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4,1,c (1878) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1533 bis 1540
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Juni 1539.

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ve. Vor den Boten der X Orte eröffnet Georg Tschudi, Decan des Gotteshauses Kreuzlingen, gegendie Anwälte der Stadt Constanz und des Sebastian Mundprat betreffend das Gericht der letztern auf denEggen, daß das letztes Jahr von den Eidgenossen diesfalls erlassene Nrtheil ungleich verstanden werde. DerDecan ineine, wenn Zinsen auf Gütern des Gotteshauses daselbst jährlich nicht entrichtet werden und manbeßhalb die Güter angreife, solle dieses vor dem Lehengericht geschehen; denn sonst könnte, wenn die betref-fenden Güterverstuenden" und vergantet würden, dem Abt zu Kreuzlingen dieses unbekannt bleiben. WolleMan aber die Zinsen mit Boten oder sonst einziehen, so daß man die Güter nicht angreife, so möge das vordein Gericht auf den Eggen geschehen. Dagegen beglaubt die Gegenpart, das letzte Nrtheil besage deutlich,daß Handänderungen von Gütern oder ehrschätzigen Lehen des Gotteshauses oder deren Heimfall in FolgeErwirkung vor das Lehengericht, Späne aber wegen Schulden oder Anderm vor das Gericht auf den EggenThören. Die Boten erkennen: wenn wegen rückständiger Zinsen, die auf solchen Gütern stehen, Rechtfertigung^folgt und gegantet wird, soll dieses vor dein Gericht auf der Eggen geschehen; dann aber soll der, dem dasdetreffende Gut vor dem Gericht zuerkannt worden, dieses dem Herrn von Kreuzlingen anzeigen, das Gutihm empfangen und dasselbe vor dein Lehengericht fertigen lassen.

St. A. Bern: Thurganer Abschiede II. S.V8S. Copic einer besonder» AuSsertigung dieses Artitcis ä. a. Baden. »Ii. Juni iMittwoch »ach

St. Johann des TäuscrSs, besiegelt von Jost von Meggen von Luccrn, Landvogt zu Baden.Aus der Stadt Constanz Buch dccopiert.»

Im Zürcher Abschied fehlen I», p, r, «, z, >v ist durchgestrichen; im Bcrncr fehlen », I»,P8; im Basler und Schaffhauser fehlen n, in, <1 und alles Übrige; im Freiburgcr Abschied fehlenn, Ii», i», p und alles Übrige; im Solothurncr tt, >», P und alles Übrige.

Zu I». Dieser Artikel steht im Freiburgcr Abschied zwei Mal.

Zu i>. Das St. A. Zürich: Missivenbuch 1539 k. III enthält das weitläufige Schreiben des HanSvon Landenberg mit dem Datum vom 19. Juni (Donnerstag nach St. Vit); Copie» davon im Lucerner, Baslernnd Solothurncr Abschied; in der Basier Sammlung aber versetzt zum 2. Februar 1539. Das Schreibenselbst spinnt nur die Motive des Textes aus.

Zu «. 1. Die Abgeordneten von St. Gallen sind : Joachim von Watt, beider Rechte Doctor, Bürger-meister ; Johann Reiner, Untcrburgermeister; Ulrich Hochrütiner, des Raths (laut folgender Urkunde).

2. Dieser Artikel befindet sich in besonderer Ausfertigung im Landesarchiv Herisau. Die Ausfertigungwird als Urkunde der genannte» auf der Jahrrcchnung zu Baden versammelten Boten der XII Orte (ohneAppenzell) erlassen und besiegelt von den Gesandten von Zürich, Uri und dem Landvogt zu Baden, Jost vonMeggen, Burger der Stadt Luccrn, cl. <1. 25. Juni (Mittwoch nach St. Johann im Sommer) und enthältfolgende, im Text unterdrückte Ausführungen: Nach Aufführung der Klage der St. Gallcr und der Antwortder Appenzeller (wie beim Abschied vom 14. April, m Note) wird erwähnt, wie man auf dem letzten TageZu Baden Vermittlungsvorschlägc gestellt (folgen 14 der im Abschied vom 14. April, m Note angeführtenVorschläge). Auf gestellte Aufrage, ob ihre Obern diese Vorschläge angenommen, haben nun die (cingangsbe-nanntcn) Abgeordneten von Appenzell und St. Gallen erklärt, daß dieses, um der Ruhe und Einigkeit willen undZu Gefallen der Eidgenossen geschehen sei. Dabei eröffne» die von Appenzell, daß sie in Folge dieser Abrede denJacob Büchelcr dahin bestraft haben: 1. Weil er dnrch seine Reden in Betreff des Panners denen von St. GallenUnrecht gethan, soll er diese entschlagcn, einen offenen Widerruf thun und wenn sie es verlangen, hierum Brief undSiegel geben. 2. Denen von Appenzell zur Strafe 200 Gulden geben. 3. Da er schon früher der Ehre entsetztworden, so kann er diesfalls nicht weiter bestraft werden. 4. Wenn ihn jemand durch Angaben zu solchenReden verleitet hätte, bleibt ihm das Recht gegen diesen vorbehalten. 5. Wenn er dieses Urtheil nicht an-nehmen will, möge er gemäß ergangenen Abschieden zu Baden erscheinen. Bücheler habe dann erklärt, daße>' diese Strafe nicht annehme und auf diesem Tag sich einfinden wolle; es mögen nun die Eidgenossen nach

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