1132 . August 1539.
freundlich empfangen und überreiche man ihm als Zeichen seines Rechts die Schlüssel der Stadt. DaS seigepflogen worden bis auf Abt Jörg, den Vorgänger des jetzigen. Dem habe der damalige Landvogt, Weg-mann von Zürich, das Einreiten und den Empfang verweigert, weil Frauenfeld der Eidgenossen offenes Schloßsei, es sei denn, daß er zuerst eine von ihm und dem Convent besiegelte Verschreibung ausstelle, daß er dievon Frauenfeld bei den von den frühern Äbten von Reichenau ertheilten Freiheiten verbleiben lassen wolle;der erste Artikel derselben laute: daß ein Abt von Au seine und des Gotteshauses Rechte zu Frauenfeldweder versetzen, verkaufen noch verändern wolle; wenn der Abt das bestätige, werden die Bürger ihm schwören,ihm treu und ergeben zu sein, wie ein Gotteshausmann seinem Herrn von Recht und Billigkeit wegen seinsolle. Seit diesem Vorfalle mögen etwa einundzwanzig Jahre verflossen sein. Die übrigen Artikel der benanntenFreiheit beziehen sich nur auf Fälle und Zehnten. Andere Rechte zwischen ihnen und dem Gotteshaus seiennicht bekannt; wenn sie aber ein Mehreres erführen, wollen sie solches nicht verhalten.
K.A.Basel: Abschiede 16S7—isgg. — A.A. Solothurn: Abschiede Bd. 22.
Zu r. 5. Der diesfälligs Spruch ist wohl in folgendein Act enthalten: Vor den Gesandten eröffnender Gesandte des Abts von St. Gallen Ulrich Seiler, des Abts Hofmeister, und der Landvogt zu Rhcineckund im Rheinthal, Meister Johann Haab, des Raths der Stadt Zürich, daß die von den drei Höfen Mar-bach, Bernang und St. Margrethen-Höchst in letzter Zeit ohne Wissen und Willen der Obrigkeit eigenmächtigVerbote betreffend das Zutrinken, Spielen, Tanzen, Schwören, Kleiderzerhauen, Saminet und Seide tragenu. d. gl. erlassen haben; auch haben die von Bernang ein Gefängniß errichtet, um damit die Jugend zu be-strafen. Dieses stehe den Genannten nicht zu, sondern dem Abt und dein Landvogt als der Obrigkeit, gemäßerrichteten Verträgen, die sie vorlegen, mit der Bitte, die von den drei Höfen in ihrem Beginnen abweisenzu wollen; jdie kleinen Bußen von 5 Schillingen nnd darunter, betreffend Zäune, Häge und Eefarten, dieder Vertrag ihnen zugebe, damit sie Steg, Weg und Brunnen erhalten, wollen die Obern nicht antasten.Sodann meinen die zu Marbach, wenn daselbst zwei einander „haarraufen", daß hiefür keine Buße bezogenwerden dürfe, weil ihre Öffnung diesfalls nichts enthalte, während nach der Ansicht des Abts und des Land-vogts dieses wie andere Frevel bestraft werden soll. Die Anwälte der drei Höfe lassen antworten: sie glaube»zum Erlaß der genannten Verbote befugt zu sein, weil in dem Vertrag stehe, daß die Obrigkeit ihnen keineandern Bußen aufzulegen habe, als welche darin benannt seien. Es wird erkennt: es bleibe bei dem Ver-trag : Bußen bis auf 5 Schilling, wie angeführt, stehen denen der drei Höfe zu: Verbote aber über die andernerwähnten Artikel kommen ihnen nicht zu, sondern wenn sie solche für nöthig erachten, mögen sie dem Abtund dem Landvogt, als ihrer Obrigkeit, Anzeige inachen und sollen dann diese nach ihrem Gefallen handelnlassen. Die zu Bernang sollen ihr Gefängniß beseitigen und ihre Bögt (sie) oder Gemeinden nicht mehrzusammenläuten („beluten"), außer nach Maßgabe des Vertrags. Betreffend das Haarraufen im Hof Z"Marbach, obwohl die Öffnung davon schweigt, büßt jeder Frevler mit 10 Schilling zu Händen der Obrigkeit.
St. A. Zürich: Rheinthaier Abschiede, S. 17«. Besiegelt vom Landvogt zu Baden, Jost von Meggen, den 28. August (Donnstag nach Bartholom!».
Die Quells datirt irrig IS4S. Besser die gedruckten St. Galler Doc. VII. 112. r. 20, idilloiv.
Zu s. Elenchus II des Actenverzeichnisses im Stadtarchiv Rotweil Nr. 41 besagt „Copia urkundvon den Eidgenossen dem Hansen von Landenberg zugestellt :c. :c. Baden 29. August 1539, worin enthalten,daß weil Hans von Landenberg sich wegen seinem Sohn Christoffel gar nichts annehme, sondern ihn, wen»er wider den dießenhofischen Vertrag handle, enterben wolle, er, Hans von Landenberg, erfolgten Vertragbesiegeln, Christoffel von Landenbergs punkten und Händel davon ausgeschlossen seien, übrigens aber der Vertragin seinen kräften verbleiben solle." Das Actenstück selbst ist dermals nicht vorfindlich.