August 1539. 1133
«8S.
Waset. 1539, 26. August.
KantonSarchiv Basel - Basier Solothurn-r Abschiede ISZS—1SZS, k. 67. jiaiitvnSarchlv Solothurn: Abschied- Bd. 2».
Gesandte: Basel. Jacob Meyer, alt-Burgermeistcr; Sebastian Krug; Melchior Ryß, Lohnherr, derVäthe; Heinrich Ryhiner, Stadtschreiber. Solothurn. Urs Hugi, Schultheiß; Konrad Graf, des Raths.
Die beiden Städte Basel und Solothurn verhandeln, anknüpfend an ihren Abschied vom 15. Juli diesesJahres, Folgendes: l». Da die Hilarien-Capelle zu Reigolzwyl („Rychisswyl") noch nicht gemäß getroffenerVerfügung „in Eere gelegt" und die Einschlüge zu Berkischwyl noch nicht geöffnet worden sind, so soll diesenbeiden Punkten des genannten Abschiedes unverzüglich stattgethan werden. I». Da auf der im Gebiete beiderStädte liegenden Weide zu Bürten, die man je nach dem der einen und andern Stadt zuständigen Theiledm Uli Vögeli und Hans Grolimund leihen will, jener die „Sennschür" erbaut hat, soll diese ihm allein^stehen. Dann sollen beide Theile der Weide, gemäß den gesetzten Steinen unterhagt und jedem der vonzn machende Antheil des Hages angewiesen werden. Es soll aber Uli Vögeli nach Landesbrauch be-^chtigt sein, mit „tribner Nuten" in die „Weihten" hinüber zu fahren, v. Betreffend Hans Heinrich Winkelihaben die von Solothurn beschlossen, um dessen Ansprachen auf dem nächsten Tag vor gemeinen Eidgenossenausträglichem Rechten zn stehen. Es soll hierbei verbleiben und nun Winkeli in Monatsfrist die StadtSolothurn um die betreffenden 250 Gulden gegen die Stift St. Peter zu Basel entheben. (Es werden einige^pecielle Vorschriften gegeben, wie dieses zu geschehen habe.) «I Die von Basel eröffnen, der Dompropst von^ sei Vicht befugt, ohne Willen des Rathes von Basel, seines Lehenherrn, die „Dinkrechte", Zinsen, Holz undandere Rechtsamen zu Gempen zu verändern, und da die von Basel allerlei Anstände mit den Domherrenhaben, sei ihnen dermaleil nicht genehm, einen diesfälligen Kauf zu bewilligen. Sie bitten daher die vonSolothurn, das in Gempen mit Verbot Belegte verabfolgen zu lassen. Wenn dann in der Folge die dortigenVechtsamen der Dompropstei feil werden, so wolle man des Verlangens derer von Solothurn, dieselben zu^ufen, gedenken. Die Gesandten von Solothurn bringen das an ihre Herren, v. Da des Holzes zwischenWittnau und Amvyl in deren von Basel hohen und Niedern Gerichten in dem Kaufbrief um Kienberg nichtgedacht wird, soll es bei dein Verbot des Vogtes zu Farnsburg sein Verbleiben haben. Kann aber Solothurnmesfalls andere Gewahrsamen erzeigen, so soll geschehen was billig ist. i Anbelangend den Holzverkauf nachVasel haben die von Solothurn beschlosseil, aus ihren Waldllilgen denen von Basel soviel Bau- und Brenn-^ zugehen zu lassen, als ihnen leidlich und möglich ist, dabei auch verfügt, daß ihre Unterthanen ord-nungsgemäß holzen, wobei jährlich ein „tapferer" Bezirk zu Brennholz gegen Entrichtung der Stocklösi aus-gegeben werde, woraus Brennholz nach Basel geführt werden möge; dieser Bezirk werde dann Jahr für JahrN" wie andere Stelle verlegt, damit inzwischen die abgeholzten Waldstellen wieder nachwachsen können. DieBasel sind dessen wohl zufrieden und wollen nun auch die an dem Wildhag auf dem Schauenburg be-gangenen Frevel verzeihen; man soll aber Vorsorgen, daß solche sich nicht wiederholen. K. Den Übergriff, denMerthanen von Solothurn dadurch begangen, daß sie zwei Basler, die in der Herrschaft Gilgenberg daschwert gezückt und sich dann vor das Dorf Nünningen begeben, dort gefangen genommen und nach Nün-'Ungen geführt haben, wollen die von Basel ebenfalls verzeihen, wogegen auch die beiden Basler wegen deschwertzückens befreit und ihrer Gelübde enthoben sein sollen. I». Da die Stadt Basel in Zwing und Bann