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4,1,c (1878) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1533 bis 1540
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Juli 1539. 1119

Gesuch derer von Bern, den Grafen der Fidelität wegen ruhig zu lassen oder ihn laut dem Burgrecht zubelangen soll geschrieben werden, man könne dem Grafen die Huldigung mcht erlassen; wenn er schon Lehcn-mann und Unterthan derer von Bern sei. so haben sich die von Freiburg ennge solche Unterthanen erkennenlassen, wie hinwieder solches auch bezüglich einiger Rathsfreunde und Unterthanen von .hneu geschehen sei.Wenn aber der Graf vermeine, daß ihn. Unrecht geschehe, so möge das Recht walten. Da aber Romontdenen von Freiburg mit aller Zubehörde abgetreten worden se. und Corbers .von Romont belehnt werde,bitte man die von Bern freundlich. Frciburg hiebet zu uuterstützen. «. A.«: Na.bsdnch Nr. ar.

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Bern. 1539, 22. Juli.

TtaatSarckiv Bern: Jnstructionsbuch d, f. 3N. Kantonsarchiv Freidling: Muriner Abschiede f. itto.

Jahrrechnung der beiden Städte Bern und Freiburg betreffend die Herrschaften Echallens und Mnrten.Gesandt: Frei bürg. (Hans) Studer; (Hans) Reif.

«. Dem Johann Perit (Bern: Petit) von Echallens giebt man an sein neues Haus einen halben Mntt^orn. Künftig will man keine solche Steuern mehr geben und sollen die Vögte die Gesuchsteller abweisen unduicht herauslassen. I». Auf die Klage des Gm) Gignilliati von Lausanne und den Bericht des Vogts vonEchallens wird erkennt, daß genannter Guy den jährlichen Zins von 2 Kopf Korn für drei Jncharte Landentrichten solle, weil Gover diesen erkannt hat und sie bisher geleistet worden; will er diesfalls den Govcr'"cht entlassen, so mag er ihn rechtlich um Währschaft belangen, v. Der von Villars mag einen Backofenseinem Hause bauen und ist nicht verbunden, in dem geineinen Backofen zu Echallens zu backen und dafürzu bezahlen; es wird desto mehr Zins seinem eigenen Backofen aufgelegt. «I. Ans nächster Jahrrechnung5" Freiburg soll über die TrostnngSbrüche verhandelt und der Herrschaft Echallens eine gleiche Ordnung ge-lleben werden, wie solche vor einigen Jahren für Grandson erlassen worden ist. v. Dem Zoller zu CurwolfRock. f. Die von Pfauen sollen von Wein und Kalk, den sie durch die Stadt Mnrten führen, den Zolllleben wie Andere, oder eine Befreiung nachweisen. Von jedem Falken, der durch Murten getragen wird,soll ein Freiburger Schilling Zoll gegeben werden. I». Wer im Muriner Stadtgraben Güter baut, soll hievonZehnten geben, i. Rechnung von Jacob Schneuwly, Schultheiß zu Mnrten. Ii. Rechnung von JostAlltag, Vogt zu Echallens.

Die Namen der Gesandten von Freiburg ans dortigem Rnthsbuch Nr. 57, -z. <l. 11. Juli.

Der Berner Abschied zeigt zwischen I» und e zwei leere Seiten, die aus »nvollendeien Abschied schließen lassen.

«8S.

1539, 26. Juli.

Staatsarchiv Bern: Originalurkunde: Sowthurnbilcher Nr. I, s. soa. jkaiitonSarchiv Solothuiii: Abschiede Bd. SS.

Verhandlung zwischen Bern und Solothurn.

Zwischen den beiden Städten haben sich mehrfache Anstände erhoben, für deren Erledigung mau theilsbundesgemäße Recht brauchen wollte, dann aber dasselbe doch nicht vornahm, theils sich aus den Spruch