann Überlinger stelltabermals" an die VIII Orte das Gesuch,ihr um Gottes willen behülflich zu sein, daß sie wieder zu ihrem Manne komme, oder daß er ihr jährlichetwas Geld, Korn und Wein verabfolge, damit sie den nöthigen Unterhalt habe; denn sie habe mit ihrenKindern bereits Alles, was sie besessen, verbraucht. Lucern wird daher beauftragt, jenen des ernstlichsten an-zukehren,diewyl er doch sunst mit liederlichen diensten hushalte", seiner Kinder wegen die Frau wieder zusich zu nehmen, in der Hoffnung, daß sie sich halten werde, wie es einer frommen Frau gezieme; wenn ersie nicht annehme, so soll er ihr wenigstens zu ihrem Lebensunterhalt etwas Korn, Wein und Geld verab-folgen. t. Es wird angezogen, daß in den Klöstern zu Miinsterlingen, Feldbach und Dänikon keine Meß-Priester seien und die Einkünfte von den Schaffnern und Andern verzehrt werden. Heimzubringen. » Daman vernimmt, daß Einige aus der Grafschaft Thurgau dem schmalkaldischen Bunde zuziehen, so soll jederBote heimbringen, ob man ein Mandat hinaussenden oder die Sache bis auf den nächsten Tag ruhen lassenwolle, v. Jeder Bote weiß, was der Graf von Montfort (den V Orten) geschrieben und anerboten hat. DerVogt von Kaiserstuhl hat einige Beschwerden vorgebracht, welche Zürich berühren. Da man vermuthet, daßdie Parteien sich darüber nicht selbst vergleichen können, so mögen sie zu gelegener Zeit aus den sieben Ortenje zwei Männer wählen, welche dann ihre Briefe und Titel verhören und den Handel in der Güte zu schlichtenversuchen sollen, damit das Recht vermieden werde, x. Die vier Orte Uri, Schwyz, Unterwalden und Glarushaben Zürich gebeten, einen Priester, der jetzt in Napperswyl wohnt, vordem aber im Gotteshaus Cappelgewesen ist, in gleicher Weise auszurichten wie andere, die dorther gekommeil sind. Alle Orte bitten Zürich,auf Anrufen Ulrichs und Wolfs von Landeilberg zu gestatten, daß sie auf die Güter des Hans von Landenberg,die im Zürichgebiet liegen, Beschlag legen dürften, weil doch derselbe seit dem Vertrag von Dießenhofen seine»Sohn beherbergt hat.

Der Landvogt zu Rheineck und im Rheinthal, Johannes Haab, erhält Vollmacht, den Hans Ryterwegen seiner Mißhandlung nach Gestaltsaine der Sache zu bestrafen. Der Landvogt im Nheinthal beglaubt,daß die von ihm gesetzten Ammänner auch in Gericht und Rath gehen und daselbst gebraucht werden solle»,was hinwieder die aus den vier Höfen bestreiteil. Man hat diesen Span auf Hintersichbringen zu einergütlichen Läuterung dem Abt von St. Gallen übertragen. Dieser hat gesprochen -. Des Landvogts Amman»in jedem der vier Höfe und zu Altstätteil mag in Gericht und Rath geheil, so oft er will, und zuhören, wasda verhandelt wird, lind soll auch um seine Meinung befragt werden; doch hat er daselbst weder zu minder»noch zu mehren, sondern zu Altstätten soll der Gerichts- oder Stadtammaun, und in den andern Höfe» derGerichtsammanil die Umfrage halten und urtheilen helfen. Dabei hat der Abt sich vorbehalten, daß dieserSpruch ihm und dem Gotteshaus, als dein Gerichtsherrn, an dessenfreiwilligen offenen gesprüchen" "»dVerträgen unnachtheilig sein solle. Der Landvogt seinerseits hat dann auf die Allwesenheit des Amma»»^im Gericht gutwillig verzichtet. Diese Verhandlung wird nun von den Boten der Orte im Namen ihrer

Obern bestätigt. L. A. Nidwalden: Abschiede; besondere Ausfertigung.

I»I». Vor den Boten der X Orte eröffnet Herr Ulrich von Sax von der Hohensax, Hans Faßl»»d,Landvogt im Thurgau, habe auf Verlangen des Joachim von Nappenstein einen seiner (des von Sap)Hintersäßen, genannt Roggei, in den Gerichten des von Sax verhaftet, nach Frauenfeld geführt und dasclviin Gelübd und Tröstung genominen. Das sei wider den Vertrag, dem gemäß nicht malefizische Sache» wden Niedern Gerichten gerechtfertigt werden sollen. Er verlange daher, daß der Landvogt angewiesen werde,den Roggei des Gelübdes und der Tröstung zu entlassen und sich künftig nach dein Vertrag zu halten. ^