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4,1,c (1878) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1533 bis 1540
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Januar 1540.

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Zofingen. 1540, 9. Januar.

Staatsarchiv Lucer»: Acte» der Stadt Lucern Aemter und Vogteien, Nr. SS, S, 72. Staatsarchiv Bern: Allg. eidg. Abschiede i>.>.

Gesandte: Bern. Bernhard Tillmann, alt-Sekelmeister; Sulpitius Haller, Venner, beide der Räthe.Lucern. Heinrich Flekenstein, Schultheiß; Niklaus von Meggen, Pannerherr: Christoph Sonnenberg, alledes Raths.

t». I«: Betreff des Spans über die Friedbrüche in: Amte Knutwyl habei: sich die Botei: an der Handihrer Instructionen nicht vereinbaren können; es wird aber abgeredet, daß dieser Artikelin: vor ufgerichtenvertrag vergriffen" vor die Orte, durch welche früher dieser Spruch aufgerichtet und betädigt worden, zurErläuterung kommen solle; es wird dafür auf Montag den 23. Februar ein Tag nach Baden angesetzt-Auf Genehmigung der Obern beider Orte wird indessen Folgendes vereinbart: Da aller Span daher rührt,daß in dem angeführten Vertrag ein Artikel besagt: Wenn Einer gegen den Ander«: ün Frieden dringen würde,ohne daß jedoch Friedbruch init Werken vorliegt (daß sollichs harinne die werk des friedens nit berürendt"),soll dieses den Herren der Stift Zofingen zu strafen zustehe«:, so ist dieser Artikel dahin erläutert worden-Wenn Einer über die mit der Hand gegebene Tröstung sich im Zorn waffnet und mit Schwert, Degen oderDolchentringend und hebend wurde", ohne das Geivehr aus der Scheide zu ziehen, so soll derselbe denenvon Bern wegen ihrer Stift zu Zofingen zu bestrafen stehen. Zieht derselbe aber die Waffe aus, gleichvielob er damit schlage, steche oder haue, so soll er denen von Lucern zu bestrafen zustehn, wegen ihrer Grastschaft Willisau. Trägt Einer eine Axt, ein Beil, Haue, Gabel u. dgl. bei sich, und kommt so mit Einemüber Tröstung zu Unfriede«:, so soll er, wenn er mit benannten Waffen auch nicht haut, sticht, schlägt oderwirft, als friedbrüchig denen von Bern zu bestrafen zustehen wegen der Stift. Braucht aber derselbe dieHand weiter mit solchen Waffen und schlägt, sticht, wirft mit solchen :c., so soll er, er mag nun den Anderntreffen oder nicht, wegen Friedbruch von denen von Lucern bestraft werden wegen ihrer Grafschaft Willisaa-Wenn Einer über Tröstung mit zornigein Geinüth nach Stangen, Gabel«:, Steinen, Holz :c. greift, ohnedamit etwas zu thun, so soll er denen von Bern zu strafen zustehen. Braucht aber Einer solche Dinge weiter,und wenn er auch de«: Andern nicht getroffen, so soll er von Lucern gestraft werden. Zugleich sollen dannauch denen von Lucern zu strafen und zu büßen zustehen alle andern schweren Friedbrüche, als Blutrnnst,oder über Tröstung Hinausladen aus Haus und Hof, oder Aufpassen oder Anfallen auf offener Straße,oder wenn jemand bei offener Schande und Laster ergriffen wird, 'überhaupt alle Friedbrüche, welche male-fizisch sind. Bezüglich aller übrigen Artikel soll es bei dem errichteten Vertrage verbleiben. I». In Bet:Mdes Verbots des Reislaufens zu Knutwyl und der daherigen Bestrafung haben auch jetzt die Boten ver-schiedene Instructionen; es wird aber auf Genehmigung der Regierungen Folgendes aufgestellt: Dieweil mdem Twing Knutwyl, die da leibeigen sind, mit der Reis und mit Leib und Gut nach Bern gehöre«: u»dessen Befehlen gewärtig sein müsse«:, so mag Ben: das Reisverbot daselbst wohl unter AndrohungGeldstrafe erlassen und verfallene Bußen einziehe«:. Sollten aber die von Bern finde«:, daß ihre eigene«: Lentrim Twing Knutwyl mit Gefängniß und andern Leibstrafen zu bestrafen seien, so soll dieses dann denen vonLucern, als von wegen ihrer Grafschaft Willisau, nach ihrein Gefallen zu strafen zugehören. Wärenvorstehenden gütlichen Mittel de«: beiden Städten nicht gefällig, so soll gegenwärtige Abredung keinem Thri