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4,1,c (1878) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1533 bis 1540
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December 1539.

geschirr und den Kostbarkeiten verschlossen und die Schlüssel zu seinen Händen genominen, dem Prior undeinem jungen Herrn die Führung des Haushaltes übertragen habe, Alles bis auf weitem Bescheid. Daraufverfügen sich die Boten nach Wettingen, nehmen Einsicht von dem Haushalt und stellen an den Convent dieFrage, was er zu thun begehre, woraufsie" die Bitte stellen, man möchte sie bis St. Johannstag im Sommermit einander haushalten lassen; inzwischen wollen sie den Abt von Salmansweiler als Obersten um Rath angehen.Es wird nun bestätigt, was der Landvogt verfügt hat und dem Prior befohlen, die Geschäfte zu führen und Einenzu verordnen, der den Gottesdienst besorge. Der Landvogt, Untervogt und Schreiber zu Baden sollen darüberwachen, daß nichts veruntreut werde, auch zu erfahren suchen, wie viel das Kloster schuldig sei. Dies Allessollen die Boten heimbringen, um auf nächstem Tage zu entscheiden, ob man einen geistlichen Herrn und Abt odereinen tauglichen Laien als Verwalter einsetzen wolle, der für das Gotteshaus einige Jahre sorge. (Zürich soll denSchaffner im Wettingerhof anweisen, ehrlich hauszuhalten, damit er hernach den VIII OMen Rechnung zu gebenwisse.) e. Die Fähren von Coblenz bringen vor, ihr Fahr sei so schlecht undmißlich" geworden, daß oftniemand fahren könne; daher stellen sie die unterthänige Bitte, daß man ihnen erlaube, auf ihre eigenen Kostenein Seil zu spannen, wie zu Wettingen und Windisch. Heimzubringen; Antwort auf nächstem Tag. «R DerSpan zwischen Appenzell und Burgermeister von Watt von St. Gallen wird rechtlich dahin entschieden: Dader Burgermeister die fraglichen Worte gar nicht zur Schmälerung von jemands Ehre oder in arger Meinunggeredet, so sollen dieselben niemand an seiner Ehre nachtheilig sein; die von Appenzell haben sich ehrlich undwohl verantwortet, v. Schultheiß Flekenstein von Lucern verantwortet sich gegen die Anklage wegen Für-kauf mit Korn, so daß die Boten sich damit zufrieden geben, t. Er begehrt auch Antwort auf seinen allenOrten zugesandten Vortrag, worauf er von der Mehrheit den Bescheid erhält, man habe sich bereits fnrHieronymus Moresin bei dem Bischof von Como verwendet und könne sich daher Ehren halb nicht wiederfür einen Andern verwenden. Da er verlangt, daß man Moresin und Heinrich Troger anhalte, ihm auf demnächsten Tage für die vorgegebene Unwahrheit und Verunglimpfung des Rechten zu sein, so wird ihm er-wiedert, man wisse nicht, daß Moresin oder Troger ihn je an seiner Ehre angegriffen, und man bitte ihn,die Sache ruhen zu lassen. Später tritt er nochmals vor und begehrt zum höchsten, daß man seine Gegnerhieher ins Recht lade. Da Lucern ihn unterstützt, so entgegnet Uri, Flekenstein solle jeden, an dem er etwassuche, in dem Gebiete belangen, wo jeder wohne; auch Moresin und Troger werden ihn dann für seineZureden belangen. Es wird nun zwar bemerkt, wenn jede Sache oder Äußerung, die zu Tagen vor de»eidgenössischen Rüthen vorfallen, wieder vor ihnen beurtheilt werden sollte, so müßte man immer beisammenbleiben; aber auf Flekensteins und Lucerns Gesuch wollen die Boten, damit sie weder zu viel noch zu wemgthun, den Handel in den Abschied nehmen, um auf dem nächsten Tag zu beschließen, wohin die Parteienzum Recht kommen sollen. K. Rotweil hat geschrieben, es danke für die letzte Zuschrift; Christoph nonLandenberg habe sich seither ruhig verhalten; es sei aber nicht in Erfahrung zu bringen, wo er sich aufhalfund wer sich seiner annehme; die Stadt und die Ihrigen seien aber in steter Besorguiß, er mächte sie umVersehens überfallen und schädigen; daruin bitten sie dringend, ihnen treulich berathen und beholfen zu stm-Antwort wie ab letztem Tage, sie mögen kundschaften und sogleich Alles berichten, was ihnen begegne. I» VennerJmhag von Bern, der so eben von der Klosterrechnung im Thurgau zurückgekommen, zeigt an, es seien eiiugeMängel undehehafte Ursachen" in den Gotteshäusern vorhanden, was Alles in den Rechnungen verabschiedetworden; darum sei nöthig, auf den nächsten Tag die Klostervögte herzuberufen, den Abschied zu verhören unddann je nach Umständen zu handeln. Dazu sollen die Boten auf dem nächsten Tag Vollmacht haben, i. Der