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4,1,c (1878) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1533 bis 1540
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Juli 1539.

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"ieinand zum Trotz oder zum Ärger getragen worden. Unterdessen ist man aber nicht einig geworden unddeßhalb wurde ein neuer Tag angesetzt. Es wird nun folgende Meinung mit dem Mehr beschlossen: Da HerrWerner (?) von Meggen dieses nicht gethan, um Zürich zu schmähen, dieses zudem noch bei keiner Obrigkeitdarüber geklagt hat, und auf Tagen verabredet worden, daß ein Ort, dem etwas Verdrießliches begegne, esnicht gleich zu hoch aufnehmen, sondern es dein andern anzeigen solle, so wolle man die Sache noch ruhenlassen. Aus dein Tage zu Baden sollen aber die vier Orte einen Anzug thun, wie zu beiden ^heilen Spielegetrieben und Zeichen getragen werden, woraus nur Zwietracht und Haß entspringe, was man zu Erhaltungder Freundschaft und eidgenössischen Liebe beiderseits verbieten sollte. Wennsie" (Zürich w.) dann zu verstehengäben, wie die Lucerner eingeritten, so sollen die V Orte es freundlich verantworten. Zug hat den Auftrag er-halten, in der Stadt und Landschaft (Zürich?) heimlich zu erkunden, was iiber die Sache gesprochen werde, undvor dem Tag zu Baden jedem Ort Bericht zu geben. I». Es wird beantragt, die Kosten bei der Abnahmeder Rechnungen zu Engelberg zu vermindern, indem künftig von jedem Ort nur ein Bote und ein Knechtdahin ginge, e. Heimzubringen die Beschwerden der Gotteshausleute (von Engelberg (> wegen der gehabtenKosten im letzten Krieg.

Ein älteres Archivdatum auf dem Abschied übersetzt das urkundliche Datum mit 19. ^uli.

«7S

Masel. 1539, 15. Juli.

Ko»,o»«-»ch>» Solothurn: Abschied- Bd. »2. Konto»«-»--»,» Bösel: BoSler-solothurner Abschiede idZd-id«?, t. 07.

Tag der beiden Städte Basel und Solothurn.

Gesandte: Solothurn. Urs Hugi, Schultheiß; Konrad Graf. (Andere unbekannt).

». Wegen des Abzuges, worüber schon in einigen Abschieden Verfügungen getroffen worden sind, wird,üül jeglicher Irrung vorzubeugen, des Fernern Folgendes vereinbart, l. Wenn ein Burger oder Hintersäßvon und aus der Stadt Basel sich mit Leib und Gut in die Stadt Solothurn oder deren Landschaft begiebt,oder umgekehrt, wie denn die Burger, Hintersäßen und Unterthanen beider Städte als freie Leute hiesür dasRecht haben, so soll der Hinwegziehende von je 100 Gl. seines Vermögens, das er mit sich nimmt oder durchVerkauf oder Tausch verändert, der Obrigkeit, von der er wegzieht, 4 Gulden Abzug entrichten. Was abervon dein Gut des Weggezogenen unverändert hinter der alten Obrigkeit bleibt, von dem wird, so lange keineAenderung desselben eintritt, kein Abzug gefordert. Ebenso soll es mit den Erbfällen gehalten werden, welchevon Unterthanen der einen Stadt an solche der andern fallen und gezogen werden. 2. Wenn Landleute dereinen Stadt in die andere Stadt oder deren Landschaft hinziehen wollen, sollen sie hiezu befugt sein, dochder Wegziehende in seinem Abschied seine Eidespflicht aufgeben und für jeden Schilling Stebler, den erals Steuer entrichtet hat, auch für jedes Fastnachthuhn einen Gulden als Abzug zurücklassen. In gleicherVWse soll es mit den Erbfällen, die sich auf der Landschaft zutragen, in Betreff des Abzugs gehalten werden.2- Jeder Stadt bleibt überlassen, weniger oder nichts zu fordern, dagegen aber darf der Abzug nicht erhöhtwerden. 4. Wenn aber Angehörige einer Stadt anderswohin, als nach Basel oder Solothurn ziehen, oderErbfälle dahin gehen, bleibt jeder Stadt überlassen, den Abzug nach Gutfinden zu bestimmen. 5. Da die^tadt Solothurn in ihrenobern Lande::" einige Landleute hat, die keine Steuer geben, so soll es bezüglich