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4,1,c (1878) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1533 bis 1540
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Juli 1539.

Nünningen verfolgt, auf offeuer Straße verhaftet uud »ach Nünningen zuriickgeführt; die vou Basel ver-lange» nun die Vollführer dieses Übergriffs zur Bestrafung. Die Gesandten von Solothurn sind von derAngelegenheit nicht unterrichtet und verlangen, wenn die von Basel Gewicht darauf legcu sollten, die Sachein den Abschied, i. Von diesem Vorfalle Anlaß nehmend will man bei nächstem Zusammentreffen raths-pflegen und erläutern, wie es mit dein Gefangennehmen und Anderm, das die Stadt Basel als der hohenObrigkeit zuständig betrachtet, zu Nünningen und an den Orten gehalten werden soll, wo der Stadt Baseldie hohen und der Stadt Sololthurn die nieder» Gerichte zustehen, damit man durch solche Späne in derFolge nicht verhetzt werde. 8. Zwischen Bretzwyl und Nünningen hat man eilf Bannsteine gesetzt, doch denhohen Obrigkeiten unnachtheilig, wie es die diesfalls errichteten Briefe zeigen.

Den Abschied unterschreibt: H. Ryhiner, Stadtschreiber zu Basel. Eine Missive von Basel an Solothur»vom 15. Juni 1539 setzt den Tag auf den 10. Juli nach Liestal an. K. A. Basel: Missivenbuch 153646,k. 240. Ebenso die Solothurner Instruction, K. A. Solothurn: Abschiede Bd. 22.

Die Namen der Solothurner Gesandten aus der dortigen Instruction.

«8«.

Ireiöurg. 1539, 17. Juli.

jkantonSarchi» Frciburg: Rathsbuch Nr. 57.

Verhandlung zwischen Bern und Freiburg.

Gesandte: Bern. (Bernhard) Tillmann; (Michael) Augsburger.

I.Vor dem Nathe zu Freiburg eröffnen die genannten Boten derer von Bern, am vorhergehenden Tagehabe der Hofmeister des Grafen von Greyerz ihren Obern angezeigt, daß die Commissarieu von Romont denGrasen wegen der Herrschaft Corbersfürgenommen", worauf der Graf denen vou Freiburg gemäß deinzwischen ihm und den letztern bestehenden Burgrecht das Recht vorgeschlagen habe. Da nun der Graf Unterthanund Lehensmann derer von Bern sei, so bitten sie die vou Freiburg, daß diese von ihrem Vornehmen ab-stehen, oder den Anstand gemäß dem Burgrecht erledigen, und iiisbesondere das Passament, das gegen denGrafen zu Roinont genommen worden, wieder aufheben. 2. Der Rath zu Freiburg will am Dienstag (22. Juli)darüber beschließen und die Antwort überschicken.

Wir fügen noch folgende Beschlüsse an:

1539, 22. Juli. Rath und Burger zu Freiburg. 1. Der Graf zu Greyerz hat geschrieben, er sei inBetreff des Edellehens der Herrschaft Corbers nicht gesinnt i» Romont, sondern einzig in Gemäßheit RBurgrechts zu antworten; dabei beklagt er sich über Eingriffe in seine Herrlichkeit von Seite der Amtsleu evon Romont und fordert diesfalls Genugthuung laut dem Burgrecht. Man beschließt ihm zu schreiben, ^habe in dein Burgrecht das Haus Savoycn vorbehalten: da nun von diesem die Grafschaft Romont dn> tÜberlassung Seitens derer von Bern an die von Freiburg gekommen, so stehe hier der Herrschaftsschirm (Sa" 'verarmet") nun bei den letztem; und weil Corbers ein Glied der Grafschaft Romont bilde, so ^billig und gerecht, daß er nach Romont, wohin die Fidelität und das Edellehen gehöre, citirt werde. 4."Graf werde daher ersucht, seiner Pflicht betreffend Erkennung der Herrschaft Genüge zu leisten; glaube 0aber, es geschehe ihm Unrecht, so sei man bereit, gemäß dem Burgrecht das Recht zu bestehen. 2. Auf ^