August 1539.
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nicht befugt sein sollen, einem Übelthäter oder malefizischen Menschen irgend welche Gnade widerfahren zulassen, sondern sie sollen richten und urtheilen nach eines jeden Verdienen gemäß dein kaiserlichen Recht. Nachgefälltein Urtheil mag dann der jeweilige Landvogt je nach Umständen Gnade eintreten lassen. Würden aberdie Nichter in dein Hochgericht „andere" gnädige Urtheile geben und dem Rechten nicht den strengen Ganggewähren, so soll der Landvogt-den malefizischen und verwirkten Menschen wieder in's Gefängniß legen undden Handel auf nächstem Tage den Obern vortragen und dieselben weiter darin handeln lassen. 11. Eine Frauhat über Bat Rudolf von Rappenstein, genannt Mötteli, geredet, er habe sie genothzüchtigt und zwar habeer sie mit einem Dolche gezwungen, ihm zu Willen zu sein. Darüber stehen die Genannten nun in gegen-seitiger Rechtfertigung, wobei die Frau verlangt („sich vermäßen möchte"), daß man hierum den Mötteli undsie an ein Seil schlagen solle. Es wird erkennt, beide Theile sollen dieser Sache wegen vor ein Hochgerichtkommen; da mag Bat Rudolf Mötteli seine Klage führen; wenn dann die Frau ihre Anschuldigung mit genüg-samer Kundschaft erhärtet, soll sie dessen genießen; wenn nicht, so soll sie ihren Gegner öffentlich entschlagenund überhin vom Landvogt ihrem Verdienen nach bestraft werden. 12. Die von Ems und andere niedereGerichtsherren beglauben, die Bestrafung des Friedbruchs mit Worten stehe ihnen zu. Es wird nun er-läutert, daß der Landvogt diejenigen, welche den Frieden mehr als ein Mal gefährlicher Weise mit Wortenbrechen, zu Händen der Obern strafen und hievon den nieder» Gerichten nichts gehören solle.
St. A. Zürich - Rheinthaler Abschied-, S.112. Besiegelt vom Landvogt zu Baden, Jost von Meggen von Lucern. (Evpie).
s. Verhandlung betreffend Hans von Landenberg und die Stadt Rotweil; s. Note.
Im Zürcher und Glarner Abschied fehlen v und p; im Berner Ii, x, Ii, p; iin Basler Ii, k-Ii,I»; im Freiburger und Solothurner Ii, ?, Ii; «I aus dem Berner.
Zu u. Der Berner Abschied schließt diesen Artikel mit folgender Bemerkung: Die von Bern werdenbeauftragt, diese Verfügungen denen von Biel, Welsch-Neuenburg und andern dortigen Nachbaren zu berichtenund sie zu ermahnen. Vorsorge zu treffen, daß daselbst aus dem Gebiete der Eidgenossenschaft nichts ent-führt werde.
Zu k. Eine Abschrift des hierüber gegebenen Abschieds, unter obigem Datum, findet sich bei deinZürcher Abschied als Beilage zu einer Beschwerdeschrift des Dompropstes Joh. Joach. Schad. Der Spruchrecapitulirt die von beiden Seiten eingebrachten Hanptmomcnte. Vergl. den Abschied vom 12. Juni 1537U und 15 Juni 1539 in. — Den Freiburgcr Abschieden (nach dem Abschied vom 8. December) und demSolothurner Abschied ist eine Copie einer besondern Ausfertigung dieses Artikels, gesiegelt vom Landvogt zuBaden. Jost von Meggen von Lucern, beigegeben, beim Solothurner begleitet mit einer Beschwerdeschnft des
Dompropsts.
Zu x Dieser Artikel ist im Glarner Exemplar anders gefaßt: Der Hofmeister wendet sich an dieBoten von Schwnz und Glarus; er dringt auf unverzügliche Ansehung eines andern Rechtstages und willes den beiden Orten anheimgeben, ob sie mit der Malstatt abwechseln wollen, indem er sich ihrem alten Brauchbegueinen werde. Das Übrige ist kürzer ausgeführt als im Lucerncr und Zürcher Exemplar.
Zn in. Den 19. September (Freitag nach Kreuzerhöhung) schreibt Mansuet Zumbrunnen an Zürich:Gleich uach Empfang des Briefes wegen der Reichenau sei er nach Frauenfeld geritten und habe sich heimlichbeim Schultheiß und dein Rath über ihr Verhältniß zur Reichenau erkundigt. Nachdem er auf diesfallsgeäußerte Bedenken eröffnet, daß die Sache nicht wider den Herrn und das Gotteshaus gehe, sei ihm Fol-gendes mitgetheilt worden: Die Eigenschaft der Stadt sei nach Sag ihrer Bücher und Briese dem ge-nannten Gotteshaus: wenn ein neuer Herr gesetzt werde und nach altem Brauch bei ihnen einreite, werde er