Jul. 1539.
Z123
soll der Vogt dem Weil, übergebe», dem jener die Ehe versprochen haben soll. v. Beider Städte Voten, wennsie das nächste Mal nach Grandson kommen, sollen die Zinsverhältnisse (»terraiM«) ob Bonvillars besichtigen,»v. Rechnung des Jacob Tribolet, Vogt zu Grandson. Rechnung des Wilhelm Hertenstciu. Vogt zuGrasburg. 5 . Auf Gefalle» beider Städte giebt mau dem Vogt Tribolet einen Miitt Waizen, GrandfouerMaß, den die Städte wegen des Gotteshauses la Lance auf dem Zehnten von Concise hatten, um 200 Pfund,für jede Stadt 100 Pfund, zu „lidigeu" und zu kaufen. Die von Freiburg bitten die Boten von Bern,zu gestatten, daß jene ihren Antheil der 5 Miitt, welche die Herrschaft Echalleus vermöge eines Legats oderGottesgabe früher dem Eapitel zu Lausanne entrichten mußte, um ein Ziemliches ablösen können. Die Botenvon Bern nehmen dieses in den Abschied, »tt Ein Stockzehnten in der Kirchhöre Überstorf gelegen, ist vom^ogt von Schwarzenburg Himer dem Amman» von Albligeu arrestirt und stillgestellt wo,den. Die von Frei-öurg beglauben, daß laut der letzten Marchung zwischen Überstorf und Albligen dieser Ried- oder Stockzehntender Pfarrei Überstorf gehöre. Man hat sich dann erkundigt, ob der Kilchherr zu Überstorf nicht auch demPrädicanteu zu Albligeu durch den Bezug von Stockzehnten von Gütern, die zu Albligeu liegen, Eintragthue. Nachdem sich gezeigt, daß dieses nicht der Fall sei, haben die Boten von Bern sich „etlicher gestalt"Merken lassen, daß ihre Herren den betreffenden Zehnten wie von Alters her nach Überstorf werden verab-solgen lassen.
I,,,. Verhandlung betreffend den Grafen von Greyerz und dessen Verhältniß zu Freiburg wegen Cor-ners z f. Note.
Im Freiburger Rathsbuch fehlen v, im Justructionsbuch ist der Abschied vollständig. Die nu
Text bemerkten Varianten beziehen sich auf letzteres.
Die Namen der Berner Gesandten ans dem Abschied im Freibnrger Nathsbuch und dem Berner Jn>structionsbuch 0, 1. 316.
P. I>I>. 1539, 30. Juli. Bern an den Grafen von Greyerz. Aus den Eröffnungen seines Hofmeistershabe man entnommen daß er auf den Rath seiner Unterthanen und der Coutumiers gedenke, »ach Romontzu gehen und dort das Passament zu lösen (»t'raueer«), welches in der Angelegenheit von Eorbcrs die vonFreiburg oder deren Commissäre gegen ihn erwirkt haben. Da seither sechs Woche» verflossen und jenesdaher unwiderruflich ist, so scheine denen von Bern der genannte Entschluß nicht angemessen! der Graf sollcsich nicht der Gerichtsbarkeit derer von Freiburg unterstellen und sich damit des Burgrechts begebe», sonder»stille bleiben und sich darauf beschränken, jenen Recht zu bieten, wie er früher gethan. Man habe auch denin Freiburg befindlichen Gesandten von Bern geschrieben, daß sie die von Freiburg bitten und ermahnen,sich mit dem gemäß dem Burgrecht angebotenen Rechte zu begnügen und weder gestützt auf chr Passament.noch in anderer Weise weiter gegen den Grafen vorzugehen- wobe. d.e von Bern stch erklaren, daß ste ,».g-gentheiligen Falle zu Folge des mit den. Grafen bestehenden Burgrechts auch we.l er .hr Vasall se>.verpflichtet'seien, ihn, Schutz zu gewähren, damit er zu», burgrechtmäß,gen Recht gelangen konne^ Verlangen"», Antwort, dan.it sich die Gesandten in Freiburg zu benehme» wissen. (Man vergleiche den Absch.cd vom
^ St. A.Berin W-lsch Mijsivcnbuch u. t'.IZU.