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4,1,c (1878) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1533 bis 1540
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October 1539.

wenn man die Kronen nehmen und geben müßte, wie solches die münzverwandten Stände laut den Abschiedenvom 15. Juni und 24. August (Bartholome) dieses Jahres zu Augsburg beschlossen haben. Man soll daherden angesetzten Tag besuchen, die Beschwerden vortragen, die Einwendungen widerlegen und trachten, daß dieMünzverwandten von ihrem Beschlüsse in Betreff des Goldes abstehen. 2. Was die gemeinen Beschwerden undden Handel anbetrifft, sollen die Gesandten der drei Städte die gleiche Instruction haben; daneben mag jedeStadt ihre besondern Anliegen und Beschwerden ebenfalls vortragen lassen. 3. Die gemeine Instruction s^darin bestehen: a) vorzutragen, daß im Anfang der Münzordnung die drei Städte bewilligt haben, in welcherWeise und zu welchem Werth die Silbermünzen geschlagen werden solle,?; denn diese Bewilligung habe ohnebesondern Nachtheil dieser Landschaften geschehen können. Aber wie man das Gold geben und nehmen soll^sei den drei Städten nicht vorgetragen und von ihnen diesfalls nichts zugestanden worden. Es würde ihnendas auch zun? größte« Nachtheil gereichen, weil sie ihren Hauptverkehr in der Eidgenossenschaft haben undhinwieder die nächstgelegenen Städte wieder mit den Eidgenossen und den genannten drei Städten verkehreinNun sei in der Eidgenossenschaft die Gold- (Guldin") Münze, namentlich die Kronengeng" und im Gebrauch,und es müssen also die drei Städte und ihre nächstgelegenen Landschaften innerhalb des Sees entweder dasGold nehmen, wie es in der Eidgenossenschaft geng ist, oder allen Verkehr mit derselben stillstellen, was siübeide Theile unmöglich sei. b) Die drei Städte nnd ihre Verwandten haben den größten Theil ihrer Rente»,Gülten und Güter in der Eidgenossenschaft und entrichten hinwieder dahin Zinsen und müssen sich auch deß'wegen an die in der Eidgenossenschaft läufige Münze halten, o) Müßten die Städte diejenigen, welcheGoldmünzen anders als nach dem augsburgischen Abschied geben und nehmen, gemäß dem letztern bestrafe»'so würde hieraus ohne Zweifel großer Unwille und Empörung und Aufruhr erfolgen; es wäre denn, daßdiese Münzordnung von gemeinen Ständen des Reichs und ebenso von den Eidgenossen angenommen undgehalten würde, ck) Die drei Städte verkehren aber nicht bloß mit den Eidgenossen sondern auch "ütfremden Nationen. Es sei nun leicht zu ermessen, welcher Nachtheil den Gewerbsleuten erwachsen würde,wenn die Kronen auch bezüglich dieses Verkehrs nur gemäß dem augsburgischen Abschied gegeben undnommen werden dürften, und welche Unruhe daraus enstünde, wenn wegen des Nehmens und Gebens derKronen entgegen den genannten Abschieden jene an Leib und Gut gestraft werden sollten, die nicht in derMünzordnung begriffen sind. Überhin würde eine Gleichheit in den Strafen nicht zu erzielen sein. In dieserBeziehung müßte die Sache an den Kaiser und den römischen König gebracht und mit Allen, die die Än-gelegenheit beschlagen würde, gemeinschaftlich verhandelt werden, s) Ein Herabsetzen der Kronen würde )Schaden als Nutzen bringen, weil insgemein beim Herabsetzen des Geldes das gemeine Volk Nachtheil siidr,während Einzelne, welche Wechsel treiben, der nicht zu hindern sei, großen Gewinn machen, t) Dabei e,Wstehe hiedurch Unwillen unter den Nachbaren, der zumal bei diesen mißlichen Zeiten vermieden werdeng) Da andere Nationen das Gold in hohem Werth nehmen, so würde durch ein Herabsetzen desselben wdeutschen Landen die gute Münze verdrängt und der schlechten der Weg gebahnt. Für das Zurückhaltenguten Münze könnte durch eine Verfügung in Betreff der Silbermünze geholfen werden. Da das Silberhohem Preise gehe, so könne dieMüntz" nicht in gutem Werthe gemacht werden.Ist dann derMüntz wenig, wie dann beschehen muß, so man des münzens stillstatt, so kumt das gold nun dest hoher-b) Zum Nutzen der deutschen Nation und Erhaltung ehrlicher guter Münzen halte man für ersprießlich, daßordnet würde, daß kein Silber noch Gold,dann nun (nur?) was (one in Münzen) zu verarbeiten wäre", ufremden Nationen ausgeführt werden dürfe; damit käme Silber und Gold in guten Werth, so daß man gu