Juli 1539.
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Mord ereignen, wie letztes („vordriges") Jahr am Charfreitag sich Einer zu Lüßlingen erhängt hat, soll hier-über kein Urtheil ergehen, noch weitere Kosten laufen, sondern denen von Bern ohne Weiteres gestattet werden,bie betreffenden Leichname über ihre hohen Gerichte zum Nächsten an das Wasser oder dahin zu führen,wohin sie gehören. K. Der Anspruch auf die Niedern Gerichte zu Lüßlingen, den die von Bern mit Rücksichtauf ein nach dem Concil von Basel deßhalb errichtetes Instrument und den Theilbrief von Büren wiederholterhoben habeil, wird für jetzt und die Folge gänzlich fallen gelassen. I». Die von Solothurn verpflichteilsich, in ihren Niedern und derer von Bern hohen Gerichten, wo die Reformation der letztem angenommenwordeil ist, gemäß dem Ansinnen derer von Bern das Zutrinken, Schwören, Spielen, Hurerei und andereLaster zu bestrafen. Das soll der hohen Gerichtsbarkeit derer von Bern keinen Abbruch thun, sondern es bleibtbei den diesfälligen Verträgen, l. Der Anstand wegen des Altwassers wird dahin beigelegt: 1. Der Grabenvon der Aare bis zum untersten Fach berührt die von Bern nicht, weßnahen die von Solothurn und derenLehensleute beim alten Verhältnisse verbleiben. 2. Das oberste Fach gegen den neuen Graben, über dasb>e von Lengnau sich so sehr beklagen, soll entfernt und der Graben nicht überfachet werden, damit die Fischeben freien Gang haben. Doch mögen die Lehenleute zu Staad „sollst" in ihrein Lehengut fischen, wie sie gutbedünkt; auch mögen die von Lengnau mit einer, zwei oder drei neben einander gestellten Stoßbären oberhalbber Britsche den Bach überfachen und mit der Schnur und andern gewöhnlichen Dingen fischen, aber weder"üt „Hürden", Thüren oder Anderm den Bach sperren, Endlich hat man sich über folgende Anständevereinigt: 1. In einem Rechtsstreit, den die von Bern und Heinrich Brückert, Prädicant zu Erlisbach, gegenHans Meyer von Erlisbach wegen Zureden geübt, behauptete der Vogt von Gösgen, „der da zugegen was",baß der Meyer von Erlisbach den Stab von ihm geben lind nicht weiter procedirt werden solle bis der Stab'hin übergeben würde, wogegen die voll Bern protestirt und denen von Solothurn gemäß der Bünde dasNecht angeboten haben, wobei das Urtheil wider Hans Meyer gefällt worden ist. 2. Die von Bern klagen,baß der Vogt zu Gösgen (unberechtigt) allein die „Schachen" verleihe. 3. Es waltet Beschwerde, daß dieBauern ohne Erlaubniß des Meiers des Hofes „Stäffs", der dem Spital zu Königsfelden gehört, HolzKlagen. Die Vereinigung geht nun dahin: 1) Die Rödel, genannt das Maigeding. sollen in voller Kraft ver-bleiben. I) Wenn gleiche Fälle, wie der des genannten Hans Meyer sich zutragen, sollen diese vor demgenannten Meyer gerechtfertigt werden und unter seinem Stab die „Entschlachniß" geschehen; dann aber soll""ter dem Stab derer von Solothurn die Buße erkennt werden. 3) Die Schachen sollen einzig von denen°°n Bern verliehen werden. 4) Ohne Erlaubniß des „gedachten" Meiers sollen die Bauern kein Holz wederschlagen noch nehmen, sondern es soll der alte Brauch gehandhabt werden.
Der Abschied ist in Form eines von beiden Städten besiegelten Vertrages redigirt. Der Ort der Ver-handlung wird nicht angegeben. Ein Auszug der Übereinkunft, enthaltend Ic, im St. A. Bern: SolothurnBücher Nr. 2 giebt das Datum auf den 25. Juli.
Zu k. 1. Die Reassumation der Vorgänge dieses Handels ist etwas unklar redigirt. Es ist nichtganz ersichtlich, ob Hans Meyer von Erlisbach identisch mit dem Amtsmann Meier von Erlisbach ist. Wirhaben die Fassung des Originals fast wörtlich wiedergegeben.
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