Juni 1539.
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lassen, sie werden auf dein nächsten Tag zu Freidling eine Antwort geben, an die der von Vallardin wohlkommen möge. v. Anläßlich des Zehnten zu Meuieres wird vereinbart, es sollen die Rückstände denen vonBern unverzüglich bezahlt werden; dagegen wollen diese dafür sorgen, daß was hievon dem Kirchherru desOrts gehört, diesem ausgerichtet werde. «R. Wegen der Märchen zwischen Grandcourt und Stäffis, auch Dellayund Chabray will man am 20. Juli in Peterlingeu sein und Tags darauf zu Graudcourt anfangen undUch dann nach Dellay und hernach nach Bälden, wegen des Waldes Aillerens begeben, v. Der Streit überk>ie Märchen des Jurten und der Herrschaft Echallens will man auf Gefallen der Obern an vier unparteiischeSchiedmänner bringen. Die sollen aber nicht bloß den benannteil Span betrachten und zerlegen („Entscheidgeben"), sondern den Untergang rings um die Herrschaft Echallens thun, damit der neue Streit bei Pen-khereaz auch ausgemacht werde. Können die Schiedleute nichts vermitteln, so sollen gemäß des Burgrechts unddes jüngsten Vertrags die Zugesetzten und der Obmann bestellt werden. Als Schiedmänner haben die vonFreiburg gewählt den Stadtschreiber von Solothurn und Junker Niklaus Wyttenbach von Biel; die vonBern Weimer Schluni von Solothurn lind Valerius Göifi, Meier von Biel. Die Boten, die den Unter-gang zu Grandcourt thun, sollen für Vornahme des benannten Streites den Tag ansetzen, und wenn dieGesandten zu Grandcourt, Dellay und Aillerens nicht einig werden, sollen diese Späne auch an die bezeichnetenvier Schiedmänner gelangen, t. Die Boten von Freiburg wisseil, was mit ihnen wegen des Holzes zu Granges,worin das Kloster Hautcrest seinen „Bruch" hatte, geredet worden ist. x. Ebenso wissen sie, was über denvorgebrachten Handel des Ludwig Ammann, Ulmann Techtermann und Martin Sesinger der Länge nach ver-handelt ,vorden und wobei es zuletzt geblieben ist, und werden daher ihre Obern berichten, den Handel noch-mals besser zu bedenken. I». Die Boteil von Freiburg eröffnen ihre Instruction auf das Schreiben derervon Bern in Betreff Wippingen und bemerken, Wippingen sei von Corbers getheilt worden und gehöre zurGrafschaft Romont. Die von Bern antworten hieraus Folgendes: 1. Die alten und neuen Erkanntnisse derHerren von Wuippens (Wippingen) werden vorgeführt. Des ewigen Burgrechts, womit die von Wippingenher Stadt Freiburg verbunden, sei bei vielen frühern Verhandlungen gedacht worden, ohne daß die von Frei-burg hiemit etwas erlangt hätten. 2. Wenn die von Freiburg sagen, die Gesandteil derer von Bern, diebei ihnen iin Krieg gewesen, hätten ihnen angezeigt, sie sollen die noch nicht eingenommenen Plätze und Herr-Taften einnehmen, so sei dieses geschehen mit Bezug auf Romont und Rue. Der Krieg sei Sache derer von^rn gewesen und diese habeil ihren Mitbürgern von Freiburg die bewaffnete Einnahme dieser beiden Flecken^willigt. Nach einigen Tageil habe eine Botschaft derer von Freiburg verlangt, sie des Auszuges und der^hörigen Kosteil zu entheben, da Romont und Rue sich gutwillig ergeben haben. Das sei abgeschlagen worden,'vorauf der Auszug erfolgt, aber damals nur Romont und Rue und sonst weder Wippingen noch andereFlecken eingenommen worden seieil. Die von Freiburg hätten hierauf noch andere Flecken begehrt und diesedeutlich „lit Namen und guter Schrift genannt; man habe ihnen diese vergönnt, zuletzt Boll, aber von denHerren und der Herrschaft Wippingen sei keine Rede gewesen; auch daß die von Freiburg Boll zuerst einge-"onlineii, habe sie nichts genützt, man habe ihnen diese Herrschaft erst in Folge ihrer Bitte überlassen. 3. Die"°u Freiburg berufen sich auf die Vertheilung der Zinsen, die jede Stadt ihrer Herrschafteil wegen zu ent-richten habe und worin Wippingeil auch begriffen sei. Darüber sei „im nächsten Artikel" geantwortet lvorden.^ Der Vertrag an der Sense fordere, daß keine Stadt Besitzthum der andern ohne Aufforderung einnehmenH'wfe, sondern daß man einander vorerst darum berichten solle. Dem seien die von Bern nachgekommen,sobald sie die Erkanntnisse von Wippingen gefunden, hätten sie denen von Freiburg davon Kenntniß gegeben