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Juli 1539.
dieser bei ihrem Wegziehen nach der Stadt oder Landschaft Basel, oder wenn Erbschafteil von solchen dahinfallen sollten, gehalten werden, wie es für die Burger beider Städte vorgeschrieben ist. 6. Wenn unverehelichteeigene Leute, Söhne oder Töchter, sich in das Gebiet der andern Obrigkeit verehelichen und dahinziehen,sollen diese „ir ungenossame verfallen" sein und sich um dieselbe mit ihrer srühern Obrigkeit vertragen, undwenn dieses geschehen, mögen sie in Gemäßheit der Verträge wegzieheil. 7. Wegen des Abtausches der Eigenenbeider Städte läßt man es bei dem diesfälligen Vertrag verbleiben, mit folgender Erläuterung: Wenn eineeigene Person mit Aufgebung ihrer Eidespflicht und Entrichtung des Abzugs ihre Obrigkeit verläßt und beider andern sich haushäblich niederläßt und derselben mit Eidespflicht zugethan und zugehörig wird, und vondieser sich später in die Herrschaft des Hauses Oestereich oder in andere ausländische Obrigkeiten begiebt, sohat die erste Stadt, von der eine solche Person weggezogeil, auf dieselbe keine „Nachfolge" noch Allsprache,sondern es stehen diese Rechte derjenigen Stadt zu, der die weggezogene Person zuletzt angehört hat. I». Be-treffend die Capelle zu Reigoltswpl bemerken die Gesandten von Solothurn, daß dieselbe mit Ausnahme derKanzel hergestellt sei. Man will die Capelle besichtigen; ist sie in Gemäßheit des letzten Abschiedes so erstellt,daß sie zu Gottes Ehre gebraucht werdeu kann, so soll die Stadt Basel die Kanzel und Anderes, wozu sielaut dem genannten Abschied verpflichtet ist, herstellen; andernfalls aber sollen (vorher) die von Solothurndafür sorgen, daß ihrerseits unverzögert jenem Abschied nachgekommen werde, v. Wie früher verabschiedet,sollen die von Bärenwyl und Berkischwyl die neuen Einschläge öffnen. «R. In der Birs soll behufs desFischens die Anwendung des „Trisell", der Steinmellen, Lichtspäne und „Abkerinen", wodurch die Fische undder Samen verdorben werden, bis auf weitere Verfügung beider Städte bei Strafe verboten sein, auch dieBirs im Lachsstrich nicht verfachet oder übersetzt, sondern den Fischeil der freie Gang gelassen werden,v. Wer auf dem Gebiete einer Obrigkeit gefrevelt hat und sich dann zu der andern begiebt, soll ans Ver-langen allgehalten werden, sich da, wo der Frevel geschehen, zu Recht zu stelleil und die betreffende Strafezu empfangen, l. Die Stadt Basel und ihr Vogt zu Ramstein sind für ihre Güter des Brückenzolls z»Dornach enthoben; ebenso die Stadt Solothurn und ihre Vögte zu Dornach, Thierstein und GilgenbergBezug auf den Zoll zu Waldenburg. Das aber gilt nicht für die Unterthanen und einzelne Personen; diesehaben den Zoll zu entrichten. Die Leute der Stadt Solothurn, die im „Zollholz sitzen und das jährlich derStadt Basel geben", sollen gehalten werden wie von Altem her. Von einer im Gebiete beider Städteliegendeil Weide auf „Burten" hat Hans Grolimund den nach Solothurn und der Vogt zu Waldenburg de"nach Basel gehörenden Theil dem Vögeli als verwirkt init Recht abgezogen. Man läßt es bei den diesfälligenUrtheilen verbleiben; doch mögen die Städte ihre betreffenden Antheile um Zins an Grolimund und Vög^verleihen, die dann die Weide friedlich benützen sollen; die Kosten tragen die beiden Genannten an sich. I»«Matteler hat eine Weide, die er von der Stadt Basel zu Lehen gehabt, ohne deren Wissen an Thür"'!!Felder verkauft und dadurch verwirkt. Auf Bitte derer von Solothurn wolleil die von Basel die fraglichWeide besichtigen und dann dem Thüring Felder für sich und seine Erben um einen angemessenenleihen. I. Die von Solothurn verlangen wiederholt, daß Hans Heinrich Winkeli sie jener 250 Gulden e>Whebe, um die sie gegen die Stift St. Peter verschrieben seien, welche Summe aber an Hans Heinrich Winkelgekommen sei. Dieser fordert, daß man ihm zuerst um seine Ansprüche Red und Antwort gebe betreffend dnihm während den Solothurner Unruhen zugefügte Ehrverletzung, wegen der 200 Kronen Friedgelds, die ihwverfallen, als er im Regiment derer zu Solothurn gesessen, und um Anderes. Auf Hintersichbringen wirverabredet, daß die von Solothurn sich mit Winkeli um seine Forderungen zu einem unparteiischen Recht-