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4,1,c (1878) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1533 bis 1540
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November 1539.

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Zosingm. 1539, 5. November.

Staatsarchiv Lucern : Uneingebundene Abschiede. Staatsarchiv Bern : Allg, eidg, Abschiede LH, S. «55.

Verhandlung zwischen Bern und Lucern.

Gesandte: Bern. Bernhard Tillmann, alt-Sekelmeister; Sulpitius Haller, Venner. Lucern. HeinrichFlekenstein, alt-Schultheiß; Niklaus von Meggen, Pannerher; Christoph Sonnenberg, des Raths.

k». Zwischen der Stift Münster und Junker von Hallwyl und Junker Benedict May, Twingherr zuRüed, waltet ein Streit in Betreff einiger Güter und Zinse. Da die Stift nicht gemäß dem frühern Ab-schied von Lenzburg dargethan, welches die rechten alten Widemgüter seien, die nach Münster vor die rotheThüre zum Rechten gehören, sondern nur begehrt, daß ihre alten Widemgüter, die vormals vor die rotheThüre gehört, fernerhin dahin gehören sollen, daß aber alle andern Güter, alsSenten und Balmoos Güter",auch diejenigen, welche seither erkauft und ertauscht worden, nicht hinauf zum Berechtigen gehören sollen, sowird darüber nochmals ein gütlicher Tag auf Montag den 1. December nach Nynach angesetzt. Daselbst sollennochmals vor den Ältesten zu Nynach und vor den Zinsleuten, in Gegenwart der Parteien sammt den dazuverordneten Boten der beiden Städte die Urbare von Münster verhört werden; auch sollen beide Parteienihre Gewahrsamen und Titel auflegen; was gemäß der alten Briefe, Urbare, Rödel oder anderer Schriftender Stift Münster, die vor ihrem Vertrage mit der Grafschaft Lenzburg aufgerichtet wurden, von rechtswegenhinauf vor die rothe Thüre zu berechtigen gehört, soll fernerhin dahin gehören. ?». Da die Boten von Bernin Betreff des Wechsels und Tauschs um die Herrlichkeit Kuutwyl keinen andern Befehl haben, als was dieLangenthaler, Murgenthaler, Wynauer und Roggwyler Twinge und der Gerichtszwang gegen Knutwyl dar-thun, während die Boten von Lucern sich beschweren, es können solche Twinge wegen der großen Unbequemlich-keit, die dein Kloster St. Urban daraus erwachsen, nicht vertauscht werden und daher verlangen, was Knutwylmehr ertrage, als sie dagegen bieten, solle billig in Geld berechnet werden; hiefür aber die Boten von Bernkeine Vollmacht haben, so wird die Sache nochmals heimgebracht, v. Bern stellt das Begehren um Austauschauch aller andern Stücke auf Lucerner Gebiet, nämlich die fälligen Güter zu Menznau, Gaiß und Willisau,der Kirchensatz zu Marbach und in der Luthern mit ihrem Widem :c. gegen Pfründen des Klostens St. Urbanauf Bernergebiet. Das soll ebenfalls heimgebracht werden, «t. Damit man auf nächstem Tage am8. Januar 1540 etwas ausrichte, wird beschlossen, daß alsdann jeder wiederum hieher nach Zofingen »utVollmachten komme, um sich mit einander zu vereinbaren über den Wechsel und dann über die andernspännigen Artikel, oder, wenn eine gütliche Ausgleichung nicht zu Stande komme, zu berathen, vor wem manüber diese Artikel das Recht suchen wolle, e. Die Boten von Bern sollen den Anzug des Vogts zu Biberstewheimbringen. L. Die Boten von Lucern sollen die Beschwerde derer von Neitnau heimbringen, denender Untervogt von Triengen (für die von Winikon) das Ackern und den Weidgang in ihren: Twing verbotenhat. K. Ebenso sollen die Boten von Lucern an ihre Obern bringen den Vortrag in Betreff des Twingsder Stift Münster zu Großdietwyl, woselbst die von Münster vermeinennoch wytter desselbigen zeherschen,unangesechen den theil des twings, so in der Herrschaft Aarburg gelegen." Bern hatte sich auf den E"d-vertrag bezogen, der deutlich sagt, daß jede Stadt bei dem, was ihr zugetheilt worden, mit allen Gerechtig'