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4,1,c (1878) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1533 bis 1540
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December 1539.

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gemäß ihrem Burgrecht je zu fünf Jahren, oder wann es gefordert wird, den IV Orten huldigen sollen unddieses lange Jahre nicht mehr geschehen ist, so soll der Eid von ihnen eingenommen werden. 2. Da die Collaturder dortigen Pfarrei und Frühmesserei den IV Orten zusteht, die von Rapperswyl nun diese Pfründen be-setzen, aber die dahin erwählten Priester nicht präsentiren, so soll man mit ihnen reden, daß sie sich gemäßden Freiheiten und dem zuletzt aufgerichteten Vertrage halten. 3. Wenn die von Rapperswyl dem Schult-heißen schwören, verpflichten sie sich, (Hand sy fürkomnus"), daß keiner bei den IV Orten Rath suche, nochKlage erhebe, noch dahin appellire. Man will aber, daß jeder bei den IV Orten oder jedem derselben ins-besondere, als bei seiner Obrigkeit, sich Raths erholen, Beschwerde führen und Rathschläge und Urtheile dahinappelliren möge. 4. Da die Rapperswyler die IV Orte Eidgenossen nennen, diese aber mit jenen nicht inBünden stehen, sondern ihre Oberherren sind und jene ihnen gehuldigt und geschworen haben, so wollen siebillig von den Rapperswylern Herren und nicht Eidgenossen genannt werden. 5. Ungeachtet die Orte (wir")Zu Zeiten verboten, zu fremden Fürsten und Herren zu ziehen, sind die von Rapperswyl doch hingezogen.Man will nun, daß wenn die Orte dieses verbieten, auch die Rapperswyler in dem Verbot stillsitzen sollen.

Damit man diese Artikel denen von Rapperswylstattlich" möge vorführen, sollen die Boten auf SamstagZU Nacht nach dem zwölften Tag (10. Januar 1540) in Rapperswyl sein, und zwar mit Vollmacht, denRapperswylern, wenn sie sich widersetzen sollten, einen Rechtstag anzusetzen.

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Lucern. 1539, 3. December (Mittwoch nach Andrea).

Staatsarchiv Liiccrn : Allg. Absch. v. I, KS««. Kailtonsarchiv Frciburg! Abschiede ki-esso SS. Kantonsarchiv Tolothurn: Abschiede Bd. S».

Tag der VII Orte.

Gesandte: Frei bürg. (Lorenz) Brandenburger; (Ulrich) Nix. (Andere unbekannt).

Dieser Tag wird auf Ansuchen Freiburgs besucht. Dessen Boten eröffnen nun in langem und wohl-beredtem Vortrage: Nach dem Absterben des Grafen von Greyerz, dessen Grafschaft durch alte Burgrechte undVerträge mit Freiburg verbunden sei und in dem Cirkel des Bundes der X Orte liege, möchte vielleicht Bern,b^ gebotenen Rechtes ungeachtet, gegen die Leute Gewalt brauchen und sie vom Glauben zu drängen suchen;bann wäre Freiburg von dem neuen Glauben ganz umgeben, was dem wahren Glauben wie den Freiheiten^ad Gerechtigkeiten der Stadt großen Abbruch thun würde; deßhalb bitten sie uns dringend, vermöge derBünde, des Burgrechts und des Landfriedens ein getreues Aufsehen auf sie zu haben und ihnen Hülfe undBeistand zu gewähren, wie man es zu Tagen oft verheißen und in einem hier aufgerichteten Abschied zuge-achert habe; sie wollen das, wenn es je die Roth erfordere, mit Leib und Gut zu verdienen streben. Da man^cht gewußt hat, was Freiburg vorbringen werde, so nimmt man dies in die Abschiede, um auf dem nächsten"9 M Baden Antwort zu geben und die Sache wo möglich in Güte zu beseitigen oder einen andern Tag^ür anzusetzen. I». Untermalden beantragt, auf dem nächsten Tag zu Baden vor aller Handlung von Bernntwort zu fordern, ob es die Reden Sekelmeister Tillmanns und Ammann Beroldingers so in die AbschiedeAufnehmen wolle, wie die Schiedleute sie fassen. Heimzubringen, e. Vogt an der Nüti von Schwyz hat auf°>n letzten Tag zu Baden das Ansuchen gestellt, ihn zum Amtmann in Münsterlingen zu wählen. Da man,

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