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4,1,c (1878) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1533 bis 1540
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December 1539.

für einen rheinischen Gulden nur 17>/g Batzen gebe. Man giebt nun dein Gesandten derer von Schaffhausenin den Abschied, sie mögen mit ihrem Hofmeister reden, daß er den Fähren für eineil rheinischen Gulden gebe,was derselbe jeweilen gelte. Beinebens hat man die Schiffleute ernstlich ermahnt, daß sie die Kaufmanns-güter getreulich besorgen und nach bestem Vermögen befördern. «. Hans Heinrich Winkeli stellt abermalsseine Armut und seine Dienste vor, die er denen von Solothurn erwiesen, und wie er in Folge derselbenkrank geworden sei, und bittet dringend, ihm beholfen zu sein, daß die von Solothurn ihm etwas an seineDürftigkeit und Krankheit zu gute thun. Man bittet die von Solothurn nochmals dringend, ihm zu entsprechen.Was sie solcher Art aus Freundschaft thun wollen, mögen sie denen von Basel berichten, die es dem Winkelianzeigen werden.

t. Dem Landvogt zu Rheineck und im Rheinthal, Johannes Haab, des Raths der Stadt Zürich, wirdFolgendes aufgetragen: 1. Da Einer wegen eines Diebstahls das Land gemieden hat und das Recht nichterwarten will, so soll der Vogt das hinterlassene Gut des Gewichenen zu Händen der Obern nehmen; hiefürsei unnöthig, ein Hochgericht zu berufen, was auch von andern Vögten in gleichen Verhältnissen beobachtetwerden soll. Dabei hat jeder Landvogt Vollmacht, mit den Kindern oder Freunden der Betreffenden des Gutswegen abzukommen. 2. Einige von Appenzell sind an die Vogtei zu Rheineck Korn- und Haberzinse schuldig.Es wird ihnen bewilligt, dieselben abzulösen, gleich wie andere von Appenzell den Pfarren und Pfründen imNheinthal (Zinsen) abgelöst haben; doch soll der Landvogt das Hauptgut wieder auf sichere Unterpfänderanlegen. 3. Einige im Rheinthal wollen nicht gestatten, daß die gestifteten Jahrzeiten von den Meßpriesternbegangen werden, und glauben, daß die betreffenden Zinsen ihnen zukommen sollen. Es soll nun der jeweiligeLandvogt die betreffenden Zinsen armen Leuten, Verwandten der Stifter, wenn sie bedürftig sind, oder Andernals Almosen austheilen. 4. Da einige Capläne beglauben, daß ihnen von den gesetzten Jahrzeiten das ihnenbestimmte Geld verabfolgt werden solle, weil ihnen nichts abgesprochen worden sei, so giebt man dem Land-vogt Vollmacht, nach seinem Ermessen der Billigkeit nach in der Sache zu handeln. 5. Weil oft Brautleutesich an einem Sonntag in der Kirche verkünden lassen und dann gleich am andern oder dritten Tage zurKirche gehen, dann aber Andere sich beklagen, daß sie die Verkündigung nicht gehört haben und dadurchin ihren Ansprachen, die sie bezüglich jener Personen führen wollten, verkürzt werden, so wird der Land-vogt ermächtigt, eine Zeit zu bestimmen, die zwischen dem Verkünden und dem offenen Kilchgang abgewartetwerden soll. 6. Die im Hof zu Rüti haben vom Abt zu Pfäffers die Gerichte an sich gekauft, mögen abersich selber nichtbeschirmen." Wenn sie nun von dem Vogt Schirm begehren, so mag er mit Bezug aufdiesen Schirm in Betreff der fallenden Bußen und Strafen mit ihnen übereinkommen und diesfällige Artikelsetzen, doch nicht beschlüßlich, sondern dieselben zu Tagen an die Obern geladen lassen. 7. Dem Landvogtwird ans sein Begehren der den Obern zuständige Wein, von dein 87 Saum zu Nheineck sind, rother und weißer,der Saum um 2 Gulden zu kaufen gegeben. Er soll das betreffende Geld auf nächster Jahrrechnung erlegenund von der Gnade der Obern erwarten, was sie ihm schenken wollen. Doch soll er gemäß seinem Aner-bieten dem neuen Landvogt, der von Lucern dahin kommt, etwa 10 oder 12 Sauin um den gleichen Preis

zurücklassen. St. A. Zürich: Rh-inthal. Absch., S. IIS. Vesicgelt durch den Landvogt zu Baden, Jost von Meggen von Lucern. (Copieo

Im Zürcher und Glarner Abschied fehlt I; im Berncr », I; im Basler und Schaffhauser v, «, ^ ^I, nr; im Freiburger und Solothurner 10, v, i, I, Ii»; » aus dem Zürcher; p aus dem Glarner; Hdem Berner; r aus dem Schaffhauser; « aus dem Solothurner Abschied.

Zu K>. Der Berner Abschied enthaltet die Worte in der Parenthese nicht.