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4,1,c (1878) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1533 bis 1540
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August 1539.

diesfalls keine Instruction haben, so beauftragen sie die Boten von Bern und Schwyz, die die nächste Kloster-rechnung einnehmen, die Sache zu untersuchen und darin zu handeln, wie es dein Gotteshause am zuträg-lichsten ist.

r. Dem Landvogt zu Rheineck und im Rheinthal, Johannes Haab, des Raths der Stadt Zürich, werdenfolgende Weisungen gegeben: 1. Da ein alter Mann sich außerhalb der Christenheit verheiratete und deßwegenlandrümig" geworden, so erhält der Landvogt Vollmacht, sich bezüglich des hinterlassenen Gutes nutden Kindern und Freunden (Verwandten) des Betreffenden zu vereinbaren; doch soll er die Kinder billighalten. 2. Die Strafen und Bußen, die wegen Übertretung des Landfriedens fallen, soll der Vogt voll-ständig zu Händen der Obern beziehen, weil die Niedern Gerichtsherren nirgendsdarin" begriffen sind undihn auch nicht haben aufrichten helfen. 3. Eberhards von Wyleulediger" Sohn hat einen Todtschlag be-gangen und ist später selbst gestorben. Wenn nun benannter Eberhard von Wyleu den Uli Zwändli gemäßdes an ihn erlasseneu Schreibens in Betreff seiner ausgegebenen Summe ruhig läßt, soll auch der Landvogtdie den Obern verfallene Strafe nicht fordern; andernfalls will man hierum offene Hand behalten. 4. DaEinige im Rheinthal sich erhoben und, wie das Geschrei gieng,hingezogen", so soll der Landvogt sie be-schicken und ihnen einen ernsten Verweis geben (das Kafalantas trüwlich läsen") mit der deutlichen Be-merkung, wenn sie künftig Eid und Ehre übersehen, werde man ihnen Altes und Neues zusammen geben-5. Zwischen dem Landvogt und dem Abt von St. Gallen einerseits und den drei Höfen Marbach, Bernang undSt. Margrethen-Höchst anderseits waltet ein Span wegen einiger Gebote betreffend das Tanzen, Spielen,trinken, die zerhaueneil Hosen u. s. w. Darüber haben die VIII Orte (wir") nach Verhörung beider ThrillUrtheil und Erkanntniß gegeben, gemäß einem besiegelten Brief, den der Abt bei Händen hat. Dender Landvogt in das Urbar zu andern Briefen abschreiben lassen. 6. Einigen von Appenzell, die jährlich22 Malter Korn und Haber zinsen, ist bewilligt, jedes Viertel mit 2 Schilling Pfenning ihrer Münz undWährung abzulösen. ?. In einem Span zwischen den Mt- und Neugläubigen zu Altstätten wird nach Anhöre»beider Parteien erkennt, daß das Jahrzeit des Ammanns Vogler dein Meßpriester bleiben und verabfolgtwerden solle. Betreffend die übrigen streitigen Punkte soll der Landvogt den Landfrieden und die früher er-folgten Abschiede zur Hand nehmen und jene diesen gemäß vertragen und entscheiden. Glaubt dann ein TfM -er werde nicht gemäß Landfrieden und Abschied gehalten, so mag dieser dein andern auf nächste JahrrechnnnSverkünden und daselbst seine Beschwerde vor den Rätheil der Eidgenossen eröffnen. 3. Einer von Altstätte»hat für einen ihm verwandten (gefründt") Täufer Tröstung geleistet, der Täufer aber ist seinein GelövnMund seiner Verschreibung nicht nachgekommen. Der Laudvogt soll nun jenen von Altstätteil anhalten, in Betrenseiner Tröstung mit dem Laudvogt gütlich abzukommen; will jener dieses nicht, so soll der Landvogt ihn g^horsam machen. 9. Vor den Niedern Gerichten erhalten die Landvögte oft unziemliche Urtheile, und wen»sie dann dieselben appelliren wollen, so entgegnen ihnen die in den Niedern Gerichten, daß Urtheile betreffeStrafen und Bußen nicht appellirt werden können. Es wird nun erläutert, daß solche Urtheile nicht appewwerden sollen, sondern der Landvogt soll bei Urtheilen, die ihm unbillig scheinen, die betreffende Partei vordie Obern, wo diese zu Tageil versammelt sind, vorladen; diese sollen dann darin handeln, was sie ziewund billig bedünkt, wobei es sein Verbleiben haben solle. 10. Vor einiger Zeit hat Einer seine Ehest ^höchst unchristlich und unziemlich behandelt und wurde deßwegen vor einHochgericht" gestellt, die Lwrichter aber haben ihn beim Leben bleiben lassen. Die Gesandten der Orte empfinden nun hohes Mißfa ^daß mau diesem schändlichen Menschen solche Gnade erwiesen und erkennen, daß die Landrichter (sy") '