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4,1,c (1878) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1533 bis 1540
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Juni 1539.

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berg zum Schramberg erscheinen nochmals wegen des zwischen ihnen gewesenen Spans. Jener meint, weiler sich seines Sohnes Christoph in diesen: Handel nie angenommen und ihn auch immer ausbedungenhabe, so sollen ihm die 1000 Gulden Kosten zu Händen gestellt werden, wie es der Obmann in seiner Er-läuterung des Spruches ihm zugesagt; sonst wollte er wohl Rath und Hülfe finden, um an ein Ende zukommen' Die von Rotweil erwiedern, sie haben den Vertrag ihrerseits treulich gehalten und glauben, daßauch Christoph von Landenberg dazu einwilligen sollte; sonst müßten sie stets in Sorgen stehen und der zweiteSpan möchte dann größer werden als der erste; sie begehren daher, daß das fragliche Geld nicht heraus-gegeben werde, biser" den Vertrag auch annehme. Darauf hat man mit dem von Landenberg ernstlichreden lassen, er solle gemäß den: zu Dießenhofen gegebenen Versprechen seinen Sohn Chnstoph vermögen, inden Vertrag auch zu willigen, da er dies ohne Zweifel bewirken könne; im andern Fall wolle man seineBurgen Ulrich und Wolf von Landenberg gemahnt haben, ihn auf den nächsten Tag zu stellen, damit er seineAnstände mit den Notweilern darthue und auf deren Klagen Rede und Autwort gebe; wenn er nicht selbsterscheinen wollte so soll er laut des Anlasses einen Anwalt senden. Wenn er inzwischen Gewalt brauchte, sowürde mau auf Leib und Gut greifen. Die 1000 Gulden sollen bis zum nächsten Tag bei dem Obmannbleiben. Jeder Bote soll dies heimbringen und auf dem nächsten Tag Vollmacht haben, die Sache abzuthun,zumal die Ansichten auseinandergehen: denn einige Orte sind der Meinung, man solle den Vertrag mit demVater vollziehen und je nach dem Verhalten des Sohnes weiter einschreiten, damit der Vater keinen Vorwandhabeus der sach ze schlüfen." «». Appenzell und St. Gallen nehmen die Vergleichsartikel, die man ihnenauf dein letzten Tag in den Abschied gegeben hat, an. Doch haben die von Appenzell gegen den Burgermeistervon Watt wegen gewisser Äußerungen das Recht begehrt und angezogen, sie finden in ihrenGehalten" einPanner, dessen Herkunft sie nicht zu bestimmen wissen. Aus der gemachten Beschreiburg und alten Siegelnhat man geschlossen, daß dasselbe das Panner von Herisau gewesen, wobei man es bleiben läßt. Im Übrigenhat man sie ersucht, den Handel als abgcthan zu betrachten, weil doch jene Äußerung nicht in böser Meinunggefallen sei. z». Bern eröffnet, es wolle die Pfarrpsründe zu Wohle-,schwyl dermaßen verbessern, daß derPfarrer wohl bestehen könne, sofern Lucern bei dein Abt zu St. Urbair auswirke, daß er die auf BernerGebiet liegeirden Prädicaturen ebenfalls aufbessere. Der Bote von Lucerir soll dies treulich heinibringen.»I. Gesandte derer von Muri bringen au: vor einigen Jahren sei ihnen bei der Entwendung von Kelchen""d anderen Kostbarkeiten ein Brief abhanden gekommen, der enthalten habe, daß wenn Einer bei ihnen erbe°der voir ihnen wegziehe, er für je 20 Gulden 1 Gulden Abzug entrichten soll. Nun sei Melchior Meyer vonihnen nach Bremgarten gezogen, der sich weigere, den Abzug zu geben; sie bitten daher, daß man ihnen dieverloreire Urkunde wieder aufrichte und den Melchior Meyer zur Erfüllung seiner Pflicht anhalte. Dagegenlegt Meyer einen Brief der Stadt Bremgarten vor, die bestreitet, daß die von Muri je einen Abzug be-rgen haben; man sei ihnen solchen nicht schuldig, bis sie ihren Anspruch urkundlich erweisen. Da VogtHi'menbcrg anzeigt, wie der Abt zu Muri ihm versichert, das Amt Muri habe einen solchen Brief besessen,auch die Bremgartner von Todten und Lebendigen den Abzug beziehen, so hat man die Sache in den^schied genommen' Heini Sutor klagt, es geschehe ihm von Seite der Nappersivyler ungütlich; er be-ehre das Recht gegen sie. Heimzubringen. 8. Aus der Rechnung des Commenthurs von Hitzkirch ersieht'"an, daß dem Har.s große Unkosten aus den zu häufigen Gastereien erwachsen; deßhalb soll jedes Ort beiSeinen Anstalt treffen, daß sie das Haus nicht so sehr überlaufen, damit es nicht gar zu Grunde ge-achtet werde, t. Da bisher üblich gewesen, daß morndes nach dein Aufritt eines Landvogtes zu Baden ein