1106 Juni 1539.
ihrem Gefallen über ihn verhandeln. Diese, nachdem sie gehört, daß er seit zwei Jahren so ungeschickt ge-handelt und die betreffenden Reden ohne alle „Fürworte" (Vorbehalte) gebraucht habe, erkennen, das von denenvon Appenzell über ihn gesprochene Urtheil bestehe in Kraft und er soll demselben nachkommen, Alles nachInhalt einer besiegelten Urfehde, die Bücheler über sich selber gegeben. — Dann zeigen die von Appenzell weiteran, wie ihre Herren in ihrem „Ghalt" ein Panner gefunden; das habe einen aufrechten, schwarzen Bärenim weißen Feld mit einem Ast oder „Klotzen" in der Tatze („Toppen") und über demselben St. Laurenz mitdem Rost; sie habe» auch einige Pfenninge, die dasselbe Zeichen haben; ob aber dieses der Stadt St. Gallenoder wem es gehöre, setzen sie den Eidgenossen heim. Auf dieses erörtern die von St. Gallen an der Handeiniger alter Briefe und Siegel „gloublich", daß dieses kein St. Galler Panncr sei; vielmehr hätten die vonHerisau, Hundwyl, Trogen und ab Gais, jede Kirchhöre ihr besonderes Panner gehabt; als sie sich dann zu einemRath und einer Obrigkeit vereinigt, seien diese Panner hinter die Obrigkeit zu Appenzell gelegt worden; aufden vorgewiesenen Pfenningen stehe St. Gall und nicht St. Laurenz. — Bescheid der Eidgenossen wie imText. Wer künftig des Panners wegen oder sonst Unruhe erhebt, den sollen die von Appenzell strafen!„möchten" sie dieses nicht, so sollen sie es den Obern der Orte anzeige»! die werden ihnen laut den bc-schwornen Bünden berathen und beholfen sein, die Ungehorsamen zum Gehorsam zu bringen. Diese gütlicheAbrede ist denen von St. Gallen an ihren Bünden, Stadt- und Landrechten, Freiheiten und Privilegien un-schädlich. Die Kosten tragen beide Theile an sich und sie und ihre ewigen Nachkommen sollen dieser Spänewegen gütlich geschlichtet und geeinigt, gute Freunde und Nachbaren sein. Den Streit gegen von Watt läßtdiese Ausfertigung gänzlich bei Seite. Abgedruckt bei Z-riw-g-r: nrl»»d-n Nr. sos.
3. Im Freiburger und Solothurner Abschied fehlt bei diesem Artikel die Erwähnung der Pannergeschichtr>
Zu »a. Dem Lucerner Abschied sind zwei Rechnungen, jede ohne Datum, aber beide der BadenerKanzlei entsprungen, beigefügt; die Ergebnisse der zweiten führen wir in den Parenthesen auf; die Reihen-folge der einzelnen Posten ist bei beiden ungleich; die Ziff. 14—16 sind der zweiten eigen. Der BernerAbschied hat mir die erste Rechnung, mit Auslassung von Ziff. 1 bezüglich der nieder» Gerichte, Ziff. 2 und 3'
Zu 16)6. Die benutzte Quelle ist, wie es scheint, Bruchstück einer später, vielleicht für ein besonderesGeschäft, angelegten Sammlung von Erkanntnissen über Thurgauer Rechtsverhältnisse. Die Textstelle wirdeingeleitet: „Under andern: ist von gemeiner eidtgnoßschaft rathsboten m. g. h. wolbedacht derwegen vor ine»uf der jahrrechnung zu Baden uf den 15. tag juni anno 1539 usgangeu und erkennt worden ist zu Hand-habung ihrer gerechtigkeit, darin inen ingriff beschechen wellen, nämlich zun: fünften" (folgt was im Text)'
««8
Mern. 1539, 21. Juni.
Staattarehi» Bern: JnstructionSbuch 0, r. Z04. KantonSarchiv Areibnrg: Muriner Abschiebe Ii, r. 4S.
Tag der beiden Städte Städte Bern und Freiburg.
Gesandte: Freiburg. (Lorenz) Brandenburger; (Ulrich) Nix; (Hans) Reif; der StadtschreiberFruyo).
» In Betreff des Waldes „Aglerens" (Aillerens) und des darauf stehenden Zinses wird verabschiedet-es sollen beider Städte Boten, die den Untergang zwischen Grandcourt und Stäffis thun, den streitgen Plaiinochmals genauer besichtigen und den Handel freundlich beilegen. Der Zins soll dem zukommen, der diesfa^die bessere Gewahrsame hat. I». Was den Boten von Freiburg in Betreff der Versteigerimg („Subhastationder Güter des Herrn von Vallardin bemerkt worden, haben sie in den Abschied genommen und verla»^'