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Juli 1539.
von Boten einiger Orte auf einen Tag zu Burgdorf veranlaßt hatte, wobei aber ebenfalls nichts Ersprieß-liches zu Stande gekommen ist. Endlich nach mehrfachen Tagleistungen sind die Städte auf folgende Punktefreundschaftlich übereingekommen: I. Die von Bern übergeben der Stadt Solothurn tauschweise: 1. dieCollatur der Pfarre zu Grenchen sammt allen dazu gehörenden Gütern und Einkünften, insbesondere auch mitdein zum Bau der Kirche gehörenden Zehnte,', einzig sechs Mannwerk Reben und ein Saum Weinzins eben-daselbst und zu Neuenstadt vorbehalten. 2. Die Collatur der Pfarre Selzach mit ihrem Widem, Häusern,Gütern, Zinsen und Zehnten, insbesondere auch mit dem Zehnten, der zu derer von Bern („unser»'") HausGottstatt gehört, und den 20 Pfunden, die jährlich wegen des Heuzehutens dahin gegeben werden. 3. De»Kirchensatz und die Pfarrpfrund zu Egerkingen mit dem Zehnte», der nach Thunstetten gehört hat, undallein Zugehör. 4. Die Collatur und die Euren sammt den Pfründen zu Ölten, Trimbach und Stüßliuge»mit dem Zehnten an allen drei Orten. 5. Die Bodenzinse, welche zu Ölten, Trimbach und Erlisbach au dieStift Zosingen gehört haben (sie werden aufgezählt). II. Hinwieder übergiebt die Stadt Solothurn tausch'weise der Stadt Bern: 1. die Kirchensütze, Collaturen, Pfründen sammt aller Zugehör zu Wpnigen, Limpach,Meßbach, Lüttwyl, Uerkeu und Seon. 2. Die acht Zehnten, welche die von Solothurn von: Abt zu St. Pete'im Schwarzwald zu Aeschi („Eschine"), Etzikon, Bolligen, Hermetschwpl, in der Bürg, zum Stein, zu Hei»'richswyl und Wynistorf abgekauft haben. 3. Die Zehnten zu Mühlheim, Nappoldsricd, Schunen, Baumgarten,Büren zum Hof und Schalunen, sammt ihren Ehrschätzen und Zugehörden. 4. Mehrere (einzeln aufgezählte)Bodenzinse zu Zosingen und in dessen Umgebung. III. Die beiden Städte übergeben einander die abge-tauschten Rechte zu ruhiger und eiviger Besitzung, aufrecht und ehrlich und geloben hiefür alle nöthige Währ-schaft zu leisten und wollen einander die hierauf bezüglichen Rödel, Urbare und Gewahrsamen überliefern-IV. Da aber dieser Tausch nicht gleichförmig ist und namentlich Solothurn weniger giebt, als es von Bernerhaltet, so haben die von Solothurn an die von Bern annoch 7120 Pfund zu vergüten. V. Dieser Tauschsoll den beiderseitige!' Uuterthaneu an ihren eigenen Gütern, Zinsen, Renten, Gülten, Wüi'ueu, Weidgängen,Feldfahrten, Trätinen, Hölzern, Holzhau und andern Ehehasten keinen Nachtheil und keine Neuerung bringen-?». Die von Bern fordern die Quart zu Kriegstetten als ihrem Hause zu Fraubrunnen gehörig. Die vonSolothurn geloben nun, denen von Bern für diese Quart jährlich 16 Viertel Dinkel und 16 Viertel Habe>zu leisten und für die versessenen Quarten von neun Jahren her 96 Mütt Dinkel zu entrichte,', r. De'Span wegen Kriegstettten ist dahin vermittelt: Die von Solothurn wollen die von Kriegstetten vermöge»,auf die Messe zu verzichte!' und die von Bern diesfalls ruhig zu lassen und in aller Weise und Gestalt, >"»'sie jetzt sind, zu bleiben; dabei haben die von Bern sich ausbedungen und vorbehalten, daß wenn über Kmioder Lang die Mehrheit derer von Kriegstetteu das Evangelium verlangen würde, die von Solothurn diesemnicht hindern, sondern gewähre«' lassen sollen wie anderswo in derer von Solothurn Niedern und derer vo»Bern hohen Gerichten geschehen. «R. Auf die Erstellung eines Hochgerichts zu Mühlidorf, so ivie überhaupt '»den Niedern Gerichten derer von Solothurn und den hohen derer von Bern wird von den letztern aus Freund-schaft, aber nicht von Rechtens wegen, für jetzt und die Folge verzichtet. Hinwieder dürfen die von Solothm»an den genannten Orten auch nicht ihr Wappen aufstellen und es soll daher das ohne ihr Wissen auf dc»Brunnen zu Messen aufgestellte Fähnchen sofort entfernt werden, v. Bisher sind in „vertigung und zuR-kennung" malefizischer Sachen ab Seite der Ncchtsprecher, Amtsleute und Anderer große und unziemliche Koste»gelaufen; diese sollen in Zukunft gänzlich abgestellt seil' und nach früher errichtete«' Verträge«' gehandelt 'verde»-k. Wenn künftig sich in den hohen Gerichten von Bern und den nieder«' von Solothurn Fälle von Selbst'