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4,1,c (1878) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1533 bis 1540
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November 1539.

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Münzen wie früher (die eltern") machen und die fremden erübrigen könnte. Wenn auch dieses einigenKaufleuten schaden sollte, so wäre doch der Schaden, der aus dem Gegentheil allen Deutschen erwächst, vielgrößer. Mehrere Gesandte beglauben, daß diese Ansicht in Betreff der Ausfuhr des Silbers und Goldesaußer Land einige Stände der Münzordnung zu weiterm Nachdenken bewegen werde, andere aber meinen,es wäre besser, dieses nicht bei gemeiner Versammlung, sondern nur bei einigen Vertrauten anzubringen.4. Wenn dann diese (gemeinsamen Beschwerden) vorgetragen worden, soll jeder Gesandte der drei Städtefordern daß in Betreff des Goldes den Seinigen und deren Nachbarschaft keine Nachtheile zugemuthet werdensollen-/denn so lange nicht gemeine Eidgenossen diese Mttnzordnung mit Bezug auf das Gold annehmen,können auch die drei Städte derselben nicht beitreten. Was aber das Münzen, Geben und Nehmen derSilbermünzen betreffe, wollen diese Städte gemäß früherer Bewilligung bei der beschlossenen Münzordnungverbleiben. Der Gesandte der Stadt Constanz wird sich insbesondere erbieten, daß wenn die Eidgenossen unddie Ihrigen diese Münzordnung annehmen, die Stadt Constanz sich derselben auch nicht entziehe. 5. Solltendie Stände diesen Anbringen der Gesandten der drei Städte nicht entsprechen, so wird man erklären, dieAngelegenheit an die Obern bringen zu wollen, die dann weitere Antwort ertheilen werden. 6. Diese Be-schlüsse werden von den Gesandten heimgebracht und die Meinung jeder Obrigkeit den andern, namentlich demRuthe zu Constanz berichtet.

«S8.

Masel. 1539, 1. November.

Land-Sarchiv- «bwaldcu, Nidwald-» und GlaruS - Urkunden.

Verkommniß zwischen Nnterwalden, Glarus und Appenzell mit Basel in Betreff der Abzugs-freiheit.

Burgermeister und Rath der Stadt Basel Urkunden, daß sie mit Nnterwalden, Glarus und Appenzell(mit jedem der genannten Orte insbesondere) Folgendes vereinbart haben: Wenn Angehörige der erstbenanntendrei Orte von dein Gebiete derselben auf dasjenige der Stadt Basel ziehen oder umgekehrt, oder Leutedes einen Theils auf dein Gebiet des andern erben, so soll dieses abzugsfrei geschehen. Doch versteht sichdas nur von solchen, die nicht eigen sind, es wäre denn, daß sie ihrer Eigenschaft zuvor erledigt wordenwären. Diese Vereinbarung soll im Übrigen den allseitigen Obrigkeiten an ihren Rechten und Gerechtigkeitenunnachtheilig sein.

Offenbar wurde diese Convention nicht in gemeinsamer Verhandlung unter den genannten Orten, sondernzwischen der Stadt Basel und je einem der andern Orte vereinbart. Die von uns benützten Quellen sinddrei formell getrennte Reverse der Stadt Basel gegenüber je einein der genannten Länder, ohne daß m demeinen der beiden übrigen gedacht Würde. Das Nidwaldner Archiv besitzt eine Copie auf Papier, die sich aufden pergamenen Brief, der im Archiv von Obwalden liegt, beruft; für Appenzell haben wir ZellwegersUrkunden Nr. 507 benützt; der genannte Verfasser führt als Quelle an: das Buch Archivii, das in derZuberbühlerschen Bibliothek war; wir konnten den Fundort desselben nicht erfahren. In Betracht der ma-teriellen Gleichförmigkeit und des gleichen (Siglungs-) Datums aller drei Reversbriefe glaubten wir die dies-fällige Verhandlung unter eine Nummer zusammenfassen zu sollen.