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4,1,c (1878) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1533 bis 1540
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October 1539.

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Platze des Herrn von Aulph der König sein Wappen hatte, so wurde dieses entfernt und das Zeichen derLandschaft aufgerichtet. Das habe dann der Castellan von Lullin abbrechen lassen. Da nun hier jeweilendurch den Mestral oder Curia! des Herrn von Aulph Gericht gehalten worden, so glauben die von Wallissich berechtigt, solches auch durch ihre Aintsleute halten zu lassen. Die Gesandten von Bern entgegnen: Zu 1.Das Führen der Gefangenen derer von Wallis über Lullin würde ihrer Herrschaft großen Abbruch bereitenwie sie berichtet seien, habe der Herr von Aulph über ihr Gebiet, das dem Herrn von Lullin gehörte, keinenPaß, wohl aber habe der von Lullin die hohe Herrlichkeit zu Poche besessen. Zu 2. Daß das Wappen derLandschaft Wallis auf dem Gebiet derer von Bern errichtet werde, können sie nicht dulden; wie sie auchvernommen, sei auf diesem Platzkein gericht mit dein gerichtschriber, den allein stendligen zu verhören unddarnach uf sin erdrich das gricht ghalten". Sie wollen aber die Sache näher untersuchen und dann weiterantworten. K. Die Boten von Bern tragen vor, der Vogt von Evian spreche die Fischenzen in der DranseWischen Thonon und Evian an. Obwohl solches dem Abschied von St. Julien widerspreche, der als March^zig die Dranse angebe, wollen sie nichtsdestoweniger entsprechen, wenn anderseits die Landschaft Wallisd'e HerrschaftTholon" (Tollon) sammt den Zinsen, Renten und Gülten, die an das Schloß Thonon gehörthaben, denen von Bern verabfolgen lasse. Die Gesandten von Wallis, von der Angelegenheit nicht unterrichtetund ohne Instruction, nehmen den Gegenstand in den Abschied. I». Nachdem die Boten beider Herrschaftendie Rhone über St. Morizen herunter besichtigt, hat sich gezeigt, daß beide Theile einander dadurch schädigen,daß wenn das Wasser den Fall auf eine Seite genommen, der andere Theil mit unziemlichenTromwehrenen",Schwellen, Fachen u. d. gl. den Fluß gewaltsam hinüberdrängt. Es wird deßwegen Folgendes festgesetzt: 1. Da"Wn die alten Wehren oder Schwellen nicht brechen kann, so läßt man sie bleiben, doch soll kein Theil sie°rhvhen, verstärken oder weiter in die Rhone heraussetzen. 2. Wenn die Rhone aus eine Seite den Fall"unint, dürfen auf der andern Seite bei einer Buße von 100 wälschen Pfund zu Händen des Vogts, in dessen^rrschaft es geschieht, der Rhone nach keine Wehren, Schwelleil oder Fache errichtet werden. Wäre der be-ißende Vogt hierin säumig, so mag der Vogt des andern Theils die Obern des Sämnigen hierum mahnen,^behalten bleibt hiebet dasWanel" derer von Bern in der Rhone und die Nechtsame desWanels" derHerrschaft Wallis ob der Brücke zu St. Morizen. Der Theil, auf den die Rhone den Fall nimmt, mag dem^ud und derRiven" nach ein, zivei oder drei Klafter weit in das Wasser Wehreil und Schwellen machen,die Wehre",lichtstellen" und sie nur mit Vorwissen und Genehmigung der Vögte beider HerrschaftenRichten. 3. Jeder Theil mag auf seiner Seite dem Erdreich und der Riven nach Wehren und SchwellenAchten, doch keine Tromwehren oder Schwellen in das Wasser setzen, außer nach obiger Vorschrift. Wehren""d Schwellen sollen nicht näher zusammengerückt werden, als daß die Rhone eine Breite von 80 Klafter^be; wäre diese Breite an gewissen Stellen nicht vorhanden, so sollen die Vögte berufen und nach derendessen gewehrenet werden. Vorbehalteil bleibt hiebet, mit Übereinstimmung beider Geineinden dem Flußgeraden Lauf zu geben, i. Da beide Theile die Fache weiter gemacht, als der Vertrag zugiebt, so""'rde erläutert: 1. Kein Theil darf mehr als den dritten Theil der Rhone überfachen und soll weder"Retteli"ochGetter" einsetzen. 2. Jedes Fach soll laut früherm Vertrag 80 Klafter von dem andern°"tfernt sein; würden sie irgendwo sich näher stehen, so soll das später angebrachte gebrochen werden. 3. Wo^ Fache einander sind, soll ebenfalls das jüngere gebrochen werdeil. 4. Fiir die Brücke bei St. Morizensoll kein Fach mit Steinen gefiltert oderhinterlegt" werden. 5. Die Vögte sollen dafür sorgen, daß^)e, die diesen Vorschriften widersprechen, bis künftige Weihnacht beseitigt werden.

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