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Juli 1539.
Anderes beigebunden, noch darin verfaßt sei, weßhalb sie verlangen, daß ihnen das rechte Original überlassenwerde. Die von Freiburg wollen dieses Buch auch besehen und wenn es sich so verhaltet, soll dasselbe ohneUmstände denen von Bern verabfolgt werden, andernfalls würden sich dieselben mit einer Abschrift begnügenmüssen. Ii. Die von Bern haben die Gewahrsamen der St. Sebastians Bruderschaft in Lausanne gefordert,welche bei Einem, Namens Moneti, in Freiburg liegen sollen. Die von Freiburg haben nun erfahren, daßdieser Moneti gestorben sei; sie wollen aber gleichwohl jenen Erkanntnissen nachfragen und wenn sich dieselbenfinden, sie denen von Bern zustellen. I. Betreffend den Anzug der Boten von Bern wegen des Zehntenszu Domdidier haben die von Freiburg ihre Nathsfreunde Petermann Schmidt und Andere, die deßnahen be-theiligt sind, zur Rede gestellt. Diese antworteten, daß sie diesen Zehnten seit einigen Jahren als ihren eigenengehabt und bezogen haben; glaube der Landvogt von Wiflisburg, daß ihm hieran Unrecht geschehe, so wolle»sie ihin diesfalls zu Recht stehen. Hierbei lassen es die von Freiburg bewenden, in der Meinung, daß wenndie von Bern hievon nicht abstehen wollen, man ihnen beförderliches und gutes Recht halteu wolle. »».Sekelschreiber von Bern verlangt den Lohn für die gemachten Gewahrsamen von Grasburg. Nachdem die vonFreiburg das Buch untersucht, finden sie folgende Mängel: 1. Es sei kein Stück darin „gespecisicirt" nochgemeldet, auf welchem der Zins stehe, was nothwendig sei, damit auf den zinsbaren Gütern nichts verändertwerde. 2. Es soll das Buch von dem Schreiber gebührender Maßen „gesigniert" werden. 3. MAnfang des Buches soll der von beiden Städten dem Schreiber für die Anfertigung des Buches ertheilteAuftrag vorgemerkt werden. 4. Endlich soll der von beiden Städten verpflogene Untergang des Schiedwaldesauch darin aufgenommen werden. Wenn das Buch in der genannten Weise vervollständigt sein wird, so sollendie von Bern Vollmacht haben, mit dein Schreiber um seinen Lohn übereinzukommen, i». Die von Fre^bürg wollen die in Grandson bezüglich der Tröstungen bestehende Verordnung besichtigen und wenn es denc»von Bern gefällig ist, eine gleiche in Echallens einführen. «. Die von Freiburg haben „über" den Graft»von Greyerz betreffend die Herrschaft Corbers ein Passainent erlangt, worüber die Boten von Bern zufoliftihrer Instruction eine weitläufige Erklärung abgeben. Es ist nun auf Wiederbringen derjenigen Boten, welclftdie von Freiburg nachher zu dem genannten Grafen geschickt, für eine freundliche Unterhandlung mit dein-selben ein Tag angesetzt worden; inzwischen soll das Passainent stillgestellt sein.
Der Abschied enthält das Datum nicht: wir schließen dasselbe aus folgender Missive:
1539, 7. Juli. Freiburg an Bern. Der zu Bern in Beisein der Boten von Freibnrg ergangeneschied sei denen von Freiburg vorgewiesen und darauf Folgendes beschlossen worden: Da in Betreff dieser 4»gelegenheiten freundliche Tage in beiden Städte» gehalten werden sollen «md nun einer zu Bern stattgefundenhabe, so bestiinine man den nächsten auf den koinmenden Sonntag (13. Juli), Nachts zu Freiburg an duHerberge zu sein. (Folgt die Aufzählung der Verhandlungsgegenstände.) K.A. Freiburg: Misswenlmch Rr.n.
«78.
Mrunnen. 1639, 15. Juli (auf St. Margaretheu Tag).
Staatsarchiv Liicerni Allg.Absch. V.l, k.SSl.
Tag der V Orte.
Auf vorigem Tage wurde verabschiedet, es sollen Lucern, Schmilz und Zug ihre BotschaftZürich senden, um die Erklärung abzugeben, die Tannäste seien bei dem Aufritt des neuen Vogtes z» Bad^